Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinten Nationen
ueber den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen
UNFreiwProgrAbkG

vom  05.06.1996



"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen ueber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903)"


Fussnote

Textnachweis ab: 13. 6.1996

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in New York am 10. November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen ueber den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, dem Notenwechsel vom selben Tag und
der einseitigen deutschen Erklaerung zu Artikel 8 des Abkommens wird zugestimmt. Das
Abkommen, der Notenwechsel und die Erklaerung werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, Aenderungen dieses Abkommens, die im Rahmen
von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 27 Abs.
3 in Verbindung mit Nummer 8 des ergaenzenden Notenwechsels vereinbart werden, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, voelkerrechtliche Vereinbarungen
gemaess Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3
dieses Gesetzes anzuwenden ist.

Art 3
(1) Bedienstete der Vereinten Nationen und ihres Freiwilligenprogramms, deren
Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine
Beschaeftigung bei den Vereinten Nationen endete, koennen der gesetzlichen
Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
ihrer Beschaeftigung bei den Vereinten Nationen wieder eine Beschaeftigung in der
Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von
drei Monaten nach Aufnahme der Beschaeftigung anzuzeigen.

(2) Die Befreiung der in Artikel 24 Abs. 2 des Abkommens genannten Personen von den
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland ueber Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeitraege
in bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist
                                              -1-
        
                                                                                

keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von
Kindererziehungszeiten und Beruecksichtigungszeiten ausschliesst.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der Notenwechsel
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




                                              -2-