Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei
Auslandsinvestitionen der deutschen
Wirtschaft
AuslInvG

vom  18.08.1969



"Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211, 1214), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 16 G v. 19.12.2008 I 2794

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 30.12.1981 Zur Anwendung vgl. § 8
Das G wurde als Artikel 2 G 707-6-1-1 v. 18.8.1969 I 1211 (StAendG 1969) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 2 dieses G am
22.8.1969 in Kraft getreten.

§ 1 Steuerfreie Ruecklage bei Ueberfuehrung bestimmter Wirtschaftsgueter in
Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstaetten im Ausland
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln und im Zusammenhang mit Investitionen im Sinne
des Absatzes 2 zum Anlagevermoegen eines inlaendischen Betriebs gehoerende abnutzbare
Wirtschaftsgueter in die Gesellschaft, den Betrieb oder die Betriebstaette im Ausland
ueberfuehren, koennen im Wirtschaftsjahr der Ueberfuehrung bis zur Hoehe des durch die
Ueberfuehrung entstandenen Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage
bilden. Die Ruecklage ist vom fuenften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an
jaehrlich mit mindestens einem Fuenftel gewinnerhoehend aufzuloesen.

(2) Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 1 sind
1. der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschaeftsleitung
   in einem auslaendischen Staat,
2. Einlagen in Personengesellschaften in einem auslaendischen Staat und
3. die Zufuehrung von Betriebsvermoegen in einen Betrieb oder eine Betriebstaette des
   Steuerpflichtigen in einem auslaendischen Staat.

(3) Die Bildung der Ruecklage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der
Steuerpflichtige fuer die Investition im Ausland die Steuerverguenstigung des § 3 des
Entwicklungslaender-Steuergesetzes in Anspruch nimmt.

(4) Werden Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 veraeussert oder in das
Privatvermoegen ueberfuehrt, so ist die fuer die Beteiligung gebildete Ruecklage im
Wirtschaftsjahr der Veraeusserung oder Ueberfuehrung in das Privatvermoegen im Verhaeltnis
des Anteils der veraeusserten oder in das Privatvermoegen ueberfuehrten Beteiligung zur
gesamten Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 vorzeitig gewinnerhoehend aufzuloesen.
Entsprechendes gilt, wenn bei Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 2 Nr.
2 und 3 die zugefuehrten Wirtschaftsgueter veraeussert oder in das Inland oder in das
Privatvermoegen ueberfuehrt werden, ohne dass der Personengesellschaft, dem Betrieb oder
der Betriebstaette im Ausland bis zum Ende des auf die Veraeusserung oder Ueberfuehrung
folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgueter zugefuehrt
werden. Bei einer durch die Verhaeltnisse im auslaendischen Staat bedingten Umwandlung
einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebstaette im Ausland in eine

                                               -1-
      
                                                                              

Kapitalgesellschaft entfaellt die vorzeitige gewinnerhoehende Aufloesung der Ruecklage
in Hoehe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhaeltnis zwischen der Beteiligung
des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der
Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstaette vor der Umwandlung entspricht.
Nach der Umwandlung gelten die Saetze 1 und 2 sinngemaess. Erfuellt die Gesellschaft, der
Betrieb oder die Betriebstaette im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen des § 5, so
ist die steuerfreie Ruecklage in voller Hoehe gewinnerhoehend aufzuloesen.

(5) Voraussetzung fuer die Anwendung der Absaetze 1 bis 4 ist, dass die Bildung und
Aufloesung der Ruecklage in der Buchfuehrung verfolgt werden koennen.

§ 2 Auslaendische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einem
unbeschraenkt Steuerpflichtigen aus einer in einem auslaendischen Staat belegenen
Betriebstaette stammende Einkuenfte aus gewerblicher Taetigkeit von der Einkommensteuer
oder Koerperschaftsteuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein
Verlust, der sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei diesen
Einkuenften ergibt und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vom
Steuerpflichtigen ausgeglichen oder abgezogen werden koennte, wenn die Einkuenfte
nicht von der Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer zu befreien waeren, bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkuenfte insoweit abzuziehen, als er nach diesem
Abkommen zu befreiende positive Einkuenfte aus gewerblicher Taetigkeit aus anderen in
diesem auslaendischen Staat belegenen Betriebstaetten uebersteigt. Soweit der Verlust
dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10d
des Einkommensteuergesetzes der Verlustabzug zulaessig. Der nach Satz 1 abgezogene
Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeitraeume bei den nach
diesem Abkommen zu befreienden Einkuenften aus gewerblicher Taetigkeit aus in diesem
auslaendischen Staat belegenen Betriebstaetten insgesamt ein positiver Betrag ergibt,
in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkuenfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass nach den fuer ihn geltenden Vorschriften des auslaendischen Staates ein
Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht
werden kann.

(2) Wird eine in einem auslaendischen Staat belegene Betriebstaette in eine
Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist ein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 abgezogener
Verlust, soweit er nach Absatz 1 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder
nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkuenfte hinzuzurechnen. Satz 1
ist nicht anzuwenden, wenn
1. bei der umgewandelten Betriebstaette die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4
   vorgelegen haben oder
2. der Steuerpflichtige nachweist, dass die Kapitalgesellschaft nach den fuer
   sie geltenden Vorschriften einen Abzug von Verlusten der Betriebstaette nicht
   beanspruchen kann.

