Gesetz ueber vereinfachte Verkuendungen und
Bekanntgaben
VerkVereinfG
vom 18.07.1975
"Gesetz ueber vereinfachte Verkuendungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S.
1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 6 G v. 23.7.1992 I 1370
Fussnote
Textnachweis ab: 24.7.1975
§ 1
(1) Eine vereinfachte Verkuendung oder Bekanntgabe ist in den Faellen des § 2 zulaessig,
wenn eine Verkuendung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht rechtzeitig
moeglich ist. Dies gilt auch, soweit fuer Rechtsverordnungen das Gesetz ueber die
Verkuendung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) andere
Verkuendungsarten zulaesst.
(2) Die Verkuendung oder Bekanntgabe ist in der in Absatz 1 genannten Form nachzuholen,
sobald die Umstaende es zulassen.
§ 2
Eine vereinfachte Verkuendung oder Bekanntgabe findet unter den Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 in folgenden Faellen statt:
1. Verkuendung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 1 und 3 des
Grundgesetzes - GG -);
2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a
Abs. 4 Satz 2 GG);
3. Verkuendung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Abs. 3 GG);
4. Verkuendung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Faellen
des Artikels 80a Abs. 1 und 3 GG;
5. Bekanntgabe von Beschluessen des Bundestages nach Artikel 80a Abs. 1 GG;
6. Bekanntgabe von Beschluessen internationaler Organe und Entscheidungen der
Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Abs. 3 Satz 1 GG.
§ 3
(1) Eine vereinfachte Verkuendung oder Bekanntgabe kann erfolgen
1. im Rundfunk (Hoerfunk, Fernsehen),
2. in der Tagespresse,
3. durch Aushang an den fuer amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei
den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere allgemeine
Bekanntmachung fuer das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises.
Das Recht des Bundespraesidenten, fuer seinen Zustaendigkeitsbereich andere Arten der
vereinfachten Verkuendung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberuehrt.
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(2) Macht die fuer die Verkuendung oder Bekanntgabe zustaendige Stelle (Artikel 82 Abs. 1,
Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in Absatz 1 genannten Moeglichkeiten
Gebrauch, so wird die Verkuendung oder Bekanntgabe durch die zuerst durchgefuehrte
Massnahme bewirkt.
(3) In dringenden Faellen koennen, soweit eine Verkuendung gemaess Absatz 1 nicht
rechtzeitig moeglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen
1. fuer die Eisenbahnen durch Aushang bei den Bundesbahndirektionen,
2. fuer die Eigentuemer, Besitzer und Fuehrer von See- und Binnenschiffen durch Aushang
bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und
3. fuer die Eigentuemer, Besitzer und Fuehrer von Luftfahrzeugen durch Aushang bei der
fuer die Flugsicherung zustaendigen Stelle
verkuendet werden. Die nach Satz 1 verkuendeten Vorschriften sind in den Faellen der
Nummer 2 bei den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmittelbar nachgeordneten
Behoerden, in den Faellen der Nummer 3 bei den Aussenstellen der fuer die Flugsicherung
zustaendigen Stelle unverzueglich durch Aushang bekanntzumachen.
§ 4
(1) Wer ueber eine Einrichtung oder Anlage verfuegt, die zu einer Verkuendung oder
Bekanntgabe in der in § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Weise geeignet ist,
hat auf Anordnung der zustaendigen Stelle in den in § 2 bezeichneten Faellen Verkuendungen
und Bekanntgaben durchzufuehren.
(2) Die Verkuendung oder Bekanntgabe im Rundfunk (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) muss unverzueglich,
jedenfalls innerhalb der naechsten zwoelf Stunden nach Eingang der Anordnung, vorgenommen
werden. Sie muss innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden zweimal wiederholt
werden, und zwar jeweils zu Uhrzeiten, zu denen unter den gegebenen Umstaenden damit zu
rechnen ist, dass ein betraechtlicher Teil der Teilnehmer die Sendung empfaengt. Sind in
der Anordnung bestimmte Uhrzeiten angegeben, zu denen die Verkuendung oder Bekanntgabe
vorzunehmen ist, so sind diese massgebend. Ist ein Gesetz oder eine Verordnung in einer
Kurzfassung verabschiedet worden, so braucht nur diese verkuendet zu werden, wenn die
zustaendige Stelle nicht etwas anderes anordnet. Auf besondere Anordnung sind die zu
verkuendenden Texte so zu verlesen oder als Schriftbild zu zeigen, dass die Teilnehmer
in der Lage sind, sie mit- oder abzuschreiben. Verantwortlich fuer die Erfuellung dieser
Verpflichtungen sind bei Rundfunkanstalten die Intendanten oder diejenigen, die deren
Funktionen ausueben.
(3) Die Verkuendung oder Bekanntgabe in der Tagespresse (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) muss in
oder gleichzeitig mit der naechsten, spaetestens aber der uebernaechsten nach Eingang der
Anordnung erscheinenden Ausgabe des jeweiligen Presseorgans vorgenommen werden, und
zwar mindestens in derselben Auflagenhoehe, in der das Presseorgan im Zeitpunkt der
Anordnung erscheint. Verantwortlich fuer die Erfuellung dieser Verpflichtungen sind die
Verleger, Herausgeber und Chefredakteure oder diejenigen, die deren Funktionen ausueben.
(4) Die Verkuendung oder Bekanntgabe durch Aushang oder durch sonstige allgemeine
Bekanntmachung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1) ist unverzueglich vorzunehmen. Die
Dauer des Aushangs soll mindestens eine Woche betragen; die Verkuendung oder Bekanntgabe
gilt jedoch mit dem Aushang als bewirkt.
(5) Erfolgt eine vereinfachte Verkuendung oder Bekanntgabe lediglich nach § 3 Abs. 1 Nr.
2 und 3 und Abs. 3 Satz 1, so ist auf Anordnung der zustaendigen Stelle im Rundfunk auf
den Gegenstand sowie auf Art und Zeitpunkt der Verkuendung oder Bekanntgabe hinzuweisen.
Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach dieser Vorschrift haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 5
Die Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genannten Beschluesse erfolgt durch die
Bundesregierung oder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie ist unverzueglich
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vorzunehmen. Der genaue Zeitpunkt der Beschlussfassung ist anzugeben. Beschluesse
internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vollen Wortlaut veroeffentlicht zu
werden; erforderlich ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen derartigen
Beschluss. Die anwendbaren Rechtsvorschriften muessen in jedem Fall genau bezeichnet
werden.
§ 6
Wenn feststeht, dass waehrend des Verteidigungsfalles wegen besonderer Umstaende
Verkuendungsmassnahmen Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die mindestens
einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, nicht erreicht haben, so
sind die verkuendeten Rechtsvorschriften insoweit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
Verkuendungsmassnahme diese Gebiete erreicht hat, nicht anzuwenden.
§ 7
Die Rechtstraeger der Presseorgane koennen von der Bundesrepublik Deutschland nach
Massgabe des § 670 des Buergerlichen Gesetzbuchs Ersatz der Aufwendungen verlangen, die
sie auf Grund von Anordnungen nach diesem Gesetz gemacht haben.
§ 8
(1) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 eine Verkuendung oder Bekanntgabe
nicht, nicht richtig, nicht fristgemaess oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
durchfuehrt oder wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hilfsperson vorsaetzlich oder fahrlaessig eine ihm
uebertragene Aufgabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfuellt und dadurch
eine fristgemaesse Verkuendung oder Bekanntgabe oder deren Wiederholung verhindert.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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