Gesetz ueber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung
ZVG
vom 24.03.1897
"Gesetz ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 32 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1979 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZVG Anhang EV;
diese geaendert durch G v. 26.6.1992 I 1147 mWv 1.7.1992
Zu Bundesgesetzbl. III Folge 2: Bezeichnung vollstaendig "Gesetz ueber die ... und die
Zwangsverwaltung"
Erster Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstuecken
im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Fuer die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstuecks ist als
Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk das Grundstueck
belegen ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht fuer die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung fuer eine
sachdienliche Foerderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 2
(1) Ist das Grundstueck in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist
es mit Ruecksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiss, welches Gericht zustaendig ist,
so hat das zunaechst hoehere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht
zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozessordnung finden entsprechende
Anwendung.
(2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder
die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstuecke in demselben Verfahren zulaessig ist und die
Grundstuecke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung
soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die uebrigen Gerichte in Kenntnis
setzen.
§ 3
-1-
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie koennen durch Einschreiben mit Rueckschein
erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genuegt der Rueckschein.
§ 4
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des
Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen,
solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozessbevollmaechtigten oder
Zustellungsbevollmaechtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muss mit der
Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.
§ 5
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmaechtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch fuer das
Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
§ 6
(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt
seines Zustellungsbevollmaechtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind
die Voraussetzungen fuer eine oeffentliche Zustellung aus sonstigen Gruenden (§ 185 der
Zivilprozessordnung) gegeben, so hat das Gericht fuer denjenigen, welchem zugestellt
werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die
Postsendung als unbestellbar zurueckkommt. Die zurueckgekommene Sendung soll dem
Zustellungsvertreter ausgehaendigt werden.
(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genuegt es, wenn die Zustellung fuer nicht
prozessfaehige Personen an die Vormundschaftsbehoerde, fuer juristische Personen oder fuer
Vereine, die als solche klagen und verklagt werden koennen, an die Aufsichtsbehoerde
angeordnet wird.
§ 7
(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem
zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
(2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen
verpflichtet. Er kann von diesem eine Verguetung fuer seine Taetigkeit und Ersatz seiner
Auslagen fordern. Ueber die Verguetung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das
Vollstreckungsgericht.
(3) Fuer die Erstattung der Auslagen haftet der Glaeubiger, soweit der
Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem
Glaeubiger zur Last fallenden Auslagen gehoeren zu den Kosten der die Befriedigung aus
dem Grundstueck bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 8
Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende
Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der
Beitritt eines Glaeubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
§ 9
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, ausser dem Glaeubiger und dem Schuldner:
1. diejenigen, fuer welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht
an dem Grundstueck oder an einem das Grundstueck belastenden Recht, einen Anspruch
mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck oder ein Miet- oder Pachtrecht,
-2-
auf Grund dessen ihnen das Grundstueck ueberlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht
anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
§ 10
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck gewaehren nach folgender Rangordnung,
bei gleichem Rang nach dem Verhaeltnis ihrer Betraege:
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Glaeubigers auf Ersatz seiner
Ausgaben zur Erhaltung oder noetigen Verbesserung des Grundstuecks, im Falle der
Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert
und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstuecks erstattet werden koennen;
1a. im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren ueber das
Vermoegen des Schuldners eroeffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehoerenden Ansprueche
auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstaende, auf die
sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein
Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes
anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus faelligen Ansprueche
auf Zahlung der Beitraege zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen
Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5
des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschliesslich der Vorschuesse
und Rueckstellungen sowie der Rueckgriffsansprueche einzelner Wohnungseigentuemer.
Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rueckstaendigen Betraege aus dem Jahr
der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschliesslich
aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Betraege in Hoehe von nicht mehr als 5
vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt
durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentuemer. Rueckgriffsansprueche einzelner
Wohnungseigentuemer werden von diesen angemeldet;
3. die Ansprueche auf Entrichtung der oeffentlichen Lasten des Grundstuecks wegen der
aus den letzten vier Jahren rueckstaendigen Betraege; wiederkehrende Leistungen,
insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschlaege oder Rentenleistungen, sowie
Betraege, die zur allmaehlichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen
zu entrichten sind, geniessen dieses Vorrecht nur fuer die laufenden Betraege und
fuer die Rueckstaende aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen oeffentliche
Grundstueckslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen,
im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des
Gesetzes ueber den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
bleiben unberuehrt;
4. die Ansprueche aus Rechten an dem Grundstueck, soweit sie nicht infolge der
Beschlagnahme dem Glaeubiger gegenueber unwirksam sind, einschliesslich der Ansprueche
auf Betraege, die zur allmaehlichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen
zu entrichten sind; Ansprueche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen,
Zuschlaege, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, geniessen das Vorrecht dieser
Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rueckstaendigen
Betraege;
5. der Anspruch des Glaeubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen
zu befriedigen ist;
6. die Ansprueche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem
Glaeubiger gegenueber unwirksam sind;
7. die Ansprueche der dritten Klasse wegen der aelteren Rueckstaende;
8. die Ansprueche der vierten Klasse wegen der aelteren Rueckstaende.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck besteht auch fuer die Kosten der
Kuendigung und der die Befriedigung aus dem Grundstueck bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nr. 2 muessen die dort
genannten Betraege die Hoehe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes uebersteigen. Fuer die Vollstreckung genuegt ein Titel, aus
-3-
dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum
des Anspruchs sowie seine Faelligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der
Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Faelligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen
sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
§ 11
(1) Sind Ansprueche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben
Klasse zu befriedigen, so ist fuer sie das Rangverhaeltnis massgebend, welches unter den
Rechten besteht.
(2) In der fuenften Klasse geht unter mehreren Anspruechen derjenige vor, fuer welchen die
Beschlagnahme frueher erfolgt ist.
§ 12
Die Ansprueche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
1. die Ansprueche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprueche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.
§ 13
(1) Laufende Betraege wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme
faellig gewordene Betrag sowie die spaeter faellig werdenden Betraege. Die aelteren Betraege
sind Rueckstaende.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprueche auf wiederkehrende Leistungen
auf oeffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht
beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr.
3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kuerzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr.
3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Faelligkeitstag vor der Beschlagnahme
zurueckgerechnet.
(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Faelligkeitstermin, so
entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.
(4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste massgebend. Bei der
Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert
hat, die fuer diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.
§ 14
Ansprueche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die
Feststellung des Betrags.
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung
I.
Anordnung der Versteigerung
§ 15
Die Zwangsversteigerung eines Grundstuecks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag
angeordnet.
§ 16
-4-
(1) Der Antrag soll das Grundstueck, den Eigentuemer, den Anspruch und den
vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die fuer den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag
beizufuegen.
§ 17
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als
Eigentuemer des Grundstuecks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentuemers
ist.
(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehoeren
Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genuegt statt des
Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem
Gericht offenkundig ist.
