Gesetz ueber die unentgeltliche Befoerderung
Schwerbehinderter im oeffentlichen
Personenverkehr
UnBefG 1979
vom 09.07.1979
"Gesetz ueber die unentgeltliche Befoerderung Schwerbehinderter im oeffentlichen
Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), das durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 21 G v. 22.12.1983 I 1532
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1979
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
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Art 2 Besitzstand
(1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geaenderten
Fassung, geaendert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch fuer Personen, die
1. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 3 und Abs. 3 des Gesetzes ueber die unentgeltliche Befoerderung von Kriegs-
und Wehrdienstbeschaedigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geaendert durch Artikel 41 des
Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705), erfuellten,
solange der Grad der Minderung der Erwerbsfaehigkeit infolge der anerkannten
Schaedigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist,
2. ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes haben und
a) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 4 und Abs. 3 des Gesetzes ueber die unentgeltliche Befoerderung von Kriegs-
und Wehrdienstbeschaedigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geaendert durch Artikel 41 des
Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705), erfuellten,
solange der Grad der Minderung der Erwerbsfaehigkeit infolge der anerkannten
Schaedigung auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der
Schaedigung erheblich gehbehindert sind, oder
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, die koerperlich,
geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer
Erwerbsfaehigkeit nicht nur voruebergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert
sind sowie die weiteren Merkmale nach § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes
in der durch Artikel 1 geaenderten Fassung erfuellen.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 gilt § 3 des Schwerbehindertengesetzes in der durch
Artikel 1 geaenderten Fassung entsprechend. In Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
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b kann abweichend hiervon ein Ausweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen
Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden
oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht werden koennen; die Gueltigkeit eines solchen
Ausweises ist auf die Dauer des Besuchs zu befristen; der Ausweis wird unentgeltlich
mit einer Wertmarke versehen.
(3) Oertlich zustaendige Verwaltungsbehoerde ist
1. fuer Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, und fuer Personen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die auf Grund des § 3 Abs. 5 des
Gesetzes ueber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) durch Rechtsverordnung bestimmte
Verwaltungsbehoerde,
2. fuer Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die fuer die Durchfuehrung des
Bundesversorgungsgesetzes zustaendige Behoerde, in deren Bereich sich der Behinderte
waehrend seines Besuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsaechlich aufhaelt.
(4) Ausweise fuer Personen, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnen,
werden bei Festsetzung der Vomhundertsaetze nach §§ 60 und 61 in der durch Artikel 1
geaenderten Fassung zu einem Zwoelftel gezaehlt.
Art 3 Fruehere Ausweise
(1) Als Ausweise im Sinne des § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch
Artikel 1 geaenderten Fassung und des Artikels 2 genuegen auch Ausweise, die gemaess den
Richtlinien ueber Ausweise fuer Schwerbeschaedigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober
1965 ausgestellt worden sind, und zwar bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Geltungsdauer.
(2) Ausweise, die nicht mit einem orangefarbenen Flaechenaufdruck gekennzeichnet, auf
denen aber die Merkzeichen "G", "aG" oder "Blind" oder der Grad der Minderung der
Erwerbsfaehigkeit um wenigstens 80 vom Hundert eingetragen sind, werden auf Antrag des
Behinderten von den fuer die Durchfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes zustaendigen
Behoerden durch einen mit orangefarbenem Flaechenaufdruck gekennzeichneten Ausweis
ersetzt.
Art 4 Erstattungsregelungen fuer die Jahre 1979 und 1980
(1) Fuer die Jahre 1979 und 1980 werden die Vomhundertsaetze der nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen auf der Grundlage der Ende 1979 vorliegenden Zahlen festgelegt.
(2) Fuer die unentgeltliche Befoerderung im Nahverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre
1979 auf Antrag Vorauszahlungen fuer jeden Monat des Jahres 1979 nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes
1. zu Lasten der Laender in Hoehe von 0,161 vom Hundert,
2. zu Lasten des Bundes in Hoehe von 0,161 vom Hundert fuer den Nahverkehr nach §
63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie fuer die uebrigen auf den Bund gemaess § 63 Abs. 1
Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geaenderten Fassung
entfallenden Aufwendungen in Hoehe von 0,035 vom Hundert der fuer 1978 nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr.
(3) Fuer die unentgeltliche Befoerderung im Fernverkehr erhalten die Unternehmer
im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen fuer jeden Monat des Jahres 1979 nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Hoehe von 0,025 vom Hundert der fuer 1978 nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr.
(4) Fuer jeden Monat in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum Letzten des Monats
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten die nach § 1 des Gesetzes ueber die
unentgeltliche Befoerderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschaedigten sowie von anderen
Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geaendert durch
Artikel 41 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705),
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verpflichteten Unternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen in Hoehe von 6,7 vom Hundert
der vom Bund und von den Laendern zuletzt fuer ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetraege.
(5) Die Vorauszahlungen nach den Absaetzen 2 und 3 werden am 15. November 1979, die
Abschlagszahlungen nach Absatz 4 innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gezahlt.
Art 5
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Art 6 bis 8
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Art 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz ueber die unentgeltliche
Befoerderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschaedigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geaendert durch Artikel
41 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705), ausser
Kraft. Ansprueche der Unternehmen daraus bleiben bestehen; hierfuer gelten die
Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts.
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