Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September
1971 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Franzoesischen Republik
ueber die Befreiung oeffentlicher Urkunden
von der Legalisation
UrkBefrFRAG
vom 30.07.1974
"Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Franzoesischen Republik ueber die Befreiung oeffentlicher Urkunden von der
Legalisation vom 30. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1074, 1100)"
Fussnote
Textnachweis ab: 3.8.1974
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bonn am 13. September 1971 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Franzoesischen Republik ueber die Befreiung oeffentlicher Urkunden von
der Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus der
Franzoesischen Republik zugeleitet, so fuehrt es eine Aeusserung der Person, Stelle oder
Behoerde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und uebermittelt diese Aeusserung
der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behoerde ist verpflichtet, eine Aeusserung
abzugeben.
Art 3
Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 7 des Abkommmens aus der
Franzoesischen Republik zugeleitet, so fuehrt es eine Aeusserung der Person, Stelle
oder Behoerde herbei, welche die Urkunde errichtet hat. Laesst diese Aeusserung Zweifel
an der Eigenschaft der Urkunde als oeffentliche Urkunde bestehen, so holt das
Bundesverwaltungsamt gegebenenfalls eine Aeusserung der Behoerde oder Stelle ein, von der
die Person, Stelle oder Behoerde, welche die Urkunde errichtet hat, ihre Befugnis zur
Errichtung von Urkunden ableitet oder deren Weisungen sie unterliegt. Artikel 2 Satz
2 findet Anwendung. Das Bundesverwaltungsamt uebermittelt die Auskunft der ersuchenden
Stelle.
Art 4
(1) Ersuchen, mit denen ausserhalb eines gerichtlichen oder behoerdlichen Verfahrens
eine Nachpruefung nach Artikel 6 oder Auskunft nach Artikel 7 des Abkommens verlangt
wird, werden dem Ministerium der Justiz der Franzoesischen Republik durch den
Praesidenten des Landgerichts uebermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
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im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Ersuchen durch den Praesidenten des
Landgerichts Berlin zu uebermitteln.
(2) Der Praesident des Landgerichts prueft, ob die in dem Abkommen geregelten
Voraussetzungen vorliegen.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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