Gesetz zu Uebergangsregelungen zur
Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung
RVOrgRefUeG

vom  09.12.2004



"Gesetz zu Uebergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 15
Abs. 93 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 15 Abs. 93 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2005
Das G wurde als Artikel 83 des G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 86 Abs. 1 dieses G am
1.1.2005 in Kraft. Die §§ 19 und 21 treten gem. Abs. 3 am 15.12.2004 in Kraft.

Abschnitt 1
Dienstrechtliche Uebergangsregelungen

§ 1 Deutsche Rentenversicherung Bund
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Aufloesung des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungstraeger in die Dienstverhaeltnisse ein, die zu diesem
Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger und den dort
beschaeftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes sind sinngemaess anzuwenden.

(2) Die Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungstraeger treten mit Aufloesung des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungstraeger in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund ueber.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Aufloesung des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungstraeger in die Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnisse ein, die zu
diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger und den dort
beschaeftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen.

(4) Die in einem Beschaeftigungsverhaeltnis zum Verband Deutscher
Rentenversicherungstraeger verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung
beamtenrechtlicher einschliesslich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den
ehemaligen Beschaeftigten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger wird die
Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen
und Tariferhoehungen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhoehungsbetraege. Die
Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Aufloesung des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungstraeger in dessen Pflichten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach
Berlin aufgestellten Sozialplan ein.

(5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger gebildete Versorgungsruecklage
wird mit dessen Aufloesung der Versorgungsruecklage des Bundes zu Gunsten der Deutschen
Rentenversicherung Bund zugefuehrt.
                                               -1-
      
                                                                              

§ 2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger der
Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 134 bis
136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See ueber.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2005 in die Dienstverhaeltnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der
Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 136 Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemaess anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die
Beschaeftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1.
Oktober 2005 geltenden Fassung Beschaeftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(3) Die Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger der See-
Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut
waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in entsprechender Anwendung des §
137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ueber. Das Naehere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt
nicht, sofern die Beschaeftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschaeftigte der See-Berufsgenossenschaft
bleiben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 30.
September 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnisse der Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu dem genannten Zeitpunkt bei der
Bahnversicherungsanstalt beschaeftigt sind.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnisse ein, die zu dem genannten
Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse
und der Seemannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden
bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschaeftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschaeftigte der
See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(6) Die in einem Beschaeftigungsverhaeltnis zur Bahnversicherungsanstalt und
zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung
beamtenrechtlicher einschliesslich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

§ 3 Beschaeftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen
(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte in den
Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst
wahrgenommen haben und gemaess Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und
136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des fuer die jeweilige Auskunfts- und
Beratungsstelle zustaendigen Regionaltraegers der gesetzlichen Rentenversicherung ueber.

(2) Der jeweils fuer die Auskunfts- und Beratungsstellen zustaendige Regionaltraeger der
gesetzlichen Rentenversicherung tritt in die Arbeitsverhaeltnisse ein, die zwischen der
Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem Zustaendigkeitsbereich bei den Auskunfts-
und Beratungsstellen beschaeftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuletzt
Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemaess Absatz 4
bestimmt werden, bestehen.

(3) Die in einem Beschaeftigungsverhaeltnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund
verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschliesslich
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen
bei dem jeweiligen Regionaltraeger als bei ihm verbrachte Zeiten.


                                            -2-
      
                                                                              

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verabschiedet bis zum 30. Juni 2006 ein
verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung des Personaluebergangs und der weiteren
organisatorischen Fragen, die mit dem Uebergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes
verbunden sind, mit der Massgabe, dass der Uebergang bis zum Ablauf der ersten
Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen
ist.

§ 4 Sonstige dienstrechtliche Uebergangsregelungen
(1) Fuer die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 uebergetretenen Dienstordnungsangestellten
gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Uebertritt weiter. Die
uebergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem
Uebertritt in das Beamtenverhaeltnis zu berufen, wenn sie die dafuer erforderlichen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfuellen. Sie sind unmittelbar in das
Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das
Beamtenverhaeltnis entspricht, sofern sie die dafuer erforderlichen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen erfuellen.

(2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionaltraeger der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder
Ausbildungsverhaeltnis ein, sind mit dem Zeitpunkt des Uebertritts die bei dem neuen
Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungen zur
betrieblichen Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie
aus tarifrechtlichen Besitzstandsregelungen, die ueber die bei dem neuen Arbeitgeber
geltenden Regelungen hinausgehen, gelten fuer die uebergetretenen Beschaeftigten weiter.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Massnahmen der
Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden koennen, der
mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine
Ausgleichszulage in Hoehe der Differenz zwischen der Verguetung oder dem Lohn nach ihrer
bisherigen Verguetungs- oder Lohngruppe und der Verguetungs- oder Lohngruppe, die ihnen
auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Bei jeder Tariferhoehung vermindert sich die
Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhoehungsbetrages, soweit sie fuer Stellenzulagen
gezahlt wird. Auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr.
1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3020) anzuwenden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direktorin
oder der am 30. September 2005 amtierende Erste Direktor der Bahnversicherungsanstalt
fuehrt nach dem Uebertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter
Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektorin
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" oder "Abteilungsdirektor bei
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehemaligen
Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger e. V. und in den
ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die nicht
in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zu den
naechsten Personalratswahlen im Amt; die bisherigen Betriebsraete nehmen die Aufgaben
eines oertlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten wahr. Die Mitglieder
der Betriebs- und Personalraete der in Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung
Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten
Einrichtungen nehmen zusammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der jeweiligen
Personalvertretung die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen
Belange der Beschaeftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahr; fuer sie gelten die Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet fuer
die ehemaligen Betriebsraete des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger e. V.
Anwendung. Die Personalvertretungen der in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies
zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs-
                                            -3-
      
