Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen ueber die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkPOLG

vom  07.07.1998



"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Ungluecksfaellen vom 7. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1178)"


Fussnote

Textnachweis ab: 15. 7.1998

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Warschau am 10. April 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veroeffentlicht.

Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
der Republik Polen entstehen, traegt
1.der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern Hilfe zugesagt hat,
2.das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat;
  landesrechtliche Bestimmungen ueber die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben
  unberuehrt.

(2) Absatz 1 gilt fuer Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.

(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen
des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft danach, ob die
jeweilige Hilfsmassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes faellt.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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