§ 18
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstuecke kann in demselben Verfahren erfolgen,
wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an
jedem der Grundstuecke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, fuer welche die
Eigentuemer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
§ 19
(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt
um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
(2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem
Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf
welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten
Zustellungsbevollmaechtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm ueber Wohnort
und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der
Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genuegt die Beifuegung der Grundakten
oder der Urkunden.
(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks ueber die Anordnung
der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.
§ 20
(1) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten
des Glaeubigers als Beschlagnahme des Grundstuecks.
(2) Die Beschlagnahme umfasst auch diejenigen Gegenstaende, auf welche sich bei einem
Grundstueck die Hypothek erstreckt.
§ 21
(1) Die Beschlagnahme umfasst land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstuecks
sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die
Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehoer des Grundstuecks sind.
(2) Die Beschlagnahme umfasst nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprueche
aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstueck verbundenen Recht auf wiederkehrende
Leistungen.
(3) Das Recht eines Paechters auf den Fruchtgenuss wird von der Beschlagnahme nicht
beruehrt.
§ 22
-5-
(1) Die Beschlagnahme des Grundstuecks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der
Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt
wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung
des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die
Eintragung demnaechst erfolgt.
(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag
des Glaeubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die
Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenueber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in
welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften
des § 845 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 23
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veraeusserungsverbots. Der Schuldner kann
jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, ueber einzelne
Stuecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmaessigen Wirtschaft auch dem Glaeubiger
gegenueber wirksam verfuegen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstossenden Verfuegung nach § 135 Abs.
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfuegt
wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags
einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung
der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk
eingetragen ist.
§ 24
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstuecks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmaessigen Wirtschaft.
§ 25
Ist zu besorgen, dass durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmaessige Wirtschaft
gefaehrdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Glaeubigers die zur
Abwendung der Gefaehrdung erforderlichen Massregeln anzuordnen. Das Gericht kann die
Massregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht
vorgeschossen wird.
§ 26
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht
angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veraeusserung des Grundstuecks auf
den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluss.
§ 27
(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag
auf Zwangsversteigerung des Grundstuecks gestellt, so erfolgt statt des
Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, dass der Beitritt des Antragstellers zu dem
Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet
nicht statt.
(2) Der Glaeubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf
seinen Antrag die Versteigerung angeordnet waere.
II.
Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 28
-6-
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt,
welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so
hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer
Frist, binnen welcher der Glaeubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat,
einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist
aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfuegungsbeschraenkung oder ein
Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 29
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Glaeubiger
zurueckgenommen wird.
§ 30
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Glaeubiger die Einstellung
bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf
Grund einer Bewilligung des Glaeubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine
erneute Einstellungsbewilligung als Ruecknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Glaeubiger die Aufhebung
des Versteigerungstermins bewilligt.
§ 30a
(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von hoechstens
sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die
Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persoenlichen und
wirtschaftlichen Verhaeltnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden
Glaeubiger unter Beruecksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhaeltnisse nicht zuzumuten
ist, insbesondere ihm einen unverhaeltnismaessigen Nachteil bringen wuerde, oder wenn
mit Ruecksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhaeltnisse des Grundstuecks
anzunehmen ist, dass die Versteigerung zu einem spaeteren Zeitpunkt einen wesentlich
geringeren Erloes bringen wuerde.
(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Massgabe angeordnet werden, dass sie
ausser Kraft tritt, wenn der Schuldner die waehrend der Einstellung faellig werdenden
wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Faelligkeit
bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Glaeubiger betrieben, dessen Hypothek
oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstueckswertes steht, so
darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den
besonderen Umstaenden des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen
Lage des Schuldners geboten und dem Glaeubiger unter Beruecksichtigung seiner gesamten
wirtschaftlichen Verhaeltnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen,
zuzumuten ist.
(4) Das Gericht kann ferner anordnen, dass der Schuldner Zahlungen auf Rueckstaende
wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.
(5) Das Gericht kann schliesslich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen
mit der Massgabe abhaengig machen, dass die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei
Nichterfuellung dieser Auflagen ausser Kraft tritt.
§ 30b
(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu
beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfuegung, in welcher der
Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und
die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist
-7-
moeglichst zugleich mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
zuzustellen.
(2) Die Entscheidung ueber den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht
durch Beschluss. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Glaeubiger
zu hoeren; in geeigneten Faellen kann das Gericht muendliche Verhandlung anberaumen. Der
Schuldner und der betreibende Glaeubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig; vor der Entscheidung
ist der Gegner zu hoeren.
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige
Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.
§ 30c
War das Verfahren gemaess § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a
einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, dass die Einstellung dem Glaeubiger unter
Beruecksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhaeltnisse nicht zuzumuten ist. §
30b gilt entsprechend.
§ 30d
(1) Ist ueber das Vermoegen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eroeffnet, so ist auf
Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn
1. im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2. das Grundstueck nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren fuer eine Fortfuehrung des Unternehmens oder
fuer die Vorbereitung der Veraeusserung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit
von Gegenstaenden benoetigt wird,
3. durch die Versteigerung die Durchfuehrung eines vorgelegten Insolvenzplans gefaehrdet
wuerde oder
4. in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der
Insolvenzmasse wesentlich erschwert wuerde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Glaeubiger unter
Beruecksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhaeltnisse nicht zuzumuten ist.
(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der
Insolvenzordnung zurueckgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des
Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen
einzustellen.
(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und dass
die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen fuer die Einstellung
glaubhaft gemacht sind.
(4) Ist vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ein vorlaeufiger Verwalter bestellt,
so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die einstweilige Einstellung zur Verhuetung nachteiliger
Veraenderungen in der Vermoegenslage des Schuldners erforderlich ist.
§ 30e
(1) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass dem betreibenden
Glaeubiger fuer die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der
Faelligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Ist das Versteigerungsverfahren schon
vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen eingestellt
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worden, so ist die Zahlung von Zinsen spaetestens von dem Zeitpunkt an anzuordnen, der
drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung liegt.
(2) Wird das Grundstueck fuer die Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht
auf Antrag des betreibenden Glaeubigers weiter die Auflage an, dass der entstehende
Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende
Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Glaeubiger auszugleichen ist.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Hoehe der Forderung sowie dem Wert
und der sonstigen Belastung des Grundstuecks nicht mit einer Befriedigung des Glaeubigers
aus dem Versteigerungserloes zu rechnen ist.
§ 30f
(1) Im Falle des § 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des
Glaeubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen fuer die Einstellung fortgefallen sind,
wenn die Auflagen nach § 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im
Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt. Auf Antrag des Glaeubigers
ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet
ist.
(2) Die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ist auf Antrag des Glaeubigers
aufzuheben, wenn der Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens zurueckgenommen oder
abgewiesen wird. Im uebrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d
Abs. 2 der Schuldner, zu hoeren. § 30b Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 31
(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus
dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Glaeubigers fortgesetzt werden. Wird
der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des §
30f Abs. 2 mit der Ruecknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens,
d) wenn die Einstellung vom Prozessgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der
Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Glaeubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe
der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu
laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem
Glaeubiger zugestellt worden ist.