§ 3 Steuerfreie Ruecklage fuer Verluste von auslaendischen
Tochtergesellschaften
(1) Unbeschraenkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, koennen fuer Verluste einer Kapitalgesellschaft
mit Sitz und Geschaeftsleitung in einem auslaendischen Staat, an deren Nennkapital der
Steuerpflichtige mindestens zu 50 vom Hundert, bei Kapitalgesellschaften mit Sitz
und Geschaeftsleitung in Entwicklungslaendern im Sinne des § 6 des Entwicklungslaender-
Steuergesetzes mindestens zu 25 vom Hundert, unmittelbar beteiligt ist (auslaendische
Tochtergesellschaft), eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage bilden. Die
Bildung der Ruecklage ist fuer das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige Anteile
an der auslaendischen Kapitalgesellschaft in einem Ausmass erwirbt, das erstmals zu
einer Beteiligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang fuehrt,
oder - wenn der Steuerpflichtige an der auslaendischen Kapitalgesellschaft bereits in

                                            -2-
      
                                                                              

dem in Satz 1 bezeichneten Umfang beteiligt war - in dem er weitere Anteile an dieser
Kapitalgesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zulaessig;
die neu erworbenen Anteile muessen mindestens 5 vom Hundert des Nennkapitals der
auslaendischen Kapitalgesellschaft betragen. Die Ruecklage darf fuer das Wirtschaftsjahr
des Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der auslaendischen Tochtergesellschaft
entstanden ist, bis zur Hoehe des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem
Verhaeltnis der neu erworbenen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht;
sie ist zu vermindern um den Betrag, in dessen Hoehe der Steuerpflichtige im
Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an der auslaendischen
Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vornimmt. Die Ruecklage darf den Betrag
nicht uebersteigen, mit dem die neu erworbenen Anteile in der Steuerbilanz angesetzt
sind.

(2) Voraussetzung fuer die Bildung der Ruecklage ist, dass
1. der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nach dem 31. Dezember 1968
   stattgefunden hat,
2. der Verlust der auslaendischen Tochtergesellschaft nach Vorschriften ermittelt
   ist, die den allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen;
   steuerliche Verguenstigungen sind dabei unberuecksichtigt zu lassen,
3. die Voraussetzungen der Nummer 2 und des § 5 durch Vorlage sachdienlicher
   Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Ergebnisrechnungen und etwaige
   Geschaeftsberichte der auslaendischen Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf
   Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschaeftsleitung oder des
   Sitzes vorgeschriebenen oder ueblichen Pruefungsvermerk einer behoerdlich anerkannten
   Wirtschaftspruefungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,
4. der Steuerpflichtige und die auslaendische Tochtergesellschaft sich verpflichten,
   Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten Art auch fuer die dem Verlustjahr
   folgenden Wirtschaftsjahre vorzulegen, so lange eine Ruecklage im Sinne des
   Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen muss sich die Hoehe der in
   diesen Wirtschaftsjahren erzielten Betriebsergebnisse der auslaendischen
   Tochtergesellschaft zweifelsfrei ergeben, und
5. die auslaendische Tochtergesellschaft erklaert, dass sie mit der Erteilung von
   Auskuenften durch die Steuerbehoerden des Staates, in dem sie ihren Sitz und ihre
   Geschaeftsleitung hat, an die deutschen Steuerbehoerden einverstanden ist.

(3) Die Ruecklage ist gewinnerhoehend aufzuloesen,
1. wenn die auslaendische Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden
   Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt,
    in Hoehe des Teils des Gewinns, der dem Verhaeltnis der neu erworbenen Anteile im
    Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der auslaendischen Tochtergesellschaft
    entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der Ruecklage nach
    Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 unberuecksichtigt geblieben sind, oder
    den Aufloesungsbetrag im Sinne der Nummer 2 uebersteigt,

2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr auf die neu erworbenen
   Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an der auslaendischen Tochtergesellschaft
   eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird,
    in Hoehe des Betrags der Teilwertabschreibung,

3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der auslaendischen Tochtergesellschaft
   veraeussert oder in das Privatvermoegen ueberfuehrt werden,
    in Hoehe des Teils der Ruecklage, der dem Anteil der veraeusserten oder in das
    Privatvermoegen ueberfuehrten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im Sinne des
    Absatzes 1 Satz 2 entspricht,

4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 nicht erfuellt
   werden,
    in voller Hoehe,

                                            -3-
      
                                                                              

spaetestens jedoch am Schluss des fuenften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs.

(4) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4
-

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen
Voraussetzung fuer die Anwendung der §§ 1 bis 3 ist, dass die Gesellschaft, der
Betrieb oder die Betriebstaette im Ausland ausschliesslich oder fast ausschliesslich die
Herstellung oder Lieferung von Waren ausser Waffen, die Gewinnung von Bodenschaetzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in
der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in
der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsguetern einschliesslich der Ueberlassung
von Rechten, Plaenen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.
Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, dass das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte
Stelle die verkehrspolitische Foerderungswuerdigkeit bestaetigt.

§ 6 Gewerbesteuer
Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch fuer die Ermittlung des Gewerbeertrags.

Fussnote

§ 6: Frueher § 5 gem. Art. 33 Nr. 5 G v. 22.12.1981 I 1523 mWv 30.12.1981 Kursivdruck:
Vgl. Fussnote zu § 4

§ 7 Ermaechtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu
aendern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 8 Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3
erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.

(2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S.
1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982
erworben werden.

(3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Januar 1982 beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden.

(4) Ruecklagen nach den §§ 1 und 3 koennen letztmalig fuer das Wirtschaftsjahr gebildet
werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.

(5) § 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. § 2 Abs.
1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist fuer Veranlagungszeitraeume ab 2009 weiter anzuwenden.

§ 9 Anwendung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
                                            -4-