Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1998
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ungarn ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkHUNG
vom 04.10.1999
"Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ungarn ueber Soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1999 (BGBl. 1999 II S. 900),
das durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1464) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 27. 4.2002 I 1464
Fussnote
Textnachweis ab: 8.10.1999
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Budapest am 2. Mai 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Uebereinkuenften
wird zugestimmt:
1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn ueber
Soziale Sicherheit,
2. der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 2. Mai 1998 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(weggefallen)
Art 3
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Die Vereinbarungen koennen
auch Aenderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung vorsehen.
Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende
Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1. Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen
sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die
Verwendung von Vordrucken,
3. das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4. die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des
Abkommens genannter Stellen,
5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten.
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Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 42 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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