§ 32
Der Beschluss, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird,
ist dem Schuldner, dem Glaeubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt
war, auch diesem zuzustellen.
§ 33
Nach dem Schluss der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur
einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die
Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
§ 34
-9-
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Loeschung des
Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
III.
Bestimmung des Versteigerungstermins
§ 35
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgefuehrt.
§ 36
(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstuecks und nach
dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht
besondere Gruende vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren
einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muss aber
mindestens einen Monat betragen.
(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem
anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
§ 37
Die Terminsbestimmung muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstuecks;
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3. die Angabe, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des
Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spaetestens im
Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und,
wenn der Glaeubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei
der Feststellung des geringsten Gebots nicht beruecksichtigt und bei der Verteilung
des Versteigerungserloeses dem Anspruch des Glaeubigers und den uebrigen Rechten
nachgesetzt werden wuerden;
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes
Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige
Einstellung des Verfahrens herbeizufuehren, widrigenfalls fuer das Recht der
Versteigerungserloes an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten wuerde.
§ 38
(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Groesse und des
Verkehrswerts des Grundstuecks enthalten. Ist in einem frueheren Versteigerungstermin der
Zuschlag aus den Gruenden des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll
auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschaetzungen in einem fuer das Gericht
bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem oeffentlich bekannt
machen.
§ 39
(1) Die Terminsbestimmung muss durch einmalige Einrueckung in das fuer Bekanntmachungen
des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem fuer das Gericht bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem oeffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Hat das Grundstueck nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, dass die
Einrueckung oder Veroeffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muss die
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Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstueck belegen ist, an die fuer amtliche Bekanntmachungen bestimmte
Stelle angeheftet wird.
§ 40
(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das
Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung
auch bei den uebrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch
Veroeffentlichung in einem fuer das Gericht bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem oeffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die
Gerichtstafel unterbleiben.
(2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veroeffentlichungen zu
veranlassen; bei der Ausuebung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch
Ruecksicht zu nehmen.
§ 41
(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden,
auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprueche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft
zu machen haben.
§ 42
(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist
jedem gestattet.
(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstueck betreffenden Nachweisungen, welche ein
Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschaetzungen.
§ 43
(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die
Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das
Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, dass die Bekanntmachung der
Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss,
auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon
zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung
zugestellt ist, es sei denn, dass derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht
eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
IV.
Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 44
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem
Anspruch des Glaeubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserloes zu
entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprueche von verschiedenem Rang betrieben, so
darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde
gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluss dem Schuldner vier
Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
§ 45
- 11 -
(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit
der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem
Inhalt des Grundbuchs, im uebrigen nur dann zu beruecksichtigen, wenn es rechtzeitig
angemeldet und, falls der Glaeubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten
sind, brauchen die laufenden Betraege nicht angemeldet, die rueckstaendigen nicht
glaubhaft gemacht zu werden.
(3) Ansprueche der Wohnungseigentuemer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung
durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschluesse der
Wohnungseigentuemer einschliesslich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise
glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen muessen sich die Zahlungspflicht, die Art und
der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Faelligkeit ergeben.
§ 46
Fuer wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen
Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
§ 47
Laufende Betraege regelmaessig wiederkehrender Leistungen sind fuer die Zeit bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmaessig
wiederkehrende Leistungen werden mit den Betraegen beruecksichtigt, welche vor dem Ablauf
dieser Frist zu entrichten sind.
§ 48
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs
oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu beruecksichtigen.
§ 49
(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10
Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprueche bestimmt ist, desgleichen der
das geringste Gebot uebersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem
Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Ueberweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem
Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierueber im Termin vorliegt.
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die
Hinterlegung und die Ausschliessung der Ruecknahme im Verteilungstermin nachgewiesen
werden.
§ 50
(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots beruecksichtigte Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher ausser dem Bargebot auch
den Betrag des beruecksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit,
des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kuendigung und des Zahlungsorts bleiben die fuer
das beruecksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen massgebend.
(2) Das gleiche gilt:
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfaellt oder die
aufloesende Bedingung eintritt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstueck besteht und an dem versteigerten
Grundstueck nach den besonderen Vorschriften ueber die Gesamthypothek erlischt.
- 12 -
(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persoenlich, so ist die
Erhoehung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert
ist.
§ 51
(1) Ist das beruecksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des
Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstuecks erhoeht, drei Monate nach
erfolgter Kuendigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt
werden.
§ 52
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten
Gebots beruecksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im uebrigen erloeschen die
Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Buergerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des
geringsten Gebots nicht beruecksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
a) den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben
des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b) Grunddienstbarkeiten und beschraenkte persoenliche Dienstbarkeiten, die auf dem
Grundstueck als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach §
10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4
vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
§ 53
(1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persoenlich,
so uebernimmt der Ersteher die Schuld in Hoehe der Hypothek; die Vorschriften des § 416
des Buergerlichen Gesetzbuchs finden mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass als
Veraeusserer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt,
der Schuldner zugleich persoenlich haftet, sofern er spaetestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter
Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines
Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
§ 54
(1) Die von dem Glaeubiger dem Eigentuemer oder von diesem dem Glaeubiger erklaerte
Kuendigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist dem Ersteher
gegenueber nur wirksam, wenn sie spaetestens in dem Versteigerungstermin vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.
(2) Das gleiche gilt von einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Tatsache, in Folge
deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann.
§ 55
(1) Die Versteigerung des Grundstuecks erstreckt sich auf alle Gegenstaende, deren
Beschlagnahme noch wirksam ist.
(2) Auf Zubehoerstuecke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen
Eigentuemers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem
Dritten gehoeren, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Massgabe des § 37 Nr. 5 geltend
gemacht hat.
- 13 -
§ 56
Die Gefahr des zufaelligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstuecks mit dem
Zuschlag, in Ansehung der uebrigen Gegenstaende mit dem Schluss der Versteigerung auf den
Ersteher ueber. Von dem Zuschlag an gebuehren dem Ersteher die Nutzungen und traegt er die
Lasten. Ein Anspruch auf Gewaehrleistung findet nicht statt.
§ 57
Ist das Grundstueck einem Mieter oder Paechter ueberlassen, so finden die Vorschriften der
§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Buergerlichen Gesetzbuchs nach Massgabe
der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
§ 57a
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhaeltnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kuendigen. Die Kuendigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht fuer
den ersten Termin erfolgt, fuer den sie zulaessig ist.
§ 57b
(1) Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c, 566d des
Buergerlichen Gesetzbuchs fuer die Wirkung von Verfuegungen und Rechtsgeschaeften ueber
die Miete oder Pacht der Uebergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen
Stelle die Beschlagnahme des Grundstuecks massgebend. Ist dem Mieter oder Paechter der
Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugestellt, so gilt mit
der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Paechter bekannt; die Zustellung
erfolgt auf Antrag des Glaeubigers an die von ihm bezeichneten Personen. Dem Beschluss
soll eine Belehrung ueber die Bedeutung der Beschlagnahme fuer den Mieter oder Paechter
beigefuegt werden. Das Gericht hat auf Antrag des Glaeubigers zur Feststellung der
Mieter und Paechter eines Grundstuecks Ermittlungen zu veranlassen; es kann damit einen
Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen Beamten beauftragen, auch die zustaendige
oertliche Behoerde um Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Paechter ersuchen.
