Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember
1997 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien ueber
Soziale Sicherheit
SozSichAbkBGRG
vom 25.08.1998
"Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bulgarien ueber Soziale Sicherheit vom 25. August 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2011)"
Fussnote
Textnachweis ab: 4. 9.1998
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Den folgenden, in Sofia am 17. Dezember 1997 unterzeichneten Uebereinkuenften wird
zugestimmt:
1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien ueber
Soziale Sicherheit,
2.Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bulgarien ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Die Vereinbarungen koennen
auch Aenderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung vorsehen.
Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende
Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des
Abkommens genannter Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten.
Art 3
-1-
(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
-2-