Gesetz ueber die rechtliche Stellung der
nichtehelichen Kinder
NEhelG

vom  19.08.1969



"Gesetz ueber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 64 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1970

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 11


Art 12
Uebergangs- und Schlussvorschriften

I.
Uebergangsvorschriften

§ 1
Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes
und seiner Verwandten bestimmt sich fuer die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.

§ 2
Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch fuer
Rechtsverhaeltnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den
Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.

§ 3
(1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer oeffentlichen Urkunde
seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur
Erfuellung eines Anspruchs nach § 1708 des Buergerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so
ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in
einer rechtskraeftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden ist, zur Erfuellung eines Anspruchs nach § 1708 des Buergerlichen Gesetzbuchs
verurteilt worden ist. Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind
verstorben sind.


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(2) Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, dass der Mann nicht
der Vater des Kindes ist, angefochten werden. Berechtigt anzufechten sind der Mann, die
Mutter und das Kind sowie nach dem Tod des Mannes auch seine Eltern, seine ueberlebende
Ehefrau und seine Abkoemmlinge, nach dem Tod des Kindes auch sein ueberlebender Ehegatte
und seine Abkoemmlinge. Nach dem Tod eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht
dem ueberlebenden Elternteil zu. § 1600k Abs. 1 bis 3 und § 1600l des Buergerlichen
Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Anfechtung der
Anerkennung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften ueber das
Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes gelten dabei fuer seine ueberlebende Ehefrau
und seine Abkoemmlinge sinngemaess. Es wird vermutet, dass der Mann der Mutter in der
Empfaengniszeit beigewohnt hat; im uebrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft
nach § 1600o Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Fuer das Verfahren ueber die Anfechtung
der Vaterschaft durch Antrag beim Vormundschaftsgericht gilt § 94 Abs. 1 Nr. 7 der
Kostenordnung entsprechend.

§ 4
(weggefallen)

§ 5
Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zwischen dem Kind und dem Vater oder dem Erben des Vaters geschlossen worden
ist, erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprueche des Kindes gegen
die Verwandten des Vaters und auf den Unterhalt, der dem Kind nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres zu gewaehren ist.

§§ 6 und 7
(weggefallen)

§ 8
Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskraeftig
festgestellt, dass ein nichteheliches Kind durch die Eheschliessung seiner Eltern ehelich
geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt fuer ehelich erklaert
worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.

§ 9
(weggefallen)

§ 10
(1) Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften
massgebend. Das gleiche gilt fuer den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben
des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kindes und seiner Abkoemmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben
die bisher geltenden Vorschriften auch dann massgebend, wenn der Erblasser nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur
Zeit des Erbfalls dem Kind Unterhalt zu gewaehren, so ist der Erbe zur Gewaehrung des
Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden.

§ 10a
(1) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Vater und das Kind dies vereinbaren.
Die Vereinbarung gilt nur fuer kuenftige Erbfaelle.

(2) Die Vereinbarung kann nur von dem Vater und dem Kind persoenlich geschlossen werden;
sie bedarf der notariellen Beurkundung. Bedarf die Vereinbarung nach § 1903 Abs. 1 des
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Buergerlichen Gesetzbuchs der Einwilligung eines Betreuers, so ist auch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

(3) Ist der Vater oder das Kind verheiratet, so bedarf die Vereinbarung der
Einwilligung seines Ehegatten. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 gilt
entsprechend..

§ 11
Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch
Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden
sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin massgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem
Fall nicht.

§ 12
(weggefallen)

§ 13
Fuer das Verhaeltnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung
ueber Ansprueche nach § 1708 des Buergerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden
Entscheidung ueber die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozessordnung in der Fassung
des Familienrechtsaenderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221)
weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Faellen des § 3 Abs. 2.

§§ 14 bis 22
(weggefallen)

§ 23
(1) In den Faellen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften
noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rand des
Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies
beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. Das
gleiche gilt, wenn in einer rechtskraeftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozessordnung
festgestellt wurde, dass ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist.

(2) Ist fuer das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch
eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rand des Geburtseintrags vermerkt wird. Ist
der Vater bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rand des Geburtseintrags
vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes
nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater,
deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch
von Amts wegen eintragen.

II.
Schlussvorschriften

§ 24
(weggefallen)

§§ 25 und 26
(weggefallen)

§ 27
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.

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