Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 27.
November 1963 zur Vereinheitlichung
gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente, dem Vertrag vom
19. Juni 1970 ueber die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und dem Uebereinkommen
vom 5. Oktober 1973 ueber die Erteilung
europaeischer Patente (Gesetz ueber
internationale Patentuebereinkommen)
IntPatUebkG
vom 21.06.1976
"Gesetz ueber internationale Patentuebereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S.
649), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8a G v. 7.7.2008 I 1191
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 4. 8.1979
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art I
Zustimmung zu den Uebereinkommen
Den folgenden Uebereinkommen wird zugestimmt:
1. dem in Strassburg am 27. November 1963 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
materiellen Rechts der Erfindungspatente (Strassburger Patentuebereinkommen);
2. dem in Washington am 19. Juni 1970 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertrag ueber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag);
3. dem in Muenchen am 5. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen ueber die Erteilung europaeischer Patente (Europaeisches
Patentuebereinkommen).
Die Uebereinkommen werden nachstehend veroeffentlicht.
Art II
Europaeisches Patentrecht
-1-
§ 1 Entschaedigungsanspruch aus europaeischen Patentanmeldungen
(1) Der Anmelder einer veroeffentlichten europaeischen Patentanmeldung, mit der fuer
die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, kann von demjenigen, der den
Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die
von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europaeischen Patentanmeldung war, eine
den Umstaenden nach angemessene Entschaedigung verlangen. § 141 des Patentgesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprueche nach Artikel 67 Abs. 1 des
Europaeischen Patentuebereinkommens sind ausgeschlossen.
(2) Ist die europaeische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veroeffentlicht
worden, so steht dem Anmelder eine Entschaedigung nach Absatz 1 Satz 1 erst von dem Tag
an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Uebersetzung der Patentansprueche vom
Deutschen Patent- und Markenamt veroeffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche
Uebersetzung dem Benutzer der Erfindung uebermittelt hat.
(3) Die vorstehenden Absaetze gelten entsprechend im Falle einer nach Artikel 21 des
Patentzusammenarbeitsvertrags veroeffentlichten internationalen Patentanmeldung, fuer die
das Europaeische Patentamt als Bestimmungsamt taetig geworden ist. Artikel 153 Abs. 4 des
Europaeischen Patentuebereinkommens bleibt unberuehrt.
§ 2 Veroeffentlichung von Uebersetzungen der Patentansprueche europaeischer
Patentanmeldungen
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veroeffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach
§ 1 Abs. 2 eingereichte Uebersetzung.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen ueber die sonstigen Erfordernisse fuer die
Veroeffentlichung zu erlassen. Er kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.
§ 3
(weggefallen)
§ 4 Einreichung europaeischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und
Markenamt
(1) Europaeische Patentanmeldungen koennen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder
gemaess § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ueber ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden. Die nach dem europaeischen Patentuebereinkommen zu zahlenden Gebuehren sind
unmittelbar an das Europaeische Patentamt zu entrichten.
(2) Europaeische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches)
enthalten koennen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt nach Massgabe folgender
Vorschriften einzureichen:
1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Erfindung
nach Auffassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis enthalten kann.
2. Genuegt die Anmeldung den Anforderungen der Nummer 1 nicht, so wird die
Entgegennahme durch Beschluss abgelehnt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften
des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Entgegennahme der Anmeldung kann
nicht mit der Begruendung abgelehnt werden, dass die Anmeldung kein Staatsgeheimnis
enthalte.
3. Das Deutsche Patent- und Markenamt prueft die nach Massgabe der Nummer 1
eingereichten Anmeldungen unverzueglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz fuer eine
Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches)
ist. Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; §
53 des Patentgesetzes ist anzuwenden.
