Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November
2000 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen ueber den
Bau und die Erhaltung von Grenzbruecken im
nachgeordneten Strassennetz
GrBrueckAbk2000POLG
vom 28.08.2002
"Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen ueber den Bau und die Erhaltung von
Grenzbruecken im nachgeordneten Strassennetz vom 28. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 2331)"
Fussnote
Textnachweis ab: 4.9.2002
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Frankfurt (Oder) am 21. November 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen ueber
den Bau und die Erhaltung von Grenzbruecken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge
von oeffentlichen Strassen ausserhalb des Netzes der Bundesfernstrassen, in der Republik
Polen im Zuge von oeffentlichen Strassen ausserhalb des Netzes der Landesstrassen, wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Auf die in Artikel 19 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsaetze findet deutsches
Umsatzsteuerrecht Anwendung; fuer diese Umsaetze wird keine polnische Waren- oder
Dienstleistungssteuer erhoben. Auf die in Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten
Umsaetze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung; fuer diese
Umsaetze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Auf Waren, die unter den in Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens beschriebenen Umstaenden
ein- und ausgefuehrt werden, werden keine Zoelle und Abgaben erhoben.
(3) Fuer die in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden mit
Ausnahme von Zoellen keine Einfuhrabgaben erhoben, soweit sie zum Bau und zur Erhaltung
der Grenzbruecken verwendet werden. Dies gilt nicht bei der Einfuhr fuer die oeffentlichen
Bauverwaltungen.
(4) Die zum Bau und zur Erhaltung von Grenzbruecken erforderlichen Waren unterliegen bei
ihrer Ein- und Ausfuhr keinen Verboten und Beschraenkungen.
(5) Die zustaendigen Steuer- und Zollbehoerden der Vertragsparteien verstaendigen sich und
leisten einander die notwendigen Informationen und die Unterstuetzung bei der Anwendung
ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Absaetze 1 bis 4. Die Vertreter
der Behoerden sind berechtigt, sich auf der Baustelle und der Grenzbruecke aufzuhalten
-1-
sowie dort Massnahmen im Rahmen der Bestimmungen der Absaetze 1 bis 4 zu treffen, die in
ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.
(6) Die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit
Wirkung vom 21. November 2000 anzuwenden.
Art 3
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, Notenwechsel gemaess Artikel 25 Abs. 2 des Abkommens
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
-2-