Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1984
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik ueber Soziale
Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu
diesem Abkommen und der Vereinbarung zur
Durchfuehrung des Abkommens
SozSichAbkTUNG

vom  10.04.1986



"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik ueber Soziale Sicherheit, dem Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen und der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 10. April 1986 (BGBl.
1986 II S. 582), das durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.
1464) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 Nr. 9 G v. 27. 4.2002 I 1464

Fussnote

 Textnachweis ab: 25.4.1986

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
-

Art 2
(weggefallen)

Art 3
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Dabei koennen zur Anwendung und
Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen
werden:
1. Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
   Beweismitteln zwischen den in Artikel 25 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen
   sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die
   Verwendung von Vordrucken,
3. das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4. die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 25 Abs. 1 des
   Abkommens genannter Stellen,
5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
   beider Vertragsstaaten.


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Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)




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