Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 1994
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Grossherzogtum Luxemburg ueber den
Autobahnzusammenschluss und den Bau einer
Grenzbruecke ueber die Mosel im Raum Perl und
Schengen
GrBrueckPerlAbkLUXG

vom  09.02.1996



"Gesetz zu dem Abkommen vom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Grossherzogtum Luxemburg ueber den Autobahnzusammenschluss und den Bau einer
Grenzbruecke ueber die Mosel im Raum Perl und Schengen vom 9. Februar 1996 (BGBl. 1996 II
S. 215)"


Fussnote

Textnachweis ab: 24. 2.1996


Abkommen gem. Art. 13 Abs. 2 in Kraft gem. Bek. v. 27.10.1997 II 2139 mWv 1.8.1996

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Luxemburg am 18. April 1994 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Grossherzogtum Luxemburg ueber den Autobahnzusammenschluss und den
Bau einer Grenzbruecke ueber die Mosel im Raum Perl und Schengen wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Grenzbruecke gilt die Baustelle fuer die Anwendung
des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des
Abkommens bezeichneten Umsaetze und Warenbewegungen als luxemburgisches Hoheitsgebiet.
Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Grenzbruecke gilt die Grenzbruecke fuer die Anwendung
des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 2 des
Abkommens bezeichneten Umsaetze und Warenbewegungen als deutsches Hoheitsgebiet. Sie ist
insoweit als Inland und Steuergebiet anzusehen.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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