Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Maerz
1993 zur Aenderung des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
Uebereinkuenften
NATOTrStatZAbkAendAbkG

vom  28.09.1994



"Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Maerz 1993 zur Aenderung des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut und zu weiteren Uebereinkuenften vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S.
2594), das zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 112 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 13.10.1994
Art. 1 dieses G ist am 13.10.1994 in Kraft getreten; im uebrigen tritt dieses G gem.
Art. 5 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur Aenderung des Zusatzabkommens in
Kraft tritt.
Das Abkommen zur Aenderung des Zusatzabkommens ist gem. Art. 5 iVm Bek. v. 30.6.1998 II
1691 mWv 29.3.1998 in Kraft getreten.

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
(1) Folgenden, in Bonn am 18. Maerz 1993 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkuenften wird zugestimmt:
1. Abkommen zur Aenderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das
   Abkommen vom 21. Oktober 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geaenderten
   Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die
   Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
   stationierten auslaendischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982
   II S. 530),
2. Abkommen zur Durchfuehrung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 3.
   August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung
   vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. Maerz 1993 geaenderten Fassung zu dem
   Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die Rechtsstellung
   ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
   auslaendischen Truppen,
3. Uebereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten
   Koenigreich Grossbritannien und Nordirland zur Ausserkraftsetzung des Abkommens vom 3.
   August 1959 ueber die Durchfuehrung von Manoevern und anderen Uebungen im Raume Soltau-
   Lueneburg in der durch das Abkommen vom 12. Mai 1970 geaenderten Fassung (BGBl. 1961
   II S. 1362; 1962 II S. 121; 1963 II S. 745; 1971 II S. 1077, 1303).

(2) Die aufgefuehrten Abkommen und das Uebereinkommen werden nachstehend veroeffentlicht.

Artikel 2 u. 3


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Art 3a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen fuer die Oeffentlichkeit anbietet, ist im
Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen
fuer die Truppen der Entsendestaaten gemaess Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut einschliesslich des zugehoerigen Unterzeichnungsprotokolls und des
zugehoerigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die
im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fuer
die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und die von ihm beauftragten Stellen
koennen von dem nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskuenfte im Hinblick auf die
Erfuellung der genannten Verpflichtungen verlangen.

Art 4
Das Auswaertige Amt wird ermaechtigt, den Wortlaut des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut in der durch das Aenderungsabkommen geaenderten Fassung sowie das Gesetz
zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der geaenderten Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tage nach seiner
Verkuendung in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit dem in Artikel 1 Nr. 1
aufgefuehrten Abkommen zur Aenderung des Zusatzabkommens in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Aenderung des Zusatzabkommens und die uebrigen in
Artikel 1 Nr. 2 und 3 aufgefuehrten Abkommen und Uebereinkommen fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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