Gesetz ueber eine Wiedereingliederungshilfe
im Wohnungsbau fuer rueckkehrende Auslaender
AuslWoBauG

vom  18.02.1986



"Gesetz ueber eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau fuer rueckkehrende Auslaender
vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 19 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 11 Nr. 19 G v. 30. 7.2004 I 1950

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1986

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berechtigter
Ein auslaendischer Bausparer kann ein Bauspardarlehen fuer wohnungswirtschaftliche
Massnahmen in dem Staat verwenden, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt, wenn er
1. ein nicht mit einem Deutschen verheirateter Staatsangehoeriger eines Staates
   ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen ueber Anwerbung und Beschaeftigung
   von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europaeischen
   Gemeinschaften ist,
2. ein Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder selbstaendig Erwerbstaetiger mit Wohnsitz im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes ist,
3. im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Bausparsumme oder eines
   Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gueltigen
   Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des
   Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck ist und
4. eine Rueckkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen ist.

§ 2 Hoehe der Bausparsumme
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf fuer den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche
Mark nicht uebersteigen.

§ 3 Rueckkehrverpflichtung
(1) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Geltungsbereich dieses Gesetzes
innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf Dauer zu
verlassen und in den Staat zurueckzukehren, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt und in
dem das Bauspardarlehen verwendet werden soll.

(2) Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2. Ist mit
der Auszahlung der Bausparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 noch nicht
begonnen worden, tritt an die Stelle des Beginns der Auszahlung der 31. Dezember 1993.

§ 4 Unverzuegliche Rueckzahlung des Bauspardarlehens
Das Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist
unverzueglich zurueckzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spaetestens vier Jahre und drei

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Monate nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme den Geltungsbereich dieses Gesetzes
auf Dauer verlaesst. Im Falle der Aufnahme eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung
gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Ausserdem hat der Bausparer der Bausparkasse
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zinssatz fuer das Bauspardarlehen und dem bei
Beginn der Auszahlung der Bausparsumme geltenden durchschnittlichen Zinssatz fuer
Hypothekarkredite auf Wohngrundstuecke mit einer festen Verzinsung fuer zehn Jahre fuer
die tatsaechliche Laufzeit des Bauspardarlehens zu zahlen. Der Unterschiedsbetrag ist
fuer die Zuteilungsmasse zu verwenden.

§ 5 Verfahren
(1) Die Verpflichtungserklaerung nach § 3 ist gegenueber der Bausparkasse abzugeben. Die
Bausparkasse hat den Bausparer ueber die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz ausdruecklich
und schriftlich zu belehren und ihm die Abgabe dieser Erklaerung schriftlich zu
bestaetigen.

(2) Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzueglich den nach § 3 zu bestimmenden
Zeitpunkt, bis zu dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes spaetestens auf Dauer zu
verlassen hat, schriftlich mitzuteilen. Hierueber unterrichtet sie die Auslaenderbehoerde.

(3) Der Bausparer hat das Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der
Bausparkasse nachzuweisen. Die Bausparkasse unterrichtet die Auslaenderbehoerde und die
Agentur fuer Arbeit, in dessen Bezirk der Bausparer seinen Wohnsitz hatte, ueber die
Ausreise.

§ 6 Befristung
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur fuer Bausparvertraege, mit deren
Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines
Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme
und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

§§ 7 u. 8
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§ 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.




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