Gesetz zu Uebergangsregelungen zur
Eingliederung der Seemannskasse in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
RVKnSeemannskasseUeG

vom  30.10.2008



"Gesetz zu Uebergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130, 2146)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2009
Das G wurde als Artikel 8 des G v. 30.10.2008 I 2130 vom Bundestag erlassen. Es tritt
gem. Art. 13 Abs. 4 dieses G am 1.1.2009 in Kraft.

§ 1 Uebertritt des Personals
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 in die Dienstverhaeltnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen
der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten
Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133
des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemaess anzuwenden. Fuer die uebergetretenen
Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter.
Die uebergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem
Uebertritt in das Beamtenverhaeltnis zu berufen, soweit sie die dafuer erforderlichen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfuellen. Die Versorgungsempfaengerinnen und
Versorgungsempfaenger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seemannskasse
betraut waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ueber.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2008 in die Arbeitsverhaeltnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der Seemannskasse
betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit dem Zeitpunkt des
Uebertritts sind die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
geltenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden. Soweit
tarifvertragliche Uebergangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.

§ 2 Besitzstandsschutz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der
Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem
Arbeitsplatz verwendet werden koennen, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz
entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Hoehe der Differenz
zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen
auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.

(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten fuer die uebergetretenen
Beschaeftigten weiter.

(3) Die in einem Beschaeftigungsverhaeltnis zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten
Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschliesslich besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und

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tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als bei ihr verbrachte Zeiten.




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