(2) Der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung steht die Beschlagnahme zum
Zwecke der Zwangsverwaltung gleich, wenn sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat. Ist
dem Mieter oder Paechter der Beschluss, durch den ihm verboten wird, an den Schuldner zu
zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder
Paechter bekannt.
(3) Auf Verfuegungen und Rechtsgeschaefte des Zwangsverwalters finden diese Vorschriften
keine Anwendung.
§ 57c
(weggefallen)
§ 57d
(weggefallen)
§ 58
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem
Ersteher zur Last.
§ 59
(1) Jeder Beteiligte kann spaetestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur
Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung
des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann
spaetestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurueckgenommen werden. Wird durch die
Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeintraechtigt, so ist dessen Zustimmung
erforderlich.
- 14 -
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeintraechtigt wird, ist
das Grundstueck mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erloeschen wuerde,
so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
§ 60
-
§ 61
-
§ 62
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Eroerterungen der Beteiligten ueber
das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch
einen besonderen Termin bestimmen.
§ 63
(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstuecke sind einzeln
auszubieten. Grundstuecke, die mit einem einheitlichen Bauwerk ueberbaut sind, koennen
auch gemeinsam ausgeboten werden.
(2) Jeder Beteiligte kann spaetestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur
Abgabe von Geboten verlangen, dass neben dem Einzelausgebot alle Grundstuecke zusammen
ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstuecke mit einem und demselben
Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, dass diese Grundstuecke
gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in
anderen Faellen das Gesamtausgebot einiger der Grundstuecke anordnen (Gruppenausgebot).
(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstuecke ein Meistgebot abgegeben,
das mehr betraegt als das geringste Gebot fuer dieses Grundstueck, so erhoeht sich bei dem
Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des
Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot hoeher ist als das Gesamtergebnis der
Einzelausgebote.
(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte
bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu beruecksichtigen sind, hierauf
verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spaetestens vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten zu erklaeren.
§ 64
(1) Werden mehrere Grundstuecke, die mit einer dem Anspruche des Glaeubigers vorgehenden
Gesamthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die
Gesamthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots fuer das einzelne Grundstueck
nur zu dem Teilbetrag zu beruecksichtigen, der dem Verhaeltnis des Wertes des Grundstuecks
zu dem Wert der saemtlichen Grundstuecke entspricht; der Wert wird unter Abzug der
Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben.
Antragsberechtigt sind der Glaeubiger, der Eigentuemer und jeder dem Hypothekenglaeubiger
gleich- oder nachstehende Beteiligte.
(2) Wird der im Absatz 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypothekenglaeubiger
bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei der
Feststellung des geringsten Gebots fuer die Grundstuecke nur die seinem Anspruch
vorgehenden Rechte beruecksichtigt werden; in diesem Fall sind die Grundstuecke auch
mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklaert sich nach erfolgtem Ausgebot der
Hypothekenglaeubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darueber, welches
Ausgebot fuer die Erteilung des Zuschlags massgebend sein soll, so verbleibt es bei der
auf Grund des Absatzes 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots.
- 15 -
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstuecke mit einer
und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind.
§ 65
(1) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Forderung oder eine bewegliche Sache
von der Versteigerung des Grundstuecks ausgeschlossen und besonders versteigert werden
soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur
Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten
mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt ueberwiesen werden. Die Vorschriften der §§
817, 820, 835 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erloes ist zu
hinterlegen.
(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulaessig, wenn
das geringste Gebot erreicht ist.
V.
Versteigerung
§ 66
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstueck
betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Glaeubiger, deren Ansprueche,
die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstuecks
und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die
Versteigerungsbedingungen nach Anhoerung der anwesenden Beteiligten, noetigenfalls mit
Hilfe eines Rechnungsverstaendigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt
und die erfolgten Feststellungen verlesen.
(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschliessung
weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
§ 67
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfuellung des Gebots beeintraechtigt werden
wuerde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots.
Das Verlangen gilt auch fuer weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des
Glaeubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen
Eigentuemers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Fuer ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen
Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines
Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
§ 68
(1) Die Sicherheit ist fuer ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten,
anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Wenn der Betrag der aus dem
Versteigerungserloes zu entnehmenden Kosten hoeher ist, ist Sicherheit fuer diesen Betrag
zu leisten. Uebersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der ueberschiessende
Betrag freizugeben. Ist die Sicherheitsleistung durch Ueberweisung auf das Konto der
Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des ueberschiessenden Betrags
an.
(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darueber hinausgehende
Sicherheitsleistung bis zur Hoehe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem
Recht vorgehenden Ansprueche durch Zahlung zu berichtigen ist.
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(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentuemer des Grundstuecks, so
kann der Glaeubiger darueber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Hoehe des Betrags
verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.
(4) Die erhoehte Sicherheitsleistung nach den Absaetzen 2 und 3 ist spaetestens bis zur
Entscheidung ueber den Zuschlag zu erbringen.
§ 69
(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet,
die fruehestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind.
Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben
von Bankgeschaeften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im
Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute,
die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemaess Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10
Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgefuehrt sind.
(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische
Buergschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die
Verpflichtung aus der Buergschaft im Inland zu erfuellen ist. Dies gilt nicht fuer Gebote
des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentuemers.
(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Ueberweisung auf ein Konto der Gerichtskasse
bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin
gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierueber im Termin vorliegt.
§ 70
(1) Das Gericht hat ueber die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklaert das Gericht die Sicherheit fuer erforderlich, so ist sie sofort zu leisten.
Die Sicherheitsleistung durch Ueberweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits
vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot
zurueckzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher
die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen
als zurueckgenommen.
§ 71
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurueckzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das
Gebot fuer den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer
Behoerde abhaengig, so erfolgt die Zurueckweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder
die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine oeffentlich beglaubigte
Urkunde sofort nachgewiesen wird.
§ 72
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der
Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Uebergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht
sofort zurueckgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurueckgewiesen wird und der Bieter oder ein
Beteiligter der Zurueckweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin
aufgehoben wird.
- 17 -
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn fuer ein zugelassenes Uebergebot die nach § 68 Abs. 2
und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung ueber den Zuschlag
geleistet worden ist.
§ 73
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem
bezueglich saemtlicher zu versteigernder Grundstuecke die Versteigerung geschlossen wird,
muessen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden, bis der
Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung zu verkuenden. Die
Verkuendung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
§ 74
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten ueber den Zuschlag
zu hoeren.
