Gesetz ueber die strafbefreiende Erklaerung
von Einkuenften aus Kapitalvermoegen und von
Kapitalvermoegen
StrbEG

vom  25.07.1988



"Gesetz ueber die strafbefreiende Erklaerung von Einkuenften aus Kapitalvermoegen und von
Kapitalvermoegen vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1128)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 3. 8.1988
Ueberschrift: Das G wurde als Artikel 17 G 611-1-20-1 v. 25.7.1988 I 1093 (StRG 1990)
vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 29 Abs. 1
dieses G am 3.8.1988 in Kraft getreten.

§ 1 Strafbefreiende Erklaerung
(1) Wer bis 31. Dezember 1990 bei der Finanzbehoerde fuer die Besteuerung der Einkuenfte
aus Kapitalvermoegen erhebliche Angaben in der Steuererklaerung fuer 1986 und 1987 richtig
und vollstaendig macht oder fuer die Veranlagungszeitraeume ab 1986 nachholt, berichtigt
oder ergaenzt (strafbefreiende Erklaerung), wird auch fuer weiter zurueckliegende
Zeitraeume straffrei, soweit auf Einkuenfte aus Kapitalvermoegen entfallende Steuern
hinterzogen worden sind. Die Wirkungen der strafbefreienden Erklaerung treten auch
dann ein, wenn nach dem 13. Oktober 1987 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in fuer
Veranlagungszeitraeume ab 1986 abgegebenen Steuererklaerungen, Berichtigungserklaerungen
(§ 153 AO), Selbstanzeigen (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) oder sonstigen Erklaerungen Angaben
enthalten sind, die den Anforderungen des Satzes 1 genuegen. Die Saetze 1 und 2 gelten
entsprechend fuer die Angaben zur Besteuerung des Kapitalvermoegens, aus dem die
Einkuenfte geflossen sind. Straffrei werden auch die mit dem Erklaerenden zusammen
veranlagten Personen und im Fall der strafbefreienden Erklaerung eines inzwischen
volljaehrigen Kindes die bisherigen gesetzlichen Vertreter.

(2) Sind Steuerverkuerzungen bereits eingetreten, so treten die Wirkungen des Absatzes
1 nur ein, wenn die fuer Veranlagungszeitraeume ab 1986 hinterzogene Einkommen- oder
Vermoegensteuer innerhalb einer von der Finanzbehoerde dem Erklaerenden bestimmten
angemessenen Frist entrichtet wird.

(3) Eine strafbefreiende Erklaerung im Sinne des Absatzes 1 ist auch fuer zurueckliegende
Zeitraeume ausgeschlossen, wenn
1.vor der strafbefreienden Erklaerung ein Amtstraeger der Finanzbehoerde zur Pruefung
  der Einkommen- oder Vermoegensteuer oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder
  Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist; dies gilt bis zum Abschluss der Pruefung oder
  der Ermittlungen; oder
2.vor der strafbefreienden Erklaerung dem Taeter oder seinem Vertreter die Einleitung
  eines Straf- oder Bussgeldverfahrens wegen Hinterziehung oder leichtfertiger
  Verkuerzung von Einkommen- oder Vermoegensteuer bekannt gegeben worden ist oder
3.die Tat im Zeitpunkt der strafbefreienden Erklaerung ganz oder zum Teil bereits
  entdeckt war und der Taeter dies wusste oder bei verstaendiger Wuerdigung der Sachlage
  damit rechnen musste.

(4) Bei einer leichtfertigen Steuerverkuerzung (§ 378 der Abgabenordnung) durch
unvollstaendige oder unrichtige Angabe der Einkuenfte aus Kapitalvermoegen oder des

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Kapitalvermoegens, aus dem die Einkuenfte geflossen sind, gelten die Absaetze 1 bis 3
entsprechend.

§ 2 Absehen von Steuerfestsetzung
(1) Im Fall einer strafbefreienden Erklaerung nach § 1 Abs. 1 werden die auf die
Einkuenfte aus Kapitalvermoegen und auf das Kapitalvermoegen entfallenden Steuern fuer
Veranlagungszeitraeume vor 1986 nicht festgesetzt, wenn insoweit nach § 1 Straffreiheit
eintritt oder eine Geldbusse nicht festgesetzt wird. Satz 1 ist sinngemaess anzuwenden,
soweit die auf die Einkuenfte aus Kapitalvermoegen entfallende Einkommensteuer oder auf
das Kapitalvermoegen entfallende Vermoegensteuer weder vorsaetzlich noch leichtfertig
verkuerzt worden ist. Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Steuerschulden, die nach § 45 der
Abgabenordnung auf den Erklaerenden uebergegangen sind.

(2) Werden in Steuererklaerungen fuer Veranlagungszeitraeume ab 1987 Einkuenfte aus
Kapitalvermoegen oder wird in ihnen Kapitalvermoegen im Sinne des § 1 Abs. 1 angegeben,
ohne dass solche Einkuenfte oder solches Kapitalvermoegen zugleich fuer vorangegangene
Veranlagungszeitraeume ab 1986 nach § 1 Abs. 1 strafbefreiend erklaert werden,
und bestehen Anhaltspunkte dafuer, dass solche Einkuenfte oder solches Vermoegen in
Steuererklaerungen fuer solche Veranlagungszeitraeume unrichtig oder unvollstaendig
angegeben worden sind, hat die Finanzbehoerde fuer die strafbefreiende Erklaerung nach § 1
Abs. 1 eine angemessene Frist zu setzen.

§ 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.




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