Gesetz zu dem Abkommen vom 12. September
2002 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Slowakischen Republik
ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkSVKG
vom 18.07.2003
"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. September 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Slowakischen Republik ueber Soziale Sicherheit vom 18. Juli 2003 (BGBl. 2003 II
S. 678)"
Fussnote
Textnachweis ab: 29. 7.2003
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Berlin am 12. September 2002 unterzeichneten zwischenstaatlichen
Uebereinkuenften wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik
ueber Soziale Sicherheit,
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 12. September 2002 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens sowie Aenderungen der in
Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Uebrigen
wird die Bundesregierung ermaechtigt, die zur Durchfuehrung des Abkommens erforderlichen
innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des
Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des
Abkommens genannten Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten.
Art 3
-1-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
-2-