§ 74a
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschliesslich des Kapitalwertes der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des
Grundstueckswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise
durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Hoehe
voraussichtlich gedeckt sein wuerde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag
ist abzulehnen, wenn der betreibende Glaeubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass
ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhaeltnismaessiger Nachteil erwachsen wuerde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluss der Verhandlung ueber
den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklaerung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemaess Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer
Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll,
sofern nicht nach den besonderen Verhaeltnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten
ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht uebersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gruenden des
Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstueckswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, noetigenfalls
nach Anhoerung von Sachverstaendigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstaende,
auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Wuerdigung aller Verhaeltnisse
frei zu schaetzen. Der Beschluss ueber die Festsetzung des Grundstueckswertes ist mit
der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags
koennen mit der Begruendung, dass der Grundstueckswert unrichtig festgesetzt sei, nicht
angefochten werden.
§ 74b
Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstueck Berechtigten
abgegeben worden, so findet § 74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschliesslich des
Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen
mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erloeses ausfallen
wuerde, sieben Zehnteilen des Grundstueckswertes erreicht und dieser Betrag im Range
unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.
§ 75
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen
Einzahlungs- oder Ueberweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine oeffentliche
Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der
berechtigt ist, den Glaeubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der
Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.
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§ 76
(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstuecke auf eines oder einige so viel
geboten, dass der Anspruch des Glaeubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung
der uebrigen Grundstuecke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie
dem berechtigten Interesse des Glaeubigers widerspricht.
(2) Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Glaeubiger die Fortsetzung
des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere
wenn er im Verteilungstermin nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Glaeubiger die
Fortsetzung nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Verteilungstermin, so gilt
der Versteigerungsantrag als zurueckgenommen.
§ 77
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind saemtliche Gebote erloschen, so wird das
Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so
wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen fuer die Anordnung der
Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Glaeubigers das Gericht anordnen, dass
das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben
die Wirkungen der fuer die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die
Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine
Anwendung.
§ 78
Vorgaenge in dem Termin, die fuer die Entscheidung ueber den Zuschlag oder fuer das
Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen;
bleibt streitig, ob oder fuer welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das
Sachverhaeltnis mit den gestellten Antraegen in das Protokoll aufzunehmen.
VI.
Entscheidung ueber den Zuschlag
§ 79
Bei der Beschlussfassung ueber den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es
vorher getroffen hat, nicht gebunden.
§ 80
Vorgaenge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind,
werden bei der Entscheidung ueber den Zuschlag nicht beruecksichtigt.
§ 81
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und
dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot uebernommen, so ist, wenn die Erklaerungen im
Versteigerungstermin abgegeben oder nachtraeglich durch oeffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu
erteilen.
(3) Erklaert der Meistbietende im Termin oder nachtraeglich in einer oeffentlich
beglaubigten Urkunde, dass er fuer einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag
zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des
anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine oeffentlich beglaubigte
Urkunde nachgewiesen wird.
- 19 -
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als
Gesamtschuldner.
§ 82
In dem Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstueck, der
Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle
des § 69 Abs. 3 der Buerge unter Angabe der Hoehe seiner Schuld und im Falle des § 81
Abs. 4 der Meistbietende fuer mithaftend zu erklaeren.
§ 83
Der Zuschlag ist zu versagen:
1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften ueber die
Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstuecke das Einzelausgebot oder das
Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider
unterblieben ist;
3. wenn in den Faellen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der
dem Glaeubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt
werden;
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder
Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2
zurueckgewiesen ist;
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines
Beteiligten entgegensteht;
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem
sonstigen Grund unzulaessig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur
Entscheidung ueber den Zuschlag geleistet worden ist.
§ 84
(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgruende stehen der Erteilung des
Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht
beeintraechtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.
(2) Die Genehmigung ist durch eine oeffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
§ 85
(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluss der Verhandlung ein Beteiligter,
dessen Recht durch den Zuschlag beeintraechtigt werden wuerde und der nicht zu den
Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehoert, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins
beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags
entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten
Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend
anzuwenden. Die Sicherheit ist in Hoehe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden
Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.
(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
(3) Fuer die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem
durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen
Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserloes zu entnehmen sind, als ein von dem
Beteiligten abgegebenes Gebot.
- 20 -
(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine
Anwendung.
§ 85a
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschliesslich
des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die
Haelfte des Grundstueckswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin
darf der Zuschlag weder aus den Gruenden des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1
versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstueck Berechtigten
abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschliesslich des
Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen
mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erloeses ausfallen
wuerde, die Haelfte des Grundstueckswertes erreicht.
§ 86
Die rechtskraeftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens
zulaessig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des
Verfahrens.
§ 87
(1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem
Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkuenden.
(2) Der Verkuendungstermin soll nicht ueber eine Woche hinaus bestimmt werden. Die
Bestimmung des Termins ist zu verkuenden und durch Anheftung an die Gerichtstafel
bekanntzumachen.
(3) Sind nachtraeglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem
Verkuendungstermin die anwesenden Beteiligten hierueber gehoert werden.
§ 88
Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit
sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkuendungstermin erschienen sind, und
dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem fuer mithaftend erklaerten Buergen und
im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch
diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
§ 89
Der Zuschlag wird mit der Verkuendung wirksam.
§ 90
(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentuemer des Grundstuecks, sofern nicht im
Beschwerdewege der Beschluss rechtskraeftig aufgehoben wird.
(2) Mit dem Grundstueck erwirbt er zugleich die Gegenstaende, auf welche sich die
Versteigerung erstreckt hat.
§ 91
(1) Durch den Zuschlag erloeschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die
Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.
(2) Ein Recht an dem Grundstueck bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem
Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklaerungen entweder im
- 21 -
Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs
ersucht ist, durch eine oeffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des
Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebuehren wuerde. Im uebrigen
wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstueck.
(4) Das Erloeschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erloeschens nach § 1179a des
Buergerlichen Gesetzbuchs die Loeschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erloeschen dieses Anspruchs zur Folge.
Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstueck befriedigt wird.
§ 92
(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals
gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus
dem Versteigerungserloes.
(2) Der Ersatz fuer einen Niessbrauch, fuer eine beschraenkte persoenliche Dienstbarkeit
sowie fuer eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente
zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist fuer drei
Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine faellig gewordene Zahlung verbleibt dem
Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate
erlischt.
(3) Bei abloesbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die
Abloesungssumme.
§ 93
(1) Aus dem Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den
Besitzer des Grundstuecks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf
Raeumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der
Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist.
Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Massgabe des § 771
der Zivilprozessordnung Widerspruch erheben.
(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher
nicht verpflichtet.
§ 94
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat,
ist das Grundstueck fuer Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen,
solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon im
Versteigerungstermin gestellt werden.
(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die
Vorschriften ueber die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
VII.
Beschwerde
§ 95
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung ueber den Zuschlag erfolgt, kann
die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung,
Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
§ 96
- 22 -
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung ueber den Zuschlag finden die Vorschriften der
Zivilprozessordnung ueber die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97
bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
§ 97
(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie
dem Ersteher und dem fuer zahlungspflichtig erklaerten Dritten, im Falle der Versagung
dem Glaeubiger zu, in beiden Faellen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist,
sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genuegt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des
Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
§ 98
Die Frist fuer die Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch
welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkuendung des Beschlusses. Das
gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags fuer die Beteiligten, welche im
Versteigerungstermin oder im Verkuendungstermin erschienen waren.
