Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich Belgien ueber die Befreiung
oeffentlicher Urkunden von der Legalisation
UrkBefrBELG
vom 25.06.1980
"Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich Belgien ueber die Befreiung oeffentlicher Urkunden von der Legalisation
vom 25. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 813)"
Fussnote
Textnachweis ab: 5. 7.1980
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bruessel am 13. Mai 1975 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Belgien ueber die Befreiung oeffentlicher Urkunden von der
Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen
Geschaeftsbereich die Behoerden, die fuer die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des
Abkommens zustaendig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens). Als zustaendige Behoerde kann
auch der Praesident eines Gerichts bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 beduerfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
Art 3
Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden
Ergaenzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde
zu verbindenden Blatt erteilt:
Beglaubigung
(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Belgien ueber die Befreiung oeffentlicher
Urkunden von der Legalisation)
Diese oeffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel
des/der
Der/die ist zur Ausstellung
oeffentlicher Urkunden in Faellen der vorliegenden Art befugt.
Bestaetigt
in am
durch
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Siegel Unterschrift
Stempel
Art 4
Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus dem
Koenigreich Belgien zugeleitet, so fuehrt es eine Aeusserung der Person, Stelle oder
Behoerde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und uebermittelt diese Aeusserung
der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behoerde ist verpflichtet, eine Aeusserung
abzugeben.
Art 5
(1) Ersuchen, mit denen ausserhalb eines gerichtlichen oder behoerdlichen Verfahrens
eine Nachpruefung nach Artikel 6 des Abkommens verlangt wird, werden dem Ministerium
fuer Auswaertige Angelegenheiten des Koenigreichs Belgien durch den Praesidenten des
Landgerichts uebermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Ersuchen durch den Praesidenten des
Landgerichts Berlin zu uebermitteln.
(2) Der Praesident des Landgerichts prueft, ob die in dem Abkommen geregelten
Voraussetzungen vorliegen.
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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