                                                                              

und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalvertretungen der Auskunfts-
und Beratungsstellen der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte bleiben bis zur
naechsten Personalratswahl bei dem jeweils zustaendigen Regionaltraeger im Amt.

(5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger e.
V. mit Ablauf des 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund foermlich
eingeleitete Beteiligungsverfahren sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemaess anzuwenden, soweit nicht der Gegenstand
des Verfahrens bereits in der den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist.
Dies gilt auch fuer Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten.
Die bei dem Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger e. V. am 30. September
2005 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund, es sei denn, ein Betrieb des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungstraeger e. V. wird in eine Dienststelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund eingegliedert, in der eine Dienstvereinbarung ueber den gleichen
Regelungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt fuer die Dienstvereinbarungen der in
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Einrichtungen.

(6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die
Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die
Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Massnahme bedarf der Mehrheit der
Stimmen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen sowie die
Vertrauensfrauen der ehemaligen Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der
Seekasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See eingegliedert werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, fuer die sie in der
ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

(8) Die Laender haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erforderlichen Regelungen ueber das Verfahren der Entsendung
von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der
Deutschen Rentenversicherung innerhalb von zwoelf Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen ist die
Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fuer die
landesunmittelbaren Traeger entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Uebergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht

§ 5 Uebergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der
Geschaeftsfuehrung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung
der Selbstverwaltungsorgane und der Geschaeftsfuehrung sowie die Beschlussfassung
in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10.

§ 6 Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
besteht aus 69 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertreterversammlungen
der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer Mitte
bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung
a) der Bundesknappschaft 32 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und 16
   Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber,


                                            -4-
      
                                                                              

b) der Bahnversicherungsanstalt zwoelf Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten
   und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und
c) der Seekasse vier Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und vier
   Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber.
Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt
bestimmte Arbeitgebervertreterin oder der von der Vertreterversammlung der
Bahnversicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreter hat dieselbe Zahl der
Stimmen wie die von der Vertreterversammlung der Bahnversicherungsanstalt gewaehlten
Versichertenvertreterinnen und Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann sie
oder er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen
und Versichertenvertretern zustehen.

(4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See nach Absatz 2 hat spaetestens am 30. September 2005 zu erfolgen.

(5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
tritt spaetestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Fuer die erste Sitzung der
Vertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung fuer
die Sozialversicherung entsprechend mit der Massgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Bundesknappschaft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des
Wahlausschusses wahrnimmt.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
(1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See setzt sich
entsprechend der Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 Abs. 2 und 3
zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77
der Wahlordnung fuer die Sozialversicherung gilt entsprechend.

(2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand der Bundesknappschaft nimmt die
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

§ 8 Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
(1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See waehlen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste
stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine
zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erste stellvertretende Vorsitzende oder
der erste stellvertretende Vorsitzende muessen verschiedenen Gruppen angehoeren.

(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See erfordert die erstmalige Beschlussfassung ueber die Anpassung der Satzung
der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stimmen der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis
c bestimmten Vertreter eines jeden dort genannten Traegers. Kommt kein Beschluss
zustande, so kann die Aufsichtsbehoerde die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die
Aufsichtsbehoerde die Genehmigung der Satzung versagt und die Vertreterversammlung in
der von der Aufsichtsbehoerde gesetzten Frist keine neue Satzung beschliesst oder, wenn
auch die neue Satzung nicht genehmigt wird. Fuer weitere Aenderungen oder Ergaenzungen der
Satzung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Satzung kann Ausnahmen vorsehen.

(3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der
Arbeitgeber erforderlich fuer



                                            -5-
      
                                                                              

1. die Wahl der Mitglieder der Geschaeftsfuehrung und die Wahl der oder des Vorsitzenden
   der Geschaeftsfuehrung,
2. die personelle Besetzung von Ausschuessen,
3. die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern fuer die Laufbahn des hoeheren
   Dienstes sowie die Anstellung, die Befoerderung und die Entlassung,
4. die Einstellung, Hoehergruppierung und Entlassung von Angestellten, mit Ausnahme der
   Assistenzaerztinnen und Assistenzaerzte, in Verguetungsgruppen, deren Taetigkeit nach
   den Taetigkeitsmerkmalen mindestens den Taetigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des
   hoeheren Dienstes vergleichbar ist,
5. die Festsetzung von Beitraegen zur Krankenversicherung ueber 11 vom Hundert der
   beitragspflichtigen Einnahmen.