§ 99
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklaerung fuer erforderlich, so hat es zu
bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdefuehrers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.
§ 100
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass eine der Vorschriften der §§
81, 83 bis 85a verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung
zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die
Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurueckweisung gestuetzt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgruende hat das Beschwerdegericht von
Amts wegen zu beruecksichtigen.
§ 101
(1) Wird die Beschwerde fuer begruendet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Wird ein Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf
Rechtsbeschwerde aber fuer begruendet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses
des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde
zurueckzuweisen.
§ 102
Hat das Beschwerdegericht den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach
der Verteilung des Versteigerungserloeses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde,
wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erloes
zugeteilt ist.
§ 103
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben
oder abgeaendert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag
verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem fuer mithaftend
erklaerten Buergen und in den Faellen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen.
Wird die Beschwerde zurueckgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an
den Beschwerdefuehrer und den zugezogenen Gegner.
- 23 -
§ 104
Der Beschluss, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit
der Zustellung an den Ersteher wirksam.
VIII.
Verteilung des Erloeses
§ 105
(1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des
Versteigerungserloeses zu bestimmen.
(2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des
§ 69 Abs. 3 dem fuer mithaftend erklaerten Buergen und in den Faellen des § 81 Abs. 2,
3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das
angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 3 auch dem
fuer mithaftend erklaerten Buergen sowie in den Faellen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem
Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin
aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.
§ 106
Zur Vorbereitung des Verteilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung
die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprueche
einzureichen. In diesem Fall hat das Gericht nach dem Ablauf der Frist den Teilungsplan
anzufertigen und ihn spaetestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschaeftsstelle zur
Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
§ 107
(1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse
betraegt. Zu der Masse gehoert auch der Erloes aus denjenigen Gegenstaenden, welche im
Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.
(2) Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. § 49
Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit fuer das Gebot des Erstehers bei der
Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.
§ 108
(weggefallen)
§ 109
(1) Aus dem Versteigerungserloes sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit
Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Glaeubigers,
durch den Zuschlag oder durch nachtraegliche Verteilungsverhandlungen entstehenden
Kosten.
(2) Der Ueberschuss wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.
§ 110
Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig
angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den uebrigen
Rechten nach.
- 24 -
§ 111
Ein betagter Anspruch gilt als faellig. Ist der Anspruch unverzinslich, so gebuehrt dem
Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fuer die
Zeit von der Zahlung bis zur Faelligkeit dem Betrag des Anspruchs gleichkommt; solange
die Zeit der Faelligkeit ungewiss ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.
§ 112
(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstuecke der Zuschlag auf Grund eines
Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erloeses auf die einzelnen
Grundstuecke notwendig, so wird aus dem Erloes zunaechst der Betrag entnommen, welcher
zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des
geringsten Gebots beruecksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich
ist, fuer welche die Grundstuecke ungeteilt haften.
(2) Der Ueberschuss wird auf die einzelnen Grundstuecke nach dem Verhaeltnis des Wertes
der Grundstuecke verteilt. Dem Ueberschuss wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91
nicht erloeschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstueck zufallenden Anteil am Erloes
wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstueck bestehen bleiben, angerechnet.
Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstuecke, so ist bei jedem
von ihnen nur ein dem Verhaeltnis des Wertes der Grundstuecke entsprechender Teilbetrag
in Anrechnung zu bringen.
(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstueck entfallende Anteil am Erloes
nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprueche aus, welche nach Massgabe des geringsten
Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot
fuer das Grundstueck erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhoeht sich der Anteil um den
Fehlbetrag.
§ 113
(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhoerung der anwesenden Beteiligten von
dem Gericht, noetigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverstaendigen, der Teilungsplan
aufgestellt.
(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erloeschenden Rechte anzugeben.
§ 114
(1) In den Teilungsplan sind Ansprueche, soweit ihr Betrag oder ihr Hoechstbetrag zur
Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach
dem Inhalt des Buches, im uebrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spaetestens in dem
Termin angemeldet sind. Die Ansprueche des Glaeubigers gelten als angemeldet, soweit sie
sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
(2) Laufende Betraege wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu
entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
§ 114a
Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstueck Berechtigten zu einem Gebot
erteilt, das einschliesslich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen
bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstueckswertes zurueckbleibt,
so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstueck befriedigt, als sein Anspruch
durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der
Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein wuerde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers
vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erloeschen, nicht zu beruecksichtigen.
§ 115
(1) Ueber den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die
Erledigung erhobener Widersprueche und die Ausfuehrung des Planes finden die §§ 876 bis
882 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
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(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan
aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den
§§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung
eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausfuehrung des Planes, wenn die
Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
§ 116
Die Ausfuehrung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt
werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der fuer mithaftend erklaerte
Buerge sowie in den Faellen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung
beantragt.
§ 117
(1) Soweit der Versteigerungserloes in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch
Zahlung an die Berechtigten ausgefuehrt. Die Zahlung ist unbar zu leisten.
(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts
wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann
die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag fuer den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erloeses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den
hinterlegten Betrag erteilt werden.
§ 118
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch
auszufuehren, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten uebertragen und
im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den fuer mithaftend erklaerten Buergen auf die Berechtigten
mituebertragen wird; Uebertragung und Mituebertragung erfolgen durch Anordnung des
Gerichts.
(2) Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstueck. Diese Wirkung tritt
jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der
Berechtigte dem Gericht gegenueber den Verzicht auf die Rechte aus der Uebertragung
erklaert oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung
zurueckgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht
gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklaerung dem Ersteher sowie
demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts uebergeht.
§ 119
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan
festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch
wegfaellt.
§ 120
(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag fuer die Berechtigten zu
hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher
auf die Berechtigten uebertragen. Die Hinterlegung sowie die Uebertragung erfolgt fuer
jeden unter der entsprechenden Bedingung.
(2) Waehrend der Schwebezeit gelten fuer die Anlegung des hinterlegten Geldes, fuer
die Kuendigung und Einziehung der uebertragenen Forderung sowie fuer die Anlegung des
eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebuehrt, wenn die Bedingung
ausfaellt.
§ 121
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(1) In den Faellen des § 92 Abs. 2 ist fuer den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein
Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller kuenftigen Leistungen gleichkommt, den
fuenfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht uebersteigt; zugleich ist
zu bestimmen, dass aus den Zinsen und dem Betrag selbst die einzelnen Leistungen zur
Zeit der Faelligkeit zu entnehmen sind.
(2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der
Anlegung des Geldes bestimmt der zunaechst Berechtigte.
