Gesetz zu Uebergangsregelungen zur
Neuorganisation der vertragsaerztlichen
Selbstverwaltung und Organisation der
Krankenkassen
KKUeNOG

vom  14.11.2003



"Gesetz zu Uebergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsaerztlichen
Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190, 2256), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Maerz 2007 (BGBl. I S. 378)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 39 G v. 26.3.2007 I 378

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2004
Das G wurde als Artikel 35 G v. 14.11.2003 I 2190 (GMG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 37 Abs. 1 mWv 1.1.2004 in Kraft. § 7
tritt gem. Art. 37 Abs. 3 mWv 9.9.2003 in Kraft.

§ 1 Durchfuehrung von Organisationsaenderungen bei einzelnen
Kassenaerztlichen Vereinigungen
Die zu vereinigenden Kassenaerztlichen Vereinigungen haben die nach § 77 Abs.
1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung erforderlichen Organisationsaenderungen im Einvernehmen mit den fuer die
Sozialversicherung zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden der Laender bis zum 30. Juni
2004 durchzufuehren.

§ 2 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenaerztlichen Vereinigungen
(1) Die Mitglieder der Kassenaerztlichen Vereinigungen waehlen bis zum 30. September 2004
aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind §
79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.
Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Vertreterversammlung waehlt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

§ 3 Wahl des Vorstandes der Kassenaerztlichen Vereinigungen
Die Vertreterversammlung nach § 2 waehlt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach
§ 79 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes
und deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern
auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch neue
Kassenaerztliche Vereinigungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann die Anzahl der
Vorstandsmitglieder durch Satzungsbeschluss fuer die Uebergangszeit einer Wahlperiode auf
bis zu fuenf Mitglieder erweitert werden.

§ 4 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenaerztlichen Bundesvereinigungen

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Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 waehlen bis zum
30. November 2004 die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenaerztlichen
Bundesvereinigungen. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden Die
konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004 stattzufinden.

§ 5 Wahl des Vorstandes der Kassenaerztlichen Bundesvereinigungen
Die Vertreterversammlung nach § 4 waehlt bis zum 31. Maerz 2005 den Vorstand sowie
aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren
Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4
Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.

§ 6 Gemeinsamer Bundesausschuss
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
wird zum 1. Januar 2004 errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt die
Rechtsnachfolge der Ausschuesse nach den §§ 91, 137c und 137e des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung an. Der
Gemeinsame Bundesausschuss tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft
Koordinierungsausschuss nach § 137e Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ein, insbesondere
in die Dienst- und Beschaeftigungsverhaeltnisse der am 31. Dezember 2003 bei der
Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss angestellten Bediensteten und Beschaeftigten
in der zu diesem Zeitpunkt gueltigen vertraglichen Fassung.

(2) Die Traeger des Gemeinsamen Bundesausschusses bestellen bis zum 31. Januar 2004 die
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses einschliesslich des Vorsitzenden und der
weiteren unparteiischen Mitglieder.

(3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt der
Vorsitzende des Ausschusses nach § 137e des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden
des Gemeinsamen Bundesausschusses wahr. Ausserdem fassen die Ausschuesse nach Absatz
1 Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Beschluesse, die als Beschluesse des
Gemeinsamen Bundesausschusses gelten; Entsprechendes gilt fuer Vereinbarungen der
Selbstverwaltungspartner nach § 137 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Richtlinien und sonstige Beschluesse der Ausschuesse nach den §§ 91, 137c, 137e des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben
bestehen; sie koennen vom Gemeinsamen Bundesausschuss geaendert und aufgehoben werden.

§ 7 Moratorium fuer die Oeffnung neu errichteter Betriebs- und
Innungskrankenkassen
Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen, bei denen die Abstimmung nach § 148
Abs. 2 und § 158 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch am 9. September 2003 noch
nicht durchgefuehrt worden ist, koennen bis zum 31. Dezember 2008 in ihren Satzungen
keine Regelungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
vorsehen.

§ 8 Weitergeltung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises
von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
§ 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und
See-Krankenkasse vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird durch die Vorschriften dieses
Gesetzes nicht beruehrt.




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