Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich Daenemark ueber die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkDNKG
vom 17.03.1988
"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich Daenemark ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Ungluecksfaellen vom 17. Maerz 1988 (BGBl. 1988 II S. 286)"
Fussnote
Textnachweis ab: 27. 3.1988
Art 1
Dem in Tondern am 16. Mai 1985 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Daenemark ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
Daenemark entstehen, traegt in den Faellen
1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das Land
Schleswig-Holstein; landesrechtliche Bestimmungen ueber die Kostentragung innerhalb
des Landes bleiben unberuehrt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen des
Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft
danach, ob die jeweilige Hilfemassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der
Laender faellt.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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