Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen
Verhaeltnisse der Deutschen Bundesbahn
BBahnVermG

vom  02.03.1951



"Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Deutschen Bundesbahn in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab 1. 1.1964

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBahnVermG Anhang EV

§ 1
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte des Deutschen Reiches, die zum
bisherigen Sondervermoegen "Deutsche Reichsbahn" gehoeren, sind mit Wirkung vom 24. Mai
1949 als Sondervermoegen "Deutsche Bundesbahn" Vermoegen des Bundes. Dazu gehoeren auch
alle Vermoegensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln jenes Vermoegens
erworben oder ausschliesslich dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten
Wirtschaftsgebiet oder dem Betrieb der Betriebsvereinigung der Suedwestdeutschen
Eisenbahnen gewidmet worden sind, ohne Ruecksicht darauf, fuer welchen Rechtstraeger sie
erworben worden sind.

(2) Dies gilt auch fuer Rechte, die durch Gesetz fuer unuebertragbar oder nur auf Grund
besonderer Vereinbarung fuer uebertragbar erklaert sind.

§ 2
Soweit Vermoegenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener
Rechtspersoenlichkeit, an dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945 unmittelbar oder
mittelbar eine unter § 1 fallende Beteiligung besass, nach dem 19. April 1949 auf Grund
gesetzlicher Vorschriften auf ein Land uebergegangen sind, gilt dieser Uebergang als
nicht erfolgt.

§ 3
(1) Fuer Vermoegenswerte, die einem Unternehmen des privaten Rechts mit eigener
Rechtspersoenlichkeit gehoeren, an dem die Deutsche Reichsbahn eine Mehrheitsbeteiligung
besass und das seine Hauptniederlassung (Sitz) ausserhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes und Berlin (West) hat, wird die Deutsche Bundesbahn Treuhaender dieser
Vermoegenswerte fuer ein neu im Bundesgebiet zu errichtendes Unternehmen des privaten
Rechts. Das gleiche gilt fuer Vermoegenswerte eines solchen Unternehmens, das am 8. Mai
1945 seinen Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gehabt hat und nach
diesem Zeitpunkt ohne Sitzverlegung im Handelsregister geloescht worden ist.

(2) Die Deutsche Bundesbahn hat das neue Unternehmen zu errichten. Das Grund- oder
Stammkapital des neuen Unternehmens soll unter Abzug der Schulden dem Wert aller
Vermoegensteile des alten Unternehmens entsprechen, die auf das neue Unternehmen
uebergehen.

(3) Hat die Deutsche Bundesbahn bereits ein Unternehmen mit gleichem Gegenstand
errichtet, so kann sie die ihr nach Absatz 1 als Treuhaender uebertragenen Vermoegenswerte
auch auf dieses Unternehmen mit Rueckwirkung auf den Zeitpunkt seiner Gruendung
uebertragen.
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(4) Die Behandlung der Minderheitsbeteiligung von natuerlichen Personen und juristischen
Personen des privaten Rechts an dem alten Unternehmen ist vom Bundesminister fuer
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.

(5) Die Glaeubiger des alten Unternehmens koennen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
entstandene Ansprueche aus Rechtsverhaeltnissen, die sich auf die auf das neue
Unternehmen uebergehenden Vermoegenswerte beziehen, auch gegen das neue Unternehmen
in vollem Umfang geltend machen. Verbindlichkeiten des alten Unternehmens aus
Rechtsverhaeltnissen, die sich auf die nicht auf das neue Unternehmen uebergehenden
Vermoegenswerte beziehen, koennen gegen das neue Unternehmen nicht geltend gemacht
werden. Verbindlichkeiten des alten Unternehmens aus anderen Rechtsverhaeltnissen koennen
gegen das neue Unternehmen nur zu dem Anteil geltend gemacht werden, der dem Anteil
der auf das neue Unternehmen uebergehenden Vermoegenswerte des alten Unternehmens an
dessen Gesamtvermoegen nach dem letzten Jahresabschluss vor dem 9. Mai 1945 entspricht.
Die Haftung des neuen Unternehmens ist auf den Wert der auf dieses uebergehenden
Vermoegenswerte beschraenkt.

(6) Soweit das Unternehmen nach Absatz 5 nicht in Anspruch genommen werden kann, ist
eine Vollstreckung in die Vermoegenswerte des Unternehmens auch aus solchen Urteilen
oder anderen Vollstreckungstiteln unzulaessig, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erwirkt werden.

§ 4
(1) Treuhandschaften der Laender an dem Eigentum und den Vermoegensrechten, die unter §§
1, 2 und 3 fallen, erloeschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Soweit die Laender Rheinland-Pfalz, Baden und Wuerttemberg-Hohenzollern sich
zur Deckung von Fehlbetraegen in der Betriebsrechnung der Betriebsvereinigung
der Suedwestdeutschen Eisenbahnen verpflichtet oder die Haftung fuer Anleihen der
Betriebsvereinigung der Suedwestdeutschen Eisenbahnen uebernommen haben, tritt das
Sondervermoegen "Deutsche Bundesbahn" an deren Stelle in diese Verpflichtungen ein.

§ 5
Die Wirksamkeit von rechtsgeschaeftlichen Verfuegungen, die ueber Vermoegensrechte der in §
1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt
unberuehrt.

§ 6
§ 1 gilt nicht fuer Eigentum und Vermoegensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer
Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen
Organisation weggenommen worden sind.

§ 7
Dingliche Rechte an Grundstuecken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1
fallen, bleiben bestehen.

§ 8
(1) Gehoert das Eigentum an einem Grundstueck nach § 1 zum Sondervermoegen
"Deutsche Bundesbahn", so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der
Eisenbahndirektion zu stellen, in deren Bezirk das Grundstueck liegt. War als Eigentuemer
eines solchen Grundstuecks nicht das Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn
im Grundbuch eingetragen, so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam von der
Eisenbahndirektion und von der durch die Landesregierung bestimmten Landesbehoerde zu
beantragen, in deren Bezirk das Grundstueck liegt. Der Antrag muss von dem Praesidenten
der Eisenbahndirektion oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder
Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber dem Grundbuchamt genuegt
die in den Antrag aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck zum Sondervermoegens
"Deutsche Bundesbahn" gehoert. Das Eigentum ist einzutragen fuer die "Bundesrepublik
Deutschland (Bundeseisenbahnvermoegen)".
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(2) Dies gilt entsprechend fuer sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.

§ 9
Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung dieses Gesetzes
entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben ausser Ansatz.

§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1098)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
2.Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Deutschen Bundesbahn in der im
  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veroeffentlichten bereinigten
  Fassung
  mit folgender Massgabe:
  Fuer § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.
...
11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
    Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
    nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
    sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
    die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.




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