Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November
1997 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kroatien ueber
Soziale Sicherheit
SozSichAbkHRVG

vom  25.08.1998



"Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kroatien ueber Soziale Sicherheit vom 25. August 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2032), das durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1464)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464

Fussnote

 Textnachweis ab: 4.9.1998

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Den folgenden, in Bonn am 24. November 1997 unterzeichneten Uebereinkuenften wird
zugestimmt:
1. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien ueber
   Soziale Sicherheit,
2. Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
   und der Republik Kroatien ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(weggefallen)

Art 3
(1) Ergeben sich aus der Durchfuehrung des Abkommens und der Vereinbarung zur
Durchfuehrung des Abkommens fuer einzelne Traeger der Unfallversicherung aussergewoehnliche
Belastungen, so koennen diese ausgeglichen werden. Ueber den Ausgleich entscheidet
auf Antrag der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in seiner
Eigenschaft als deutsche Verbindungsstelle im Bereich der Unfallversicherung. Die zur
Durchfuehrung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden vorbehaltlich des Absatzes
2 durch Umlage auf alle gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Verhaeltnis
der Ausgaben fuer Sachleistungen der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften
zu den Ausgaben aller gewerblichen Berufsgenossenschaften fuer Sachleistungen des
vorvergangenen Kalenderjahres aufgebracht.

(2) Aussergewoehnliche Belastungen, die gemaess Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens bei
entsprechender Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ueber die Zustaendigkeiten in
der gesetzlichen Unfallversicherung einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
oder einem Traeger der oeffentlichen Unfallversicherung entstanden waeren, werden auf
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder auf die Unfallversicherungstraeger

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der oeffentlichen Hand umgelegt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Bereich der
Unfallversicherung der oeffentlichen Hand bleiben bei der Ermittlung der Umlage die
Ausgaben fuer Sachleistungen, die fuer den versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr.
8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, ausser Betracht.

Art 4
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Die Vereinbarungen koennen
auch Aenderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung vorsehen.
Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende
Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1. Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
   Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen
   sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die
   Verwendung von Vordrucken,
3. das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4. die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des
   Abkommens genannten Stellen,
5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
   beider Vertragsstaaten.

Art 5
(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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