Gesetz ueber die zentrale Archivierung
von Unterlagen aus dem Bereich des
Kriegsfolgenrechts
KrArchG
vom 06.01.1988
"Gesetz ueber die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des
Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65)"
Fussnote
Textnachweis ab: 15. 1.1988
§ 1 Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich
(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv fuer den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv uebernimmt als Archivgut
fuer die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des
Lastenausgleichs.
(2) Die Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende, die ueber solche Unterlagen
verfuegen, haben diese im Rahmen ihrer Zustaendigkeit fuer die Durchfuehrung des
Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Uebergabeverzeichnis dem
Lastenausgleichsarchiv zu uebergeben.
(3) Das Naehere ueber das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des
Uebergabeverzeichnisses bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 2 Uebernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien
(1) Das Lastenausgleichsarchiv uebernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des
Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst uebergibt die Bestaende seiner Heimatortskarteien dem
Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland uebertragenen
Aufgaben abgeschlossen sind.
§ 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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