§ 122
(1) Sind mehrere fuer den Anspruch eines Beteiligten haftende Grundstuecke in demselben
Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1132 Abs. 1
Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstueck nur ein nach dem
Verhaeltnis der Erloese zu bestimmender Betrag in den Teilungsplan aufzunehmen. Der
Erloes wird unter Abzug des Betrags der Ansprueche berechnet, welche dem Anspruch des
Beteiligten vorgehen.
(2) Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Beteiligten zugeteilten
Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstueck in Hoehe dieses Betrags in den Plan
aufzunehmen.
§ 123
(1) Soweit auf einen Anspruch, fuer den auch ein anderes Grundstueck haftet, der
zugeteilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie
der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem
zugeteilten Betrag nach Massgabe der besonderen Vorschriften ueber die Gesamthypothek
erlischt.
(2) Die Zuteilung ist dadurch auszufuehren, dass die Forderung gegen den Ersteher unter
der entsprechenden Bedingung uebertragen wird.
§ 124
(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan
festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch fuer
begruendet erklaert wird.
(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung
bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausfuehrung des Planes unterbleibt.
§ 125
(1) Hat der Ersteher ausser dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots
einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan
festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. Die Zuteilung ist dadurch
auszufuehren, dass die Forderung gegen den Ersteher uebertragen wird.
(2) Ist ungewiss oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die
Zuteilung und Uebertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die §§ 878 bis 882 der
Zivilprozessordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Uebertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstueck.
§ 126
(1) Ist fuer einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt,
insbesondere bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der Brief nicht
vorgelegt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag verteilt werden
soll, wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird.
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(2) Der Betrag ist fuer den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag
nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtigten zu
uebertragen.
§ 127
(1) Wird der Brief ueber eine infolge der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. Ist das
Recht nur zum Teil erloschen, so ist dies auf dem Brief zu vermerken. Wird der Brief
nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern.
(2) Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels ueber einen Anspruch, auf
welchen ein Betrag zugeteilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in
welchem Umfang der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Uebertragung gedeckt worden
ist.
(3) Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen.
§ 128
(1) Soweit fuer einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher uebertragen wird, ist
fuer die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstueck mit dem Rang des Anspruchs
einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herruehrt, nach dem Inhalt des
Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der
Forderung miteingetragen.
(2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine
Sicherungshypothek fuer denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags
Eigentuemer des Grundstuecks war.
(3) Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit dem
Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechts, das bestehen
geblieben ist, oder einer nach Absaetzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend
gemacht werden.
(4) Wird das Grundstueck von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek
erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu beruecksichtigen.
§ 129
Die Sicherungshypothek fuer die im § 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprueche, fuer die im §
10 Nr. 4 bezeichneten Ansprueche auf wiederkehrende Leistungen und fuer die im § 10 Abs.
2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachteil der Rechte, welche bestehen geblieben
sind, und der uebrigen nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend
gemacht werden, es sei denn, dass vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung
derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstuecks
beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurueckgenommen oder das Verfahren
nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
§ 130
(1) Ist der Teilungsplan ausgefuehrt und der Zuschlag rechtskraeftig, so ist
das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentuemer einzutragen, den
Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu loeschen
und die Eintragung der Sicherungshypotheken fuer die Forderung gegen den Ersteher zu
bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht
werden, dass sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.
(2) Ergibt sich, dass ein bei der Feststellung des geringsten Gebots beruecksichtigtes
Recht nicht zur Entstehung gelangt oder dass es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch
auf die Loeschung dieses Rechtes zu richten.
(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentuemer eingetragen worden ist, die Eintragung
eines Rechts an dem versteigerten Grundstueck bewilligt, so darf die Eintragung nicht
vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.
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§ 130a
(1) Soweit fuer den Glaeubiger eines erloschenen Rechts gegenueber einer
bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach § 1179a des
Buergerlichen Gesetzbuchs die Wirkungen einer Vormerkung bestanden, fallen diese
Wirkungen mit der Ausfuehrung des Ersuchens nach § 130 weg.
(2) Ist bei einem solchen Recht der Loeschungsanspruch nach § 1179a des Buergerlichen
Gesetzbuchs gegenueber einem bestehenbleibenden Recht nicht nach § 91 Abs. 4 Satz 2
erloschen, so ist das Ersuchen nach § 130 auf einen spaetestens im Verteilungstermin
zu stellenden Antrag des Anspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu richten, dass
fuer ihn bei dem bestehenbleibenden Recht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus
der erloschenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ergebenden Anspruchs auf
Loeschung einzutragen ist. Die Vormerkung sichert den Loeschungsanspruch vom gleichen
Zeitpunkt an, von dem ab die Wirkungen des § 1179a Abs. 1 Satz 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestanden. Wer durch die Eintragung der Vormerkung beeintraechtigt wird,
kann von dem Berechtigten die Zustimmung zu deren Loeschung verlangen, wenn diesem zur
Zeit des Erloeschens seines Rechts ein Anspruch auf Loeschung des bestehenbleibenden
Rechts nicht zustand oder er auch bei Verwirklichung dieses Anspruchs eine weitere
Befriedigung nicht erlangen wuerde; die Kosten der Loeschung der Vormerkung und der dazu
erforderlichen Erklaerungen hat derjenige zu tragen, fuer den die Vormerkung eingetragen
war.
§ 131
In den Faellen des § 130 Abs. 1 ist zur Loeschung einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer
Sicherungshypothek die Vorlegung des ueber das Recht erteilten Briefes nicht
erforderlich. Das gleiche gilt fuer die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2
Satz 1.
§ 132
(1) Nach Ausfuehrung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle
des § 69 Abs. 3 auch gegen den fuer mithaftend erklaerten Buergen und im Falle des § 81
Abs. 4 auch gegen den fuer mithaftend erklaerten Meistbietenden, der Anspruch aus der
Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden spaeteren Eigentuemer vollstreckbar.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach
den §§ 50, 51 zu zahlen hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist
der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde
ueber die Uebertragung der Forderung bedarf es nicht.
§ 133
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstueck ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des
vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulaessig;
sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentuemer eingetragen ist.
Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das
Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.
§ 134
(aufgehoben)
§ 135
Ist fuer einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das
Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. Die
Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die Auslagen und Gebuehren
des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrag vorweg zu entnehmen.
- 29 -
§ 136
Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes ueber eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhaengig, so kann der Brief im Wege des
Aufgebotsverfahrens auch dann fuer kraftlos erklaert werden, wenn das Recht bereits
geloescht ist.
§ 137
(1) Wird der Berechtigte nachtraeglich ermittelt, so ist der Teilungsplan weiter
auszufuehren.
(2) Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den
Widerspruch erhoben hat, von der Ermittlung des Berechtigten zu benachrichtigen. Die
im § 878 der Zivilprozessordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit der
Zustellung der Benachrichtigung.
§ 138
(1) Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem
Verteilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Beteiligten, welchem
der Betrag anderweit zugeteilt ist, zu ermaechtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der Ausschliessung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten
Betrag zu beantragen.
(2) Wird nach der Erteilung der Ermaechtigung der Berechtigte ermittelt, so hat das
Gericht den Ermaechtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benachrichtigung erlischt
die Ermaechtigung.
