Gesetz ueber die religioese Kindererziehung
KErzG

vom  15.07.1921



"Gesetz ueber die religioese Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 404-9, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 63 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
Ueber die religioese Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern,
soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, fuer die Person des Kindes zu sorgen.
Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten geloest.

§ 2
(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch fuer die
religioese Erziehung die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber das Recht und
die Pflicht, fuer die Person des Kindes zu sorgen.

(2) Es kann jedoch waehrend bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung
des anderen bestimmt werden, dass das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der
Eheschliessung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher
erzogen, oder dass ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

(3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung
des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Fuer die Entscheidung sind, auch soweit
ein Missbrauch im Sinne des § 1666 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt,
die Zwecke der Erziehung massgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie
erforderlichenfalls Verwandte, Verschwaegerte und die Lehrer des Kindes zu hoeren, wenn
es ohne erhebliche Verzoegerung oder unverhaeltnismaessige Kosten geschehen kann. Der §
1779 Abs. 3 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Das
Kind ist zu hoeren, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.

§ 3
(1) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, fuer die Person des
Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei
einer Meinungsverschiedenheit ueber die Bestimmung des religioesen Bekenntnisses, in dem
das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn,
dass dem Vater oder der Mutter das Recht der religioesen Erziehung auf Grund des § 1666
des Buergerlichen Gesetzbuchs entzogen ist.

(2) Steht die Sorge fuer die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu,
so hat dieser auch ueber die religioese Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie
erforderlichenfalls Verwandte, Verschwaegerte und die Lehrer des Kindes zu hoeren, wenn
es ohne erhebliche Verzoegerung oder unverhaeltnismaessige Kosten geschehen kann. Der §
1779 Abs. 3 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auch
ist das Kind zu hoeren, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund
noch der Pfleger koennen eine schon erfolgte Bestimmung ueber die religioese Erziehung
aendern.

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§ 4
Vertraege ueber die religioese Erziehung eines Kindes sind ohne buergerliche Wirkung.

§ 5
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darueber
zu, zu welchem religioesen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwoelfte
Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis
als bisher erzogen werden.

§ 6
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Erziehung der Kinder in einer nicht
bekenntnismaessigen Weltanschauung entsprechende Anwendung.

§ 7
Fuer Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Vormundschaftsgericht zustaendig.
Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, dass die
Voraussetzungen des § 1666 des Buergerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

§ 8
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze sowie Artikel 134
des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch werden aufgehoben.

§§ 9 u. 10
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§ 11
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.




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