Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der
Ungarischen Volksrepublik ueber die
Binnenschiffahrt
BinSchAbkHUNG
vom 14.12.1989
"Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik ueber die Binnenschiffahrt
vom 14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II S. 1026), das zuletzt durch Artikel 314 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 314 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 22.12.1989
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Budapest am 15. Januar 1988 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
ueber die Binnenschiffahrt sowie dem am 12. Dezember 1986 aus Anlass des Abschlusses
der Verhandlungen ueber dieses Abkommen in Budapest unterzeichneten Protokoll wird
zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, die
genehmigten Vereinbarungen ueber die Mindest-/Hoechstfrachten sowie die Nebenbedingungen
fuer den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuss gemaess Artikel 14 Abs. 3 des
Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Art 3
Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-
/Hoechstfrachten fuer Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die
einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.
Art 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig den Abschluss von Vertraegen ueber Wechselverkehre im Sinne
des Artikels 4 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnungen nach
Artikel 2 in Kraft gesetzten Mindest-/Hoechstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer
solche Vertraege abschliesst oder erfuellt.
Art 5
-1-
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von § 37 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion als
fuer den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustaendig erklaeren.
Art 6
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Soweit den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen des Bundes auf
Grund dieses Gesetzes oder durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Aufgaben
zugewiesen werden, nimmt diese im Land Berlin der zustaendige Fachsenator wahr.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
-2-