§ 139
(1) Das Gericht kann im Falle der nachtraeglichen Ermittlung des Berechtigten zur
weiteren Ausfuehrung des Teilungsplans einen Termin bestimmen. Die Terminsbestimmung ist
dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Beteiligten, welchem der Betrag anderweit
zugeteilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentuemer
des Grundstuecks war.
(2) Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der
Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. Die im § 878
der Zivilprozessordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit dem Termin.
§ 140
(1) Fuer das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zustaendig.
(2) Der Antragsteller hat zur Begruendung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger
desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.
(3) In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht spaetestens
im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschliessung von der Befriedigung
aus dem zugeteilten Betrag erfolgen werde.
(4) Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist,
den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten
zuzustellen.
(5) Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch fuer das
Aufgebotsverfahren.
(6) Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem zugeteilten
Betrag verlangen.
§ 141
- 30 -
Nach der Erlassung des Ausschlussurteils hat das Gericht einen Termin zur weiteren
Ausfuehrung des Teilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller
und den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, dem Vertreter des
unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags
Eigentuemer des Grundstuecks war.
§ 142
In den Faellen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 erloeschen die Rechte
auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablauf von dreissig Jahren, wenn nicht der
Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, welcher
zur Zeit des Zuschlags Eigentuemer des Grundstuecks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die
dreissigjaehrige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Faellen der §§ 120, 121 mit
dem Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.
§ 143
Die Verteilung des Versteigerungserloeses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem
Gericht durch oeffentliche oder oeffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, dass
sich die Beteiligten ueber die Verteilung des Erloeses geeinigt haben.
§ 144
(1) Weist der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der fuer mithaftend erklaerte
Buerge dem Gericht durch oeffentliche oder oeffentlich beglaubigte Urkunden nach, dass er
diejenigen Berechtigten, deren Ansprueche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt hat
oder dass er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf Anordnung
des Gerichts die Urkunden nebst der Erklaerung des Erstehers oder des Buergen zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschaeftsstelle niederzulegen. Die Beteiligten sind
von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei
Wochen geltend zu machen.
(2) Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwoechigen Frist erhoben, so beschraenkt
sich das Verteilungsverfahren auf die Verteilung des Erloeses aus denjenigen
Gegenstaenden, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet
worden sind.
§ 145
Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den
Faellen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.
IX.
Grundpfandrechte in auslaendischer Waehrung
§ 145a
Fuer die Zwangsversteigerung eines Grundstuecks, das mit einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Waehrung
belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muss die Angabe, dass das Grundstueck mit einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung
zugelassenen Waehrung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Waehrung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten
festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach § 28 Satz 2 der
Grundbuchordnung zugelassenen Fremdwaehrung eingetragene Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. Dieser Kurswert
bleibt fuer das weitere Verfahren massgebend.
3. Die Hoehe des Bargebots wird in Euro festgestellt. Die Gebote sind in Euro
abzugeben.
- 31 -
4. Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
5. Wird ein Glaeubiger einer in nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zulaessigen
Fremdwaehrung eingetragenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht
vollstaendig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der
Fremdwaehrung festzustellen. Die Feststellung ist fuer die Haftung mitbelasteter
Gegenstaende, fuer die Verbindlichkeit des persoenlichen Schuldners und fuer die
Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren massgebend.
Dritter Titel
Zwangsverwaltung
§ 146
(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften ueber die Anordnung
der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis
151 ein anderes ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten
Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.
§ 147
(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht findet die Zwangsverwaltung auch
dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner
aber das Grundstueck im Eigenbesitz hat.
(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht
offenkundig ist.
§ 148
(1) Die Beschlagnahme des Grundstuecks umfasst auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten
Gegenstaende. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des
Grundstuecks entzogen.
§ 149
(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstueck, so sind ihm die
fuer seinen Hausstand unentbehrlichen Raeume zu belassen.
(2) Gefaehrdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstueck oder
die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Raeumung des Grundstuecks
aufzugeben.
(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gaertnerischen Grundstuecks hat der Zwangsverwalter aus den Ertraegnissen des Grundstuecks
oder aus deren Erloes dem Schuldner die Mittel zur Verfuegung zu stellen, die zur
Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Beduerfnisse erforderlich sind. Im
Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhoerung des Glaeubigers, des
Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde.
§ 150
(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen
sonstigen Beamten das Grundstueck zu uebergeben oder ihm die Ermaechtigung zu erteilen,
sich selbst den Besitz zu verschaffen.
§ 150a
- 32 -
(1) Gehoert bei der Zwangsverwaltung eines Grundstuecks zu den Beteiligten eine
oeffentliche Koerperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine
Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so
kann dieser Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden
Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.
(2) Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte
die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung uebernimmt und gegen den
Vorgeschlagenen mit Ruecksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken
nicht bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhaelt fuer seine Taetigkeit keine
Verguetung.
§ 150b
(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gaertnerischen Grundstuecks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner
Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der
Verhaeltnisse eine ordnungsmaessige Fuehrung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten
ist.
(2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Glaeubiger und etwaige Beteiligte der in §
150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehoerde gehoert werden.
(3) Ein gemaess § 150a gemachter Vorschlag ist nur fuer den Fall zu beruecksichtigen, dass
der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.
§ 150c
(1) Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt, so hat das Gericht eine
Aufsichtsperson zu bestellen. Aufsichtsperson kann auch eine Behoerde oder juristische
Person sein.
(2) Fuer die Aufsichtsperson gelten die Vorschriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz
1 entsprechend. Gerichtliche Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind
auch der Aufsichtsperson zuzustellen. Vor der Erteilung von Anweisungen im Sinne des §
153 ist auch die Aufsichtsperson zu hoeren.
(3) Die Aufsichtsperson hat dem Gericht unverzueglich Anzeige zu erstatten, wenn der
Schuldner gegen seine Pflichten als Verwalter verstoesst.
(4) Der Schuldner fuehrt die Verwaltung unter Aufsicht der Aufsichtsperson. Er ist
verpflichtet, der Aufsichtsperson jederzeit Auskunft ueber das Grundstueck, den Betrieb
und die mit der Bewirtschaftung zusammenhaengenden Rechtsverhaeltnisse zu geben und
Einsicht in vorhandene Aufzeichnungen zu gewaehren. Er hat, soweit es sich um Geschaefte
handelt, die ueber den Rahmen der laufenden Wirtschaftsfuehrung hinausgehen, rechtzeitig
die Entschliessung der Aufsichtsperson einzuholen.
§ 150d
Der Schuldner darf als Verwalter ueber die Nutzungen des Grundstuecks und deren Erloes,
unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158, nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson
verfuegen. Zur Einziehung von Anspruechen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt,
ist er ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Betraege, die zu
notwendigen Zahlungen zur Zeit nicht erforderlich sind, nach naeherer Anordnung des
Gerichts unverzueglich anzulegen.
§ 150e
Der Schuldner erhaelt als Verwalter keine Verguetung. Erