Gesetz ueber den Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel
45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
WBeauftrG

vom  26.06.1957



"Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni
1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;
           Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 68 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.6.1982 I 673 mWv 24.6.1982.

§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben
(1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausuebung der parlamentarischen Kontrolle wahr.

(2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des
Verteidigungsausschusses zur Pruefung bestimmter Vorgaenge taetig. Eine Weisung kann nur
erteilt werden, wenn der Verteidigungsausschuss den Vorgang nicht zum Gegenstand seiner
eigenen Beratung macht. Der Wehrbeauftragte kann bei dem Verteidigungsausschuss um eine
Weisung zur Pruefung bestimmter Vorgaenge nachsuchen.

(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemaessem Ermessen auf Grund eigener
Entscheidung taetig, wenn ihm bei Wahrnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, durch
Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, durch Eingaben nach § 7 oder auf andere
Weise Umstaende bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten
oder der Grundsaetze der Inneren Fuehrung schliessen lassen. Ein Taetigwerden des
Wehrbeauftragten nach Satz 1 unterbleibt, soweit der Verteidigungsausschuss den Vorgang
zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.

§ 2 Berichtspflichten
(1) Der Wehrbeauftragte erstattet fuer das Kalenderjahr dem Bundestag einen
schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).

(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuss Einzelberichte
vorlegen.

(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung taetig, so hat er ueber das Ergebnis seiner
Pruefung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.

§ 3 Amtsbefugnisse
Der Wehrbeauftragte hat in Erfuellung der ihm uebertragenen Aufgaben die folgenden
Befugnisse:
1. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten
   Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte
   koennen ihm nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgruende
   entgegenstehen. Die Entscheidung ueber die Verweigerung trifft der Bundesminister

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   der Verteidigung selber oder sein staendiger Stellvertreter im Amt; er hat
   sie vor dem Verteidigungsausschuss zu vertreten. Auf Grund einer Weisung nach
   § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer des Einsenders zugrunde
   liegt, ist der Wehrbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie Zeugen und
   Sachverstaendige anzuhoeren. Diese erhalten eine Entschaedigung oder Verguetung nach
   dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.
2. Er kann den zustaendigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben.
3. Er kann einen Vorgang der fuer die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens
   zustaendigen Stelle zuleiten.
4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Staebe, Dienststellen und Behoerden der
   Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dieses
   Recht steht dem Wehrbeauftragten ausschliesslich persoenlich zu. Die Saetze 2 und 3
   aus Nummer 1 finden entsprechende Anwendung.
5. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte ueber die
   Ausuebung der Disziplinarbefugnis in den Streitkraeften und von den zustaendigen
   Bundes- und Landesbehoerden statistische Berichte ueber die Ausuebung der
   Strafrechtspflege anfordern, soweit dadurch die Streitkraefte oder ihre Soldaten
   beruehrt werden.
6. Er kann in Strafverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren den Verhandlungen
   der Gerichte beiwohnen, auch soweit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist.
   Er hat im gleichen Umfang wie der Anklagevertreter und der Vertreter der
   Einleitungsbehoerde das Recht, die Akten einzusehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht
   ihm auch in Antrags- und Beschwerdeverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung
   und der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten sowie in Verfahren
   vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit seinem Aufgabenbereich
   zusammenhaengen, zu; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein
   Verfahrensbeteiligter.

§ 4 Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehoerden des Bundes, der Laender und der Gemeinden sind
verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchfuehrung der erforderlichen Erhebungen
Amtshilfe zu leisten.

§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss koennen allgemeine Richtlinien fuer die
Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.

§ 6 Anwesenheitspflicht
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss koennen jederzeit die Anwesenheit des
Wehrbeauftragten verlangen.

§ 7 Eingaberecht des Soldaten
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an
den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten
darf er nicht dienstlich gemassregelt oder benachteiligt werden.

§ 8 Anonyme Eingaben
Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.

§ 9 Vertraulichkeit der Eingaben
Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe taetig, so steht es in seinem Ermessen,
die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. Er soll von der


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Bekanntgabe absehen, wenn der Einsender es wuenscht und der Erfuellung des Wunsches keine
Rechtspflichten entgegenstehen.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Wehrbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhaeltnisses verpflichtet,
ueber die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nicht fuer Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder ueber Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung beduerfen.

(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, ueber solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen
oder Erklaerungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Praesident des Bundestages im
Einvernehmen mit dem Verteidigungsausschuss.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfuellung
oeffentlicher Aufgaben ernstlich gefaehrden oder erheblich erschweren wuerde.

(4) Unberuehrt bleibt die gesetzlich begruendete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und
bei Gefaehrdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fuer deren Erhaltung
einzutreten.

§ 11
(weggefallen)

§ 12 Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Laenderbehoerden
Die Justiz- und Verwaltungsbehoerden des Bundes und der Laender sind verpflichtet, den
Wehrbeauftragten ueber die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der oeffentlichen
Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang
des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behoerden die Vorgaenge vom
Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.

§ 13 Wahl des Wehrbeauftragten
Der Bundestag waehlt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den
Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuss, die Fraktionen
und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschaeftsordnung der Staerke einer Fraktion
entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.

§ 14 Waehlbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausuebung, Eid,
Befreiung vom Wehrdienst
(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche waehlbar, der/die das Wahlrecht zum
Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fuenf Jahre. Wiederwahl ist zulaessig.

(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausueben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes
oder eines Landes angehoeren.

(4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsuebernahme vor dem Bundestag den in Artikel
56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

(5) Der Wehrbeauftragte ist fuer die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.

§ 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des
Amtsverhaeltnisses
(1) Der Wehrbeauftragte steht nach Massgabe dieses Gesetzes in einem oeffentlich-
rechtlichen Amtsverhaeltnis. Der Praesident des Bundestages ernennt den Gewaehlten.
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(2) Das Amtsverhaeltnis beginnt mit der Aushaendigung der Urkunde ueber die Ernennung
oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.

(3) Das Amtsverhaeltnis endet ausser durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder
durch den Tod
1. mit der Abberufung,
2. mit der Entlassung auf Verlangen.

(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Praesidenten
beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Praesident des
Bundestages spricht die Entlassung aus.

§ 16 Sitz des Wehrbeauftragten, Leitender Beamter, Beschaeftigte, Haushalt
(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.

(2) Den Wehrbeauftragten unterstuetzt ein Leitender Beamter. Weitere Beschaeftigte
werden dem Wehrbeauftragten fuer die Erfuellung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten
beim Wehrbeauftragten sind Bundestagsbeamte nach § 176 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842),
zuletzt geaendert durch § 27 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553). Der
Wehrbeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschaeftigten.

(3) Die dem Wehrbeauftragten fuer die Erfuellung seiner Aufgaben zur Verfuegung zu
stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundestages in
einem eigenen Kapitel auszuweisen.

§ 17 Vertretung des Wehrbeauftragten
(1) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Wehrbeauftragten mit Ausnahme des
Rechts nach § 3 Nr. 4 bei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsverhaeltnisses des
Wehrbeauftragten bis zum Beginn des Amtsverhaeltnisses eines Nachfolgers wahr. § 5 Abs.
2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist der Wehrbeauftragte laenger als drei Monate verhindert, sein Amt auszuueben,
oder sind nach Beendigung des Amtsverhaeltnisses des Wehrbeauftragten mehr als drei
Monate verstrichen, ohne dass das Amtsverhaeltnis eines Nachfolgers begonnen hat, so kann
der Verteidigungsausschuss den Leitenden Beamten ermaechtigen, das Recht aus § 3 Nr. 4
wahrzunehmen.

§ 18 Amtsbezuege, Versorgung
(1) Der Wehrbeauftragte erhaelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Amtsverhaeltnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhaeltnis
endet, Amtsbezuege. § 11 Abs. 1 Buchstaben a und b des Bundesministergesetzes ist mit
der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und der Ortszuschlag 75 vom
Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers betragen. Die
Amtsbezuege werden monatlich im voraus gezahlt.

(2) Im uebrigen werden § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6 und die §§ 13 bis 20 und 21a
des Bundesministergesetzes entsprechend angewandt mit der Massgabe, dass an die Stelle
der vierjaehrigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes) eine fuenfjaehrige
Amtszeit tritt. Satz 1 gilt fuer einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der zum
Wehrbeauftragten ernannt worden ist, entsprechend mit der Massgabe, dass fuer Soldaten
auf Zeit bei Anwendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des
Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstverhaeltnisses tritt.

(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geaendert durch die Verordnung
vom 31. Mai 1979 (BGBl. I S. 618), der hoechsten Reisekostenstufe und des

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Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geaendert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716), fuer die infolge der Ernennung und Beendigung des
Amtsverhaeltnisses erforderlich werdenden Umzuege sind entsprechend anzuwenden.

§ 19
(weggefallen)

§ 20
(Inkrafttreten)




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