Gesetz ueber steuerrechtliche Massnahmen
bei Erhoehung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln
KapErhStG
vom 30.12.1959
"Gesetz ueber steuerrechtliche Massnahmen bei Erhoehung des Nennkapitals aus
Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S.
977), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977;
zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 7.12.2006 I 2782
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Ueberschrift: IdF d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983
§ 1 Steuern vom Einkommen und Ertrag der Anteilseigner
Erhoeht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes ihr Nennkapital durch Umwandlung von Ruecklagen in
Nennkapital, so gehoert der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu
den Einkuenften im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
§ 2
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§ 3 Anschaffungskosten nach Kapitalerhoehung
Als Anschaffungskosten der vor der Erhoehung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte
und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Betraege, die sich fuer die
einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhoehung des
Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen
Anteilsrechte nach dem Verhaeltnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden.
§ 4 Mitteilung der Erhoehung des Nennkapitals an das Finanzamt
Die Kapitalgesellschaft hat die Erhoehung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen
nach der Eintragung des Beschlusses ueber die Erhoehung des Nennkapitals in das
Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses ueber die
Erhoehung des Nennkapitals einzureichen.
§ 5
(weggefallen)
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Anteilsrechte an auslaendischen Gesellschaften
(1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an auslaendischen Gesellschaften
anzuwenden, wenn
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1. die auslaendische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung vergleichbar ist,
2. die neuen Anteilsrechte auf Massnahmen beruhen, die eine Kapitalerhoehung
aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 des
Aktiengesetzes oder nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Kapitalerhoehung
aus Gesellschaftsmitteln und ueber die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), entsprechen und
3. die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den Anteilsrechten entsprechen, die nach den
in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften ausgegeben werden.
Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Nummern 1
bis 3 erfuellt sind.
(2) Setzt die auslaendische Gesellschaft in den Faellen des Absatzes 1 innerhalb von fuenf
Jahren nach Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Kapital herab und zahlt sie die dadurch
freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise zurueck, so gelten die zurueckgezahlten Betraege
bei den Anteilseignern insoweit als Einkuenfte aus Kapitalvermoegen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, als sie den Betrag der Erhoehung des Kapitals
nicht uebersteigen. Das gleiche gilt, wenn die auslaendische Gesellschaft Massnahmen
trifft, die den in Satz 1 bezeichneten Massnahmen vergleichbar sind. Die Saetze 1 und 2
sind in den Faellen des § 27 Abs. 8 des Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) nicht anzuwenden.
§ 8
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§ 8a Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Kapitalerhoehungen anzuwenden, die in einem nach dem
31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft wirksam werden.
Ist eine Kapitalerhoehung in einem frueheren Wirtschaftsjahr wirksam geworden, so treten
in den Faellen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 977) die in diesen Vorschriften bezeichneten
Rechtsfolgen ein.
(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rueckzahlung von Nennkapital anzuwenden,
wenn das Nennkapital in dem letzten Wirtschaftsjahr erhoeht worden ist, in dem bei der
Kapitalgesellschaft das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geaendert worden ist, anzuwenden ist, soweit dafuer eine
Ruecklage als verwendet gilt, die aus Gewinnen eines vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen
Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist.
§ 9 Anwendung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 10 Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Auf
Aktien, die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer ueberlassen worden sind, ist § 8
Abs. 1 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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