Gesetz ueber gesetzliche Handelsklassen fuer
Rohholz
HdlKlHolzG

vom  25.02.1969



"Gesetz ueber gesetzliche Handelsklassen fuer Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S.
149), das zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 211 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.3.1969

§ 1
(1) Zur Foerderung der Erzeugung, der Qualitaet und des Absatzes von Rohholz sowie zur
Foerderung der Marktuebersicht bei Rohholz kann das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates gesetzliche Handelsklassen fuer Rohholz einfuehren, deren Verwendung
freigestellt ist.

(2) Rohholz ist gefaelltes, entwipfeltes und entastetes Holz, auch wenn es entrindet,
abgelaengt oder gespalten ist.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz koennen auch erlassen werden, soweit dies
zur Durchfuehrung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften ueber Qualitaetsnormen, Verkaufsnormen und aehnliche Vorschriften, die
einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist.

§ 2
(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 sind die Merkmale zu bestimmen, die Rohholz
mindestens aufweisen muss, wenn es nach gesetzlichen Handelsklassen angeboten,
feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird. Als Merkmale koennen
insbesondere Sortierungen nach Staerke, Laenge, Guete und Verwendungszweck bestimmt
werden.

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:
1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufbereitung, Ausformung sowie Mengen- und
   Gewichtseinheiten fuer Rohholz, das nach den gesetzlichen Handelsklassen angeboten,
   feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird;
2. wie Rohholz in die gesetzlichen Handelsklassen einzureihen, insbesondere zu messen
   ist.

§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Rohholz unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet, feilhaelt,
   verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl es nicht mindestens den
   Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
2. Rohholz unter einer Bezeichnung anbietet, feilhaelt, verkauft oder sonst in den
   Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl
   eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingefuehrt ist, oder
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3. einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
   zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

§ 4
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften, soweit sie
nicht bereits ausser Kraft getreten sind, aufgehoben:
1. das Gesetz ueber die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom
   16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239),
2. die Verordnung ueber den marktmaessigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom
   30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 458) und
3. die Erste Verordnung zur Durchfuehrung der Verordnung ueber den Anbau und die Nutzung
   von Pappeln und anderen Nutzholzarten ausserhalb des Waldes vom 8. September 1942
   (Reichsgesetzblatt I S. 552).

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Verordnung ueber die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den
deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April
1936), geaendert durch die Verordnung ueber die Abaenderung der genannten Verordnung vom
1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), aufzuheben.

§ 5
(weggefallen)

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.




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