Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen
wandernden Wasservoegel
WVoegelAbkG
vom 18.09.1998
"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen
wandernden Wasservoegel vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2498), das zuletzt
durch Artikel 22 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 22 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 26.9.1998
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Den Haag am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservoegel vom 16.
Juni 1995 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Uebersetzung veroeffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
Aenderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im
Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Aenderungen
der Anlage 3 mit, im uebrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 beduerfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit sie sich auf Tierarten, die dem
Jagdrecht unterliegen, beziehen.
Art 3
(1) Es ist verboten, Voegel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens
aufgefuehrten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
fuehren, ausserhalb der nationalen Hoheitsgewaesser der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt fuer Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz
1 zulassen, wenn
1. die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient oder
2. ausserordentliche Umstaende es erfordern.
Die Ausnahmen sind raeumlich und zeitlich zu beschraenken und duerfen die Erhaltung der
betreffenden Art nicht gefaehrden. Massnahmen aus Gruenden der Verteidigung sind von den
Verboten des Absatzes 1 ausgenommen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen"
1. entnehmen, jagen, fangen oder
2. absichtlich beunruhigen oder absichtlich toeten.
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Art 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 Nr. 2 einen Vogel beunruhigt oder toetet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 3 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 einen Vogel entnimmt, jagt oder faengt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
(4) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstaende, die zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, koennen
einbezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Naturschutz.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden
Wasservoegel nach seinem Artikel XIV fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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