Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember
2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Australien ueber Soziale
Sicherheit
SozSichAbkAUSG

vom  28.08.2002



"Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Australien ueber Soziale Sicherheit vom 28. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 2306)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 4.9.2002

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Canberra am 13. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Australien ueber Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder
in Ermangelung solcher Vereinbarungen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens
Regelungen zu treffen ueber:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
  Beweismitteln zwischen den in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
  zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
  von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 10 Abs. 1 des
  Abkommens genannter Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
  beider Vertragsstaaten.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




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