Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen
Verhaeltnisse der Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstrassen des Fernverkehrs
BABG

vom  02.03.1951



"Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstrassen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
911-1-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.
August 1971 (BGBl. I S. 1426) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 3 G v. 30.8.1971 I 1426

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972


Ueberschrift: Das Gesetz gilt nicht im Saarland, vgl. § 2 Abschn. V Nr. 1 G v. 30.6.1959
101-3; jedoch § 6 Abs. 2 idF v. 2.3.1951 im Saarland in Kraft getreten am 1.1.1960,
vgl. § 1 Nr. 4 FStrUeberlG 911-1-6; fuer Berlin vgl. § 13 Abs. 2 u. Anlage 3 Nr. 14 G v.
4.1.1952 I 1; GVBl. Berlin 1952 S. 393

§ 1
Die bisherigen Reichsautobahnen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesautobahnen
Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen
Vermoegensrechte, die dem Unternehmen "Reichsautobahnen" gehoerten oder die
ausschliesslich fuer Zwecke der Reichsautobahnen begruendet oder bestimmt worden sind.
Dies gilt auch fuer Rechte, die durch Gesetz fuer unuebertragbar oder nur auf Grund
besonderer Vereinbarung fuer uebertragbar erklaert sind.

§ 2
Treuhandschaften der Laender an diesem Eigentum und diesen Vermoegensrechten erloeschen
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 3
Die bisherigen Reichsstrassen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesstrassen
Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen
Rechte an einem Grundstueck, die den Reichsstrassen zu dienen bestimmt waren, und der
Forderungen des Reiches auf Uebertragung oder Beschraenkung des Eigentums an einem
Grundstueck zugunsten von Reichsstrassen. § 1 Satz 3 ist anzuwenden.

§ 4
Die Wirksamkeit von rechtsgeschaeftlichen Verfuegungen, die ueber Eigentum und
Vermoegensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberuehrt.

§ 5
§ 1 und § 3 gelten nicht fuer Eigentum und Vermoegensrechte, die nach dem 30. Januar 1933
einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen
Organisation weggenommen worden sind.

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§ 6
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund Traeger der Strassenbaulast fuer die
Bundesautobahnen und die Bundesstrassen.

(2) Der Bund erhaelt die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Strassenbaulast, der
Benutzung der Bundesfernstrassen und der Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermoegens
ergeben.

(3) Der Bund traegt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Strassenbaulast und die
Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen
Vermoegens. Er gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht
entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die fuer Kosten der Entwurfsbearbeitung
2 v. H. der Baukosten, fuer Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten betraegt.

§ 7
(1) Die Bestimmungen des § 3 und des § 6 Abs. 1 gelten nicht fuer diejenigen im Zuge von
Reichsstrassen liegenden Ortsdurchfahrten, fuer die die Strassenbaulast nach dem Gesetz
ueber die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26.
Maerz 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243) nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

(2)

§ 8
(1) Dingliche Rechte an Grundstuecken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1
oder § 3 fallen, bleiben bestehen.

(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens
"Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.

§ 9
(1) Steht das Eigentum an einem Grundstueck nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist
der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behoerde zu
stellen, in deren Bezirk das Grundstueck liegt. Der Antrag muss von dem Leiter der
Behoerde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel
versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber dem Grundbuchamt genuegt die in den
Antrag aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck dem Bund zusteht. Das Eigentum ist
einzutragen fuer die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstrassenverwaltung)".

(2) Dies gilt fuer sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 10
Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung dieses Gesetzes
entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben ausser Ansatz.

§ 11
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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