Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Maerz 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkKORG
vom 14.09.2001
"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Maerz 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea ueber Soziale Sicherheit vom 14. September 2001 (BGBl. 2001 II S.
914)"
Fussnote
Textnachweis ab: 21.9.2001
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Berlin am 10. Maerz 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Korea ueber Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder
in Ermangelung solcher Vereinbarungen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens
Regelungen zu treffen ueber:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den in Artikel 14 des Abkommens genannten Stellen sowie
zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen und Sachleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 14 des Abkommens
genannter Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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