Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der
Russischen Foederation ueber den Luftverkehr
LuftAbkRussFoeG

vom  12.03.1997



"Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Foederation ueber den Luftverkehr vom 12.
Maerz 1997 (BGBl. 1997 II S. 681), das zuletzt durch Artikel 335 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 335 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 21.3.1997

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Bonn am 14. Juli 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Foederation ueber den
Luftverkehr sowie der Gemeinsamen Erklaerung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Foederation zum Abkommen ueber den
Luftverkehr vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und die Gemeinsame Erklaerung
werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eines Aenderung des Artikels 11 Abs.
3 des Abkommens in Kraft zu setzen, die dem in Nummer 5 der Gemeinsamen Erklaerung
enthaltenen Entwurf nach Inhalt und Zweck entspricht.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
Aenderungen der Gemeinsamen Erklaerung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen, die sich
auf die Zahl der zu benennenden Luftfahrtunternehmen (Nummer 1 Buchstabe a und b der
Erklaerung) und das Kapazitaetsverhaeltnis (Nummer 3 der Erklaerung) beziehen.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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