Gesetz ueber die anderweitige Festsetzung
von Geldbezuegen aus Altenteilsvertraegen
AltentVtrG

vom  18.08.1923



"Gesetz ueber die anderweitige Festsetzung von Geldbezuegen aus Altenteilsvertraegen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-5, veroeffentlichten
bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

§ 1
(1) Die obersten Landesbehoerden koennen bestimmen, dass wiederkehrende Geldleistungen aus
einem mit der Ueberlassung eines Grundstuecks in Verbindung stehenden Altenteilsvertrage
(Leibgedings-, Leibzuchts- oder Auszugsvertrag) entsprechend den veraenderten
Verhaeltnissen anderweit festgesetzt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(2) Dasselbe gilt entsprechend von den Versorgungsanspruechen, welche einzelnen
Familiengliedern gegenueber den Inhabern von bisherigen Stammguetern und
Familienfideikommissen entweder nach dem noch geltenden frueheren Rechte aus Gesetz,
Fideikommissstiftung oder Vertrag zustehen oder im Zusammenhange mit der Aufloesung der
gebundenen Familiengueter begruendet worden sind.

§ 2
Die anderweite Festsetzung soll nach Moeglichkeit in der Form erfolgen, dass die
Geldleistung in eine Naturalleistung umgewandelt oder in dem Werte einer Menge von
Naturalerzeugnissen ausgedrueckt wird (Naturalwertrente).

§ 3
Soweit Naturalleistungen aus einem Altenteilsvertrage nachtraeglich in wiederkehrende
Geldleistungen umgewandelt sind, findet § 1 entsprechende Anwendung.

§ 4
(1) Ist fuer Geldleistungen der in § 1 oder § 3 bezeichneten Art ein dingliches Recht
an einem Grundstueck bestellt, so kann auch dieses Recht nach Massgabe des § 1 erweitert
werden.

(2) Ist der Eigentuemer des belasteten Grundstuecks nicht zugleich der aus dem Vertrage
persoenlich Verpflichtete, so kann die Erweiterung des dinglichen Rechtes hoechstens
in dem Verhaeltnis erfolgen, in dem sich seit dem Erwerbe des Grundstuecks durch den
derzeitigen Eigentuemer die Geldsumme, welche den Wert des Grundstuecks ausdrueckt,
infolge der allgemeinen Geldentwertung erhoeht hat.

(3) Die Erweiterung ist an der naechstbereiten Stelle im Grundbuch einzutragen.

(4) Die Vorschrift des § 9 des Einfuehrungsgesetzes zu dem Gesetz ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt mit der Massgabe, dass an Stelle des
Landesgesetzes die Anordnung der obersten Landesbehoerde tritt.

§ 5

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(1) Die Entscheidung gemaess §§ 1 bis 4 erfolgt durch das Amtsgericht in einem
Einigungsverfahren. Das Naehere, insbesondere auch wegen der Zulaessigkeit von
Rechtsmitteln sowie wegen der Eintragung im Grundbuch, wird durch die oberste
Landesbehoerde geregelt.

(2) Die Entscheidung gemaess § 1 Abs. 2 kann durch die obersten Landesbehoerden an Stelle
des Amtsgerichts der Fideikommissaufloesungsbehoerde uebertragen werden, wo eine solche
eingerichtet ist.

§ 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkuendung in Kraft.

(2) ...




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