Gesetz ueber ein Informationssystem zur
Bewertung medizinischer Technologien
MTInfoG

vom  22.12.1999



"Gesetz ueber ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien vom 22.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das durch Artikel 257 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 257 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.2000


Das G wurde als Artikel 19 G 860-5/6 v. 22.12.1999 I 2626 (GKVRefG 2000) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Abs. 5 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten.

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(1) Das Deutsche Institut fuer Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
errichtet und betreibt ein datenbankgestuetztes Informationssystem fuer die Bewertung
der Wirksamkeit oder der Effektivitaet sowie der Kosten medizinischer Verfahren
und Technologien. Das Informationssystem erschliesst den Zugang zu den relevanten
Datenbanken und erfasst Studien und sonstige Materialien zum Stand der nationalen und
internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Technologiebewertung in
der Medizin. Ferner erteilt das DIMDI Forschungsauftraege zur Bewertung medizinischer
Verfahren und Technologien und wertet die Ergebnisse dieser Forschungsvorhaben fuer die
Aufnahme in das Informationssystem aus.

(2) Das Deutsche Institut fuer medizinische Dokumentation und Information kann durch
das Institut fuer Qualitaet und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mit der Erteilung der Forschungsauftraege nach Absatz 1
Satz 3 beauftragt werden.

(3) Fuer den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird beim DIMDI ein Kuratorium sowie ein
wissenschaftlicher Beirat gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministerium
fuer Gesundheit Vertreter von Institutionen des Gesundheitswesens berufen, die mit
Fragen der Technologiebewertung in der Medizin befasst sind. Zur Unterstuetzung bei der
Erfuellung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.




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