4. Ergibt die Pruefung nach Nummer 3, dass die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so
ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, dass die Anmeldung
nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft
-2-
der Anordnung gilt die europaeische Patentanmeldung auch als eine von Anfang an beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, fuer die
eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. § 9 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Enthaelt die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, so leitet das Deutsche Patent- und
Markenamt die Patentanmeldung an das Europaeische Patentamt weiter und unterrichtet den
Anmelder hiervon.
§ 5 Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
(1) Der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europaeischen Patentuebereinkommens Berechtigte,
dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, kann vom Patentsucher
verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europaeischen Patents abgetreten
wird. Hat die Patentanmeldung bereits zum europaeischen Patent gefuehrt, so kann er vom
Patentinhaber die Uebertragung des Patents verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europaeischen
Patentblatt auf die Erteilung des europaeischen Patents hingewiesen worden ist, spaeter
nur dann, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder dem Erwerb des Patents Kenntnis
davon hatte, dass er kein Recht auf das europaeische Patent hatte.
§ 6 Nichtigkeit
(1) Das mit Wirkung fuer die Bundesrepublik Deutschland erteilte europaeische Patent wird
auf Antrag fuer nichtig erklaert, wenn sich ergibt, dass
1. der Gegenstand des europaeischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des
Europaeischen Patentuebereinkommens nicht patentfaehig ist,
2. das europaeische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstaendig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausfuehren kann,
3. der Gegenstand des europaeischen Patents ueber den Inhalt der europaeischen
Patentanmeldung in ihrer bei der fuer die Einreichung der Anmeldung zustaendigen
Behoerde urspruenglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer
europaeischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europaeischen
Patentuebereinkommens eingereichten neuen europaeischen Patentanmeldung beruht,
ueber den Inhalt der frueheren Anmeldung in ihrer bei der fuer die Einreichung der
Anmeldung zustaendigen Behoerde urspruenglich eingereichten Fassung hinausgeht,
4. der Schutzbereich des europaeischen Patents erweitert worden ist,
5. der Inhaber des europaeischen Patents nicht nach Artikel 60 Abs. 1 des Europaeischen
Patentuebereinkommens berechtigt ist.
Soweit das europaeische Patent fuer nichtig erklaert worden ist, gelten die Wirkungen des
europaeischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
(2) Betreffen die Nichtigkeitsgruende nur einen Teil des europaeischen Patents, wird das
Patent durch entsprechende Aenderung der Patentansprueche beschraenkt und fuer teilweise
nichtig erklaert.
(3) Der Patentinhaber ist befugt, das europaeische Patent in dem Verfahren wegen
Erklaerung der Nichtigkeit des Patents durch Aenderung der Patentansprueche in
beschraenktem Umfang zu verteidigen. Die so beschraenkte Fassung ist dem Verfahren
zugrunde zu legen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des
Europaeischen Patentuebereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.
§ 6a
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergaenzende Schutzzertifikate nach § 49a des
Patentgesetzes auch fuer das mit Wirkung fuer die Bundesrepublik Deutschland erteilte
europaeische Patent.
-3-
§ 7 Jahresgebuehren
Fuer das mit Wirkung fuer die Bundesrepublik Deutschland erteilte europaeische Patent sind
Jahresgebuehren nach § 17 des Patentgesetzes zu entrichten. Sie werden jedoch erst fuer
die Jahre geschuldet, die dem Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des
europaeischen Patents im Europaeischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
§ 8 Verbot des Doppelschutzes
(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents
eine Erfindung ist, fuer die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung
fuer die Bundesrepublik Deutschland ein europaeisches Patent mit derselben Prioritaet
erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das
europaeische Patent schuetzt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
1. die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das europaeische Patent abgelaufen ist,
ohne dass Einspruch eingelegt worden ist,
2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europaeischen Patents
rechtskraeftig abgeschlossen ist oder
3. das Patent erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Nummern 1 oder 2
genannten Zeitpunkt liegt.
(2) Das Erloeschen, die Erklaerung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschraenkung des
europaeischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberuehrt.
