Gesetz ueber die freiwillige Kastration und
andere Behandlungsmethoden
KastrG

vom  15.08.1969



"Gesetz ueber die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August
1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 85 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 28.11.1973

§ 1 Begriffsbestimmung
Kastration im Sinne dieses Gesetzes ist eine gegen die Auswirkungen eines abnormen
Geschlechtstriebes gerichtete Behandlung, durch welche die Keimdruesen eines Mannes
absichtlich entfernt oder dauernd funktionsunfaehig gemacht werden.

§ 2 Voraussetzungen der Kastration
(1) Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als Koerperverletzung strafbar, wenn
1. der Betroffene einwilligt (§ 3),
2. die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist,
   um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Stoerungen oder Leiden,
   die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhaengen, zu verhueten, zu heilen
   oder zu lindern,
3. der Betroffene das fuenfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
4. fuer ihn koerperlich oder seelisch durch die Kastration keine Nachteile zu erwarten
   sind, die zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg ausser Verhaeltnis stehen,
   und
5. die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorgenommen
   wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 5 ist die Kastration durch
einen Arzt auch dann nicht als Koerperverletzung strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein
abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persoenlichkeit und bisherigen
Lebensfuehrung die Begehung rechtswidriger Taten im Sinne der §§ 176 bis 179, 183,
211, 212, 223 bis 227 des Strafgesetzbuches erwarten laesst, und die Kastration nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um dieser Gefahr zu
begegnen und damit dem Betroffenen bei seiner kuenftigen Lebensfuehrung zu helfen.

§ 3 Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn der Betroffene nicht vorher ueber Grund,
Bedeutung und Nachwirkungen der Kastration, ueber andere in Betracht kommende
Behandlungsmoeglichkeiten sowie ueber sonstige Umstaende aufgeklaert worden ist, denen er
erkennbar eine Bedeutung fuer die Einwilligung beimisst.

(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der
Einwilligung auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.



                                               -1-
      
                                                                              

(3) Ist der Betroffene nicht faehig, Grund und Bedeutung der Kastration voll einzusehen
und seinen Willen hiernach zu bestimmen, so ist die Kastration nur dann zulaessig, wenn
1. der Betroffene mit ihr einverstanden ist, nachdem er in einer seinem Zustand
   entsprechenden Weise aufgeklaert worden ist und wenigstens verstanden hat, welche
   unmittelbaren Folgen eine Kastration hat, und
2. der Betroffene einen Betreuer erhalten hat, zu dessen Aufgabenbereich die
   Angelegenheit gehoert, und dieser in die Behandlung einwilligt, nachdem er im Sinne
   des Absatzes 1 aufgeklaert worden ist.

(4) Ist der Betroffene unfaehig, die unmittelbaren Folgen einer Kastration zu verstehen,
so ist die Kastration durch einen Arzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2
zulaessig, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist
und vorgenommen wird, um eine lebensbedrohende Krankheit des Betroffenen zu verhueten,
zu heilen oder zu lindern. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden.

§ 4 Andere Behandlungsmethoden
(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend fuer eine gegen die Auswirkungen
eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete aerztliche Behandlung eines Mannes oder
einer Frau, mit der nicht beabsichtigt ist, die Keimdruesen dauernd funktionsunfaehig zu
machen, die aber eine solche Folge haben kann. Die Behandlung ist auch zulaessig, wenn
der Betroffene noch nicht fuenfundzwanzig Jahre alt ist.

(2) Ist der Betroffene unfaehig, die unmittelbaren Folgen der Behandlung und einer
etwaigen Funktionsunfaehigkeit der Keimdruesen einzusehen, so ist die Behandlung im Sinne
des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 zulaessig, wenn sie nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und vorgenommen wird, um
eine schwerwiegende Krankheit des Betroffenen zu verhueten, zu heilen oder zu lindern.

(3) Ist der Betroffene minderjaehrig, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters in jedem Fall erforderlich. § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Steht dem
gesetzlichen Vertreter eines Minderjaehrigen nicht gleichzeitig die Sorge fuer die Person
des Minderjaehrigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer sorgeberechtigt, so ist auch
die Einwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich. Die Einwilligung ist unwirksam,
wenn der Einwilligende nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 aufgeklaert worden ist.

§ 5 Gutachterstelle
(1) Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestaetigt
hat, dass
1. ein aerztliches Mitglied der Gutachterstelle den Betroffenen untersucht sowie die
   in diesem Gesetz vorgeschriebene Aufklaerung des Betroffenen und anderer Personen
   vorgenommen hat und
2. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.

(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der
Betroffene nicht faehig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und
seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.

(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.

§ 6 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
In den Faellen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat den Betroffenen
persoenlich zu hoeren. Die Verfuegung, durch die es die Genehmigung erteilt, wird erst mit
der Rechtskraft wirksam.

§ 7 Strafvorschrift


                                            -2-
       
                                                                               

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im
Sinne des § 4 behandelt, ohne dass
1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestaetigung oder
2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§§ 8 u. 9
-

§ 10
-

§ 11 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkuendung in Kraft.




                                             -3-