Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September
1997 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Slowenien ueber
Soziale Sicherheit
SozSichAbkSVNG

vom  25.08.1998



"Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Slowenien ueber Soziale Sicherheit vom 25. August 1998 (BGBl. 1998 II
S. 1985), das durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1464)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 Nr. 11 G v. 27. 4.2002 I 1464

Fussnote

 Textnachweis ab: 4.9.1998

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Den folgenden, in Laibach am 24. September 1997 unterzeichneten zwischenstaatlichen
Uebereinkuenften wird zugestimmt:
1. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien ueber
   Soziale Sicherheit,
2. Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
   und der Republik Slowenien ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(weggefallen)

Art 3
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Die Vereinbarungen koennen
auch Aenderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung vorsehen.
Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende
Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1. Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
   Beweismitteln zwischen den in Artikel 29 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen
   sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die
   Verwendung von Vordrucken,
3. das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4. die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 29 Abs. 1 des
   Abkommens genannten Stellen,

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5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
   beider Vertragsstaaten.

Art 4
Die Aufgaben der zustaendigen Behoerde nach
- Artikel 10 des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik
  Deutschland und der Sozialistischen Foederativen Republik Jugoslawien ueber Soziale
  Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437),
- den Artikeln 7 und 11 des Abkommens vom 25. Maerz 1981 zwischen der Bundesrepublik
  Deutschland und dem Koenigreich Marokko ueber Soziale Sicherheit (BGBl. 1986 II S.
  550),
- den Artikeln 4 und 6 des Abkommens vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik
  Deutschland und der Volksrepublik Polen ueber die Sozialversicherung von
  Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates voruebergehend entsandt werden
  (BGBl. 1974 II S. 925),
- den Artikeln 7 und 11 des Abkommens vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik
  Deutschland und der Tunesischen Republik ueber Soziale Sicherheit (BGBl. 1986 II S.
  582)
werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf die Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland, Bonn, uebertragen.

Art 5
(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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