(4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knappschaftlichen Krankenversicherung
und in Angelegenheiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abteilung B Regelungen
zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet
Anwendung.

§ 9 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der
Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(2) Die Versichertenaeltesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005
Versichertenaelteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung
kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenaelteste fuer die
bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse waehlt.

§ 10 Geschaeftsfuehrung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See
Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschaeftsfuehrung der
Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschaeftsfuehrung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

§ 11 Uebergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der
Geschaeftsfuehrung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung
der Selbstverwaltungsorgane und der Geschaeftsfuehrung der Deutschen Rentenversicherung
Bund abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nach den §§ 12 bis 14.

§ 12 Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt
fuer Angestellte werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberuehrt. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehoeren die aus der Vertreterversammlung der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.

(2) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spaetestens
am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Fuer die erste Sitzung der Vertreterversammlung
gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung fuer die Sozialversicherung
entsprechend mit der Massgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des
Wahlausschusses wahrnimmt.



                                            -6-
      
                                                                              

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

§ 13 Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund
Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte und die
oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende
des Vorstandes des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger nehmen die Aufgaben
des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes der
Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
wahr. Bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44
Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehoeren dem Ausschuss des Vorstandes
nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die oder der am 30. September
2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte an.

§ 14 Geschaeftsfuehrung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschaeftsfuehrung der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte sowie die Geschaeftsfuehrerin oder der
Geschaeftsfuehrer und die stellvertretende Geschaeftsfuehrerin oder der stellvertretende
Geschaeftsfuehrer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstraeger, die am 30.
September 2005 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschaeftsfuehrung der Deutschen
Rentenversicherung Bund bis zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Deutschen
Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

§ 15 Erweitertes Direktorium
Die Geschaeftsfuehrerin oder   der Geschaeftsfuehrer und die stellvertretende
Geschaeftsfuehrerin oder der   stellvertretende Geschaeftsfuehrer des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungstraeger,   die am 30. September 2005 amtieren, nehmen bis zur
Errichtung des Erweiterten   Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
dessen Aufgaben wahr.

Abschnitt 3
Ueberleitung des Satzungsrechts der
Bahnversicherungsanstalt und sonstige Uebergangsregelungen

§ 16 Ueberleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt
(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher
Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang
erbracht.

(2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den
Einnahmen fuer die Leistungen zu finanzieren.

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben
werden in einem Sondervermoegen getrennt von dem sonstigen Vermoegen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und
Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zu fuehren, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bedarf.

§ 17 Vorlagefrist fuer die Haushaltsplaene 2006

                                            -7-
      
                                                                              

In Abaenderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch sind die Haushaltsplaene der Deutschen Rentenversicherung Bund
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fuer das Jahr 2006 dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales spaetestens zum 30. November 2005 vorzulegen.
Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006
beanstandet werden.

§ 18 Finanzierung der Traeger der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005
(1) Fuer das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung der Traeger der
Rentenversicherung weiterhin nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung.
Das gilt insbesondere fuer die Finanzbeziehungen der Traeger untereinander, mit dem Bund
und mit Dritten nach den bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften.
Der Uebergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zur allgemeinen
Rentenversicherung bewirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach Artikel 86
Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue Finanzverfassung fuer diese Traeger.

(2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergeltenden Vorschriften von Traegern
der Rentenversicherung der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum 30.
September 2005 die Landesversicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt
und die Seekasse als Traeger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem
Zeitraum vom Traeger der Rentenversicherung der Angestellten gesprochen, gilt als
solche die Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte als Traeger der allgemeinen
Rentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten Satz 1 und 2
entsprechend fuer die Rechtsnachfolger der genannten Traeger.

(3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalenderjahr 2005 die allgemeine
Rentenversicherung, soweit sie von den Landesversicherungsanstalten, der
Bahnversicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern
wahrgenommen wird. Als Rentenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005
die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der Bundesversicherungsanstalt fuer
Angestellte oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen wird.

§ 19 Weiterleitung von Beitraegen im Jahr 2005
Fuer das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger den
Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem
1. Januar 2005 geltenden Fassung zustaendigen Traeger der Rentenversicherung und deren
Beitragsanteil unverzueglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.

§ 20 Zustaendigkeit der Traeger der Rentenversicherung bis zur Errichtung
der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
(1) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005
geaendert worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte.

(2) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die durch das Gesetz zur
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geaendert
worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die
Bundesknappschaft.

§ 21 Information ueber die Organisationsreform
Der Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger informiert gemeinsam mit den Traegern
der Rentenversicherung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes ueber die wesentlichen mit der Organisationsreform der
gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbesondere ueber die neue
Versichertenzuordnung.



                                            -8-