Gesetz zu Uebergangsregelungen
zur Modernisierung des Rechts der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
LSVUeG
vom 18.12.2007
"Gesetz zu Uebergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2997)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2008
Das G wurde als Artikel 7 des G v. 18.12.2007 I 2984 (LSVMG) vom Bundestag beschlossen.
Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 am 1.1.2008 in Kraft getreten. Die §§ 1 bis 8 treten gem.
Art. 10 Abs. 4 am 1.1.2009 in Kraft.
Abschnitt 1
Personalrechtliche Uebergangsregelungen
§ 1 Uebertritt des Personals
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit
Aufloesung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. in die Dienstverhaeltnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. und den
dort beschaeftigten gemeinschaftlichen Angestellten der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Aufloesung
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Dienstverhaeltnisse ein, die zu diesem
Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und den dort beschaeftigten
Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und
133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.
(3) Die jeweiligen Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger treten mit
Aufloesung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.,
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs.
1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung ueber.
(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Aufloesung
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnisse
ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen einerseits und den dort
beschaeftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden andererseits
bestehen.
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(5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der
Vereinigung von Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember
1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2 Geschaeftsfuehrung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
(1) Die Geschaeftsfuehrerin oder der Geschaeftsfuehrer und die stellvertretende
Geschaeftsfuehrerin oder der stellvertretende Geschaeftsfuehrer des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., die am 31. Dezember 2008
amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschaeftsfuehrung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden
Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung wahr. Werden sie im Anschluss daran nicht wieder gewaehlt, ist § 130
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der
Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und bei einer anschliessenden Wiederwahl des Geschaeftsfuehrers
oder des stellvertretenden Geschaeftsfuehrers findet § 143g Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Scheiden der Geschaeftsfuehrer oder der
stellvertretende Geschaeftsfuehrer nach Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden
Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 130 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 3 Sonstige personalrechtliche Uebergangsregelungen
(1) Fuer die nach § 1 Abs. 2 uebergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die
jeweiligen Regelungen der Dienstordnung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen so lange
weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine
einheitliche Dienstordnung gegeben hat.
(2) Fuer die kuenftig vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
von den Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung uebernommenen
Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen der Dienstordnung
des vorherigen Traegers so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Dienstordnung gegeben hat.
(3) Tritt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach §
1 Abs. 4 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhaeltnis ein, finden die
bei dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifvertraege bis zum Inkrafttreten durch
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung abzuschliessender
Tarifvertraege weiter Anwendung.
(4) Fuer die nach § 1 zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
uebergetretenen Beschaeftigten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V. gelten die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V. bis zu dessen Aufloesung bestehenden Betriebsvereinbarungen
als Dienstvereinbarungen so lange weiter, bis der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand
Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat und diese in Kraft getreten sind. Gleiches
gilt fuer die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestehenden Dienstvereinbarungen.
(5) Die in einem Beschaeftigungsverhaeltnis beim Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V., beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen verbrachten Zeiten
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschliesslich besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
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und tarifrechtlicher Regelungen beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung als bei ihm verbrachte Zeiten.
(6) Die Mitglieder der Betriebs- und Personalraete sowie der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen nehmen ab dem Zeitpunkt
der Eingliederung der Verbaende in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zusammen und gleichberechtigt die Beteiligungsrechte und sonstigen
personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschaeftigten des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Fuer sie gelten die Bestimmungen
des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes
findet fuer den ehemaligen Betriebsrat des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften e.V. Anwendung. Die Personalvertretungen des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit
der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
erforderlich ist.
(7) Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend fuer die Schwerbehindertenvertretungen.
(8) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung des Bundesverbandes der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in den Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung foermlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren
finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
sinngemaess Anwendung. Dies gilt auch fuer Verfahren vor der Einigungsstelle und den
Arbeitsgerichten.
(9) Die Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen beim Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen bleiben bis zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer
ihren Zustaendigkeitsbereich im Amt.
§ 4 Angebote zur Anstellung
Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll Beschaeftigten
der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Anstellung anbieten,
soweit dies fuer eine ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich ist. Einer vorherigen
Ausschreibung bedarf es nicht.
Abschnitt 2
Uebergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
§ 5 Uebergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode richtet sich die
Bildung der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.
§ 6 Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des Bundesverbandes der
landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zusaetzlich entsendet jede landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft aus ihrem Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe
der versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der
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landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das Gleiche gilt fuer die stellvertretenden
Mitglieder der in den Saetzen 1 und 2 genannten Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung tritt spaetestens am 31. Januar 2009 zusammen.
§ 7 Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
(1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand des Bundesverbandes der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. nimmt die Aufgaben des Vorstandes des
Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1.
Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane wahr.
(2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll
jede Verwaltungsgemeinschaft der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung regelt das Naehere zu einer erforderlichen Nachwahl.
Abschnitt 3
Uebergangsregelung zur Umsetzung der Massnahmen
§ 8 Verbindliches Rahmenkonzept
Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschliesst bis
zum 31. Maerz 2009 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung der Massnahmen zur
Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; die Umsetzung
der Massnahmen soll bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden. Dabei ist auch zu
pruefen, ob und inwieweit Aufgaben des Spitzenverbandes von ehemaligen Beschaeftigten
der landwirtschaftlichen Sozialversicherungstraeger an einem anderen Ort als dem Sitz
des Verbandes erledigt werden koennen. Die Umsetzung der Massnahmen ist sozialvertraeglich
zu gestalten; der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der
Vereinigung von Traegern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember
1999 findet Anwendung. Vor der Beschlussfassung ist die Gemeinsame Personalvertretung
des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhoeren. § 143i Abs.
4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Das Rahmenkonzept bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
Abschnitt 4
Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung
§ 9 Errichtungsausschuss
(1) Zum Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird
bis zum 30. Juni 2008 ein Errichtungsausschuss gebildet, der aus je zwei Mitgliedern
der Vorstaende des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.,
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der
landwirtschaftlichen Alterskassen besteht. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses
sollen zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der
Arbeitgeber und der Gruppe der Selbstaendigen ohne fremde Arbeitskraefte angehoeren.
Der Geschaeftsfuehrer und der Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales und das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gehoeren dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme an.
(2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Vorbereitende Massnahmen zur fristgerechten Errichtung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
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2.Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung,
3.Vorbereitung des aufzustellenden Haushaltsplans des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer das Jahr 2009,
4.Ausarbeitung des Entwurfs des verbindlichen Rahmenkonzepts nach § 8 und
5.Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 6 Abs. 2.
(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch.
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