(3) (weggefallen)
§ 9 Umwandlung
(1) Hat der Anmelder einer europaeischen Patentanmeldung, mit der fuer die Bundesrepublik
Deutschland Schutz begehrt wird, einen Umwandlungsantrag nach Artikel 135 Abs. 1
Buchstabe a des Europaeischen Patentuebereinkommens gestellt und hierbei angegeben,
dass er fuer die Bundesrepublik Deutschland die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung
eines nationalen Patents wuenscht, so gilt die europaeische Patentanmeldung als eine mit
der Stellung des Umwandlungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
nationale Patentanmeldung; Artikel 66 des Europaeischen Patentuebereinkommens bleibt
unberuehrt.
(2) Der Anmelder hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung
der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Uebersetzung
der europaeischen Patentanmeldung in der urspruenglichen Fassung dieser Anmeldung
einzureichen. Wird die Uebersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die
Patentanmeldung zurueckgewiesen.
(3) (weggefallen)
§ 10 Zustaendigkeit von Gerichten
(1) Ist nach dem Protokoll ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung
von Entscheidungen ueber den Anspruch auf Erteilung eines europaeischen Patents die
Zustaendigkeit der Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes begruendet, so richtet
sich die oertliche Zustaendigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Ist danach ein
Gerichtsstand nicht gegeben, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das
Europaeische Patentamt seinen Sitz hat.
(2) § 143 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
§ 11 Zentrale Behoerde fuer Rechtshilfeersuchen
Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates eine Bundesbehoerde als zentrale Behoerde fuer die Entgegennahme und
Weiterleitung der vom Europaeischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen zu
bestimmen.
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§ 12 Entzug des Geschaeftssitzes eines zugelassenen Vertreters
Zustaendige Behoerde fuer den Entzug der Berechtigung, einen Geschaeftssitz nach Artikel
134 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 des Europaeischen Patentuebereinkommens zu begruenden, ist
die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem der Geschaeftssitz begruendet worden ist.
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, die Zustaendigkeit der Landesjustizverwaltung
durch Rechtsverordnung auf den Praesidenten des Oberlandesgerichts, den Praesidenten des
Landgerichts oder den Praesidenten des Amtsgerichts des Bezirks zu uebertragen, in dem
der Geschaeftssitz begruendet worden ist. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.
§ 13 Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten
Ersuchen der Gerichte um Erstattung technischer Gutachten nach Artikel 25 des
Europaeischen Patentuebereinkommens werden in unmittelbarem Verkehr an das Europaeische
Patentamt uebersandt.
§ 14 Unzulaessige Anmeldung beim Europaeischen Patentamt
Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthaelt,
unmittelbar beim Europaeischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Art III
Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
§ 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 10 des
Patentzusammenarbeitsvertrags. Es nimmt internationale Patentanmeldungen von Personen
entgegen, die die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzen oder im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Es nimmt auch internationale Anmeldungen von
Personen entgegen, die die Staatsangehoerigkeit eines anderen Staates besitzen oder in
einem anderen Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn die Bundesrepublik Deutschland
die Entgegennahme solcher Anmeldungen mit einem anderen Staat vereinbart hat und dies
durch den Praesidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bekanntgemacht worden ist
oder wenn das Deutsche Patent- und Markenamt mit Zustimmung seines Praesidenten durch
die Versammlung des Verbands fuer die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens als Anmeldeamt bestimmt worden ist.
(2) Internationale Anmeldungen koennen in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und
Markenamt oder gemaess § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ueber ein Patentinformationszentrum
eingereicht werden. Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen Buero gemaess
Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrages uebermittelt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt sind
ergaenzend zu den Bestimmungen des Patentzusammenarbeitsvertrags die Vorschriften des
Patentgesetzes fuer das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.
