Gesetz ueber die erweiterte Zulassung von
Schadenersatzanspruechen bei Dienst- und
Arbeitsunfaellen
ErwZulG

vom  07.12.1943



"Gesetz ueber die erweiterte Zulassung von Schadenersatzanspruechen bei Dienst- und
Arbeitsunfaellen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Ueberschrift: Soweit es Arbeitsunfaelle betrifft, ist das G aufgeh. durch Art. 4 § 16
Abs. 2 Nr. 8 UVNG v. 30.3.1963 I 241

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
In den Versorgungsgesetzen und in der Reichsversicherungsordnung sind bei Dienst-
und Arbeitsunfaellen Schadenersatzansprueche gegen oeffentliche Verwaltungen oder gegen
Unternehmer grundsaetzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hat bei Unfaellen, die sich
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, haeufig dazu gefuehrt, dass die
Geschaedigten im Rahmen der genannten Gesetze schlechter gestellt wurden als andere
Verkehrsteilnehmer. Um diese Unbilligkeit zu beseitigen und den Schutz der Verletzten
und ihrer Hinterbliebenen zu verstaerken, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkuendet wird:

§ 1
(1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so
koennen der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprueche gegen eine
oeffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkraefte auch dann geltend machen, wenn die
Ansprueche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.

(2) ...

§ 2
§ 1 gilt nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung entstanden
oder sonst ein Personenschaden im Sinne des § 2 der Personenschaedenverordnung ist.

Fussnote

§ 2 Kursivdruck: PersonenschaedenV v. 1.9.1939 I 1623 idF d. Bek. v. 10.11.1940 I 1482
aufgeh. mWv 1.10.1950 durch § 84 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h BVG v. 20.12.1950 S. 791

§ 3
Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des
Versorgungs-...rechts erhalten, sind auf den Schadenersatzanspruch (§ 1) anzurechnen.

§ 4



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(1) Die oeffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts
Leistungen gewaehrt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die
oeffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist.

(2) ...

§§ 5 bis 7
-

§ 8
(1) Der Reichsminister der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten
Reichsministern Vorschriften zur Durchfuehrung ... dieses Gesetzes zu erlassen.

(2) ...

§ 9
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft.

§ 10
-




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