Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen
Verhaeltnisse der Bundeswasserstrassen
WaStrVermRG
vom 21.05.1951
"Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Bundeswasserstrassen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 311 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Ueberschrift: G gilt im Saarland gem. § 15 Buchst. s G v. 23.12.1956 101-2
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die bisherigen Reichswasserstrassen (Binnen- und Seewasserstrassen) sind mit Wirkung
vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstrassen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt
ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermoegensrechte, die dem Deutschen Reich gehoerten
und Zwecken der Verwaltung der Reichswasserstrassen und des Leuchtfeuerwesens sowie
anderen navigatorischen Aufgaben dienten oder die ausschliesslich fuer diese Zwecke
begruendet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch fuer Rechte, die durch Gesetz fuer
unuebertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung fuer uebertragbar erklaert sind.
Die in dem Gesetz ueber den Staatsvertrag, betreffend den Uebergang der Wasserstrassen von
den Laendern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961) und den
Nachtraegen hierzu vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom 22. Dezember
1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) getroffene Regelung gilt sinngemaess weiter.
(2) Absatz 1 umfasst auch die Beteiligung des Deutschen Reichs am Grundkapital der
Rhein-Main-Donau-Aktiengesellschaft und der Neckar-Aktiengesellschaft.
(3) Soweit Vermoegenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener
Rechtspersoenlichkeit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945 unmittelbar oder
mittelbar eine unter Absatz 1 fallende Beteiligung besass, nach dem 19. April 1949 auf
Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land uebergegangen sind, gilt dieser Uebergang
als nicht erfolgt.
§ 2
Treuhandschaften der Laender an dem Eigentum und den Vermoegensrechten, die unter § 1
fallen, erloeschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 3
Die Wirksamkeit von rechtsgeschaeftlichen Verfuegungen, die ueber Eigentum und
Vermoegensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
getroffen worden sind, bleibt unberuehrt.
§ 4
-1-
§ 1 gilt nicht fuer Eigentum und Vermoegensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer
Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen
Organisation weggenommen worden sind.
§ 5
§ 1 gilt nicht fuer die Seefahrtschulen und fuer den Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den
dazugehoerigen Teilen der Regnitz und der Altmuehl zwischen Bamberg und Kelheim (vgl.
Anlage A zum Staatsvertrage, betreffend den Uebergang der Wasserstrassen von den Laendern
auf das Reich, lfd. Nr. 119 - Reichsgesetzbl. 1921 S. 961, 978 -). Die Seefahrtschulen
und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen mit Wirkung vom 24. Mai 1949 auf die Laender ueber,
in denen sie belegen sind.
§ 6
Ein Ersatz fuer Aufwendungen und Verwendungen, die bis zum 20. September 1949 von den
Laendern in Bezug auf Eigentum und Vermoegensrechte der in § 1 bezeichneten Art gemacht
worden sind, wird nicht geleistet. Den Laendern verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt von
ihnen erzielte Ertraege.
§ 7
Dingliche Rechte an Grundstuecken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1
fallen, bleiben bestehen.
§ 8
(1) Steht das Eigentum an einem Grundstueck nach § 1 dem Bund zu, so ist der Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs von der hoeheren Behoerde der Bundeswasserstrassenverwaltung
zu stellen, in deren Bezirk das Grundstueck liegt; bei Zweifeln wird die zustaendige
Behoerde von dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt.
War als Eigentuemer eines solchen Grundstuecks nicht das Deutsche Reich im Grundbuch
eingetragen, so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam von der hoeheren
Behoerde der Bundeswasserstrassenverwaltung und von der durch die Landesregierung
bestimmten Landesbehoerde zu beantragen, in deren Bezirk das Grundstueck liegt. Der
Antrag muss von dem Leiter der Behoerde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit
dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber
dem Grundbuchamt genuegt die in den Antrag aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck
dem Bund zusteht. Das Eigentum ist einzutragen fuer die "Bundesrepublik Deutschland
(Bundeswasserstrassenverwaltung)".
(2) Dies gilt fuer sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
§ 9
Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung dieses Gesetzes
entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben ausser Ansatz.
§ 10
-
§ 11
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
-2-