§ 2 Geheimhaltungsbeduerftige internationale Anmeldungen
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prueft alle bei ihm als Anmeldeamt eingereichten
internationalen Anmeldungen darauf, ob mit ihnen Patentschutz fuer eine Erfindung
nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Fuer
das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; § 53 des
Patentgesetzes ist anzuwenden.
(2) Ergibt die Pruefung nach Absatz 1, dass die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so
ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, dass die Anmeldung nicht
weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der
Anordnung gilt die internationale Anmeldung als eine von Anfang an beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, fuer die eine Anordnung
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nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die fuer die internationale Anmeldung
gezahlte Uebermittlungsgebuehr wird auf die fuer das Anmeldeverfahren nach § 34 des
Patentgesetzes zu zahlende Gebuehr nach dem Patenkostengesetz verrechnet; ein Ueberschuss
wird zurueckgezahlt.
§ 3 Internationale Recherchebehoerde
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behoerde fuer die Bearbeitung der
bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehoerde
bestimmt ist.
§ 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn in einer
internationalen Anmeldung die Bundesrepublik Deutschland fuer ein Patent oder ein
Gebrauchsmuster oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, wenn
der Anmelder in der internationalen Anmeldung die Erteilung eines europaeischen Patents
beantragt hat.
(2) Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder
innerhalb der in Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen
Frist die Gebuehr nach dem Patentkostengesetz fuer das Anmeldeverfahren nach § 34
des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 des
Gebrauchsmustergesetzes zu entrichten sowie, sofern die internationale Anmeldung
nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine Uebersetzung der Anmeldung in
deutscher Sprache einzureichen. Ist das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt,
so gilt die Anmeldegebuehr mit der Zahlung der Uebermittlungsgebuehr als entrichtet.
(3) Wird fuer die internationale Anmeldung die Prioritaet einer beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichten frueheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurueckgenommen, zu dem die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt und die in Artikel 22 oder 39 Abs. 1 des
Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. Wird fuer die
internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder
Pruefung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags
gestellt, gilt die fruehere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt
als zurueckgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind und der
Antrag auf vorzeitige Pruefung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen ist.
§ 5 Weiterbehandlung als nationale Anmeldung
(1) Uebersendet das Internationale Buero dem Deutschen Patent- und Markenamt als
Bestimmungsamt eine internationale Anmeldung, der das zustaendige Anmeldeamt die
Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder die dieses Amt
fuer zurueckgenommen erklaert hat, so prueft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die
Beanstandungen des Anmeldeamts zutreffend sind, sobald der Anmelder die Gebuehr nach dem
Patentkostengesetz fuer das Anmeldeverfahren nach § 34 des Patentgesetzes gezahlt und,
sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist,
eine Uebersetzung der internationalen Anmeldung in deutscher Sprache eingereicht hat.
Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet durch Beschluss, ob die Beanstandungen
des Anmeldeamts gerechtfertigt sind. Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften des
Patentgesetzes entsprechend.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Faelle anzuwenden, in denen das Anmeldeamt die
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland fuer zurueckgenommen erklaert oder in denen das
Internationale Buero die Anmeldung als zurueckgenommen behandelt hat.
§ 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewaehltes Amt
(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, fuer die das Deutsche Patent-
und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, dass eine internationale vorlaeufige Pruefung
der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgefuehrt wird,
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und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er
die Ergebnisse der internationalen vorlaeufigen Pruefung verwenden will ("ausgewaehlter
Staat"), so ist das Deutsche Patentamt ausgewaehltes Amt.
(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats
seit dem Prioritaetsdatum erfolgt, so ist § 4 Abs. 2 mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der dort genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des
Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist tritt.
§ 7 Internationaler Recherchenbericht
Liegt fuer die internationale Anmeldung ein internationaler Recherchenbericht vor,
so ermaessigt sich die nach § 44 Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebuehr fuer die
Pruefung der Anmeldung in gleicher Weise, wie wenn beim Deutschen Patent- und Markenamt
ein Antrag nach § 43 Abs. 1 des Patentgesetzes gestellt worden waere. Eine Ermaessigung
nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der internationale Recherchenbericht fuer Teile der
Anmeldung nicht erstellt worden ist.
