Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1998
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Japan ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkJPNG
vom 22.09.1999
"Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Japan ueber Soziale Sicherheit vom 22. September 1999 (BGBl. 1999 II S. 874)"
Fussnote
Textnachweis ab: 8.10.1999
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Tokio am 20. April 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Uebereinkuenften
wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan ueber Soziale
Sicherheit,
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 20. April 1998 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Japan ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Die Vereinbarungen koennen
auch Aenderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung vorsehen.
Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende
Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den in Artikel 14 des Abkommens genannten Stellen sowie
zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen und Sachleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 14 des Abkommens
genannter Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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(2) Die Tage, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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