Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China ueber
Sozialversicherung
SVAbkCHNG
vom 17.01.2002
"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China ueber Sozialversicherung vom 17. Januar 2002 (BGBl. 2002 II S.
82)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24.1.2002
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Peking am 12. Juli 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik China ueber Sozialversicherung wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Dabei koennen zur Anwendung und
Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen
werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den mit der Durchfuehrung des Abkommens befassten Stellen sowie
zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer im Abkommen genannter Stellen
und Behoerden.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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