§ 8 Veroeffentlichung der internationalen Anmeldung
(1) Die Veroeffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des
Patentzusammenarbeitsvertrags, fuer die das Deutsche Patent- und Markenamt
Bestimmungsamt ist, hat die gleiche Wirkung wie die Veroeffentlichung eines Hinweises
nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes fuer eine beim Deutschen Patentamt eingereichte
Patentanmeldung (§ 33 des Patentgesetzes). Ein Hinweis auf die Veroeffentlichung wird im
Patentblatt bekanntgemacht.
(2) Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Buero nicht in deutscher
Sprache veroeffentlicht worden, so veroeffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt
die ihm zugeleitete Uebersetzung der internationalen Anmeldung von Amts wegen. In diesem
Fall treten die Wirkungen nach Absatz 1 erst vom Zeitpunkt der Veroeffentlichung der
deutschen Uebersetzung an ein.
(3) Die nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veroeffentlichte
internationale Anmeldung gilt erst dann als Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 des
Patentgesetzes, wenn die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind.
Art IV bis VI
Art VII
Einschraenkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung
und der Bundesrechtsanwaltsordnung
Auf die Begruendung eines Geschaeftssitzes nach Artikel 134 Abs. 6 und 8 des Europaeischen
Patentuebereinkommens ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind § 28 der
Patentanwaltsordnung und § 28 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.
Art VIII u. IX
Art X
Bekanntmachung von Aenderungen
Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:
1. Aenderungen des Europaeischen Patentuebereinkommens, die der Verwaltungsrat
der Europaeischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europaeischen
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Patentuebereinkommens beschliesst, und die Gebuehrenordnung, die nach Artikel 33 Abs.
2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Aenderung;
2. Aenderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausfuehrungsordnung zu diesem
Vertrag, die die Versammlung des Verbands fuer die Internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel
61 Abs. 2 des Vertrags beschliesst. Das gleiche gilt fuer Aenderungen im schriftlichen
Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags.
Art XI
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1
(1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.
(2) Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3
eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurueckgewiesen und ein darauf erteiltes
Patent nicht deshalb fuer nichtig erklaert werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs
Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung
oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgaengers beruht.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung
durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem
Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.
(3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen
Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten
Bestimmungen unberuehrt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).
§ 3
(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am
1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
1. das Strassburger Patentuebereinkommen nach seinem Artikel 9,
2. der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63,
3. das Europaeische Patentuebereinkommen nach seinem Artikel 169
fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfuegung von Nummer 10
in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes ueber die Gebuehren des Patentamts und des
Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach
der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europaeischen Patentorganisation europaeische
Patentanmeldungen beim Europaeischen Patentamt eingereicht werden koennen (Artikel
162 Abs. 1 des Europaeischen Patentuebereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfuegung von Nummer 11 in
Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes ueber die Gebuehren des Patentamts und des
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Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der
Patentzusammenarbeitsvertrag fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfuegung der Buchstaben r und s
in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes ueber die Gebuehren des Patentamts
und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des
auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europaeischen Patentuebereinkommens
im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch
unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6) Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie
Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des
Strassburger Patentuebereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats
in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt fuer die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit
er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor
der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung ausser Betracht, wenn sie auf der
Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgaengers beruht.
§ 4
Fuer europaeische Patente, fuer die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008
im Europaeischen Patentblatt veroeffentlicht worden ist, bleiben Artikel II § 3 dieses
Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
die Verordnung ueber die Uebertragung der Ermaechtigung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des
Gesetzes ueber internationale Patentuebereinkommen vom 1. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S.
375) und die Verordnung ueber die Uebersetzungen europaeischer Patentschriften vom 2. Juni
1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der
Veroeffentlichung des Hinweises gegolten haben.
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