Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Maerz 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Grossherzogtum Luxemburg ueber die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkLUXG
vom 07.07.1981
"Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Maerz 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Grossherzogtum Luxemburg ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Ungluecksfaellen vom 7. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 445)"
Fussnote
Textnachweis ab: 12. 7.1981
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Luxemburg am 2. Maerz 1978 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Grossherzogtum Luxemburg ueber die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
Luxemburg entstehen, traegt in den Faellen
1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das
jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen ueber die Kostentragung innerhalb des
Landes bleiben unberuehrt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen des
Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft
danach, ob die jeweilige Hilfsmassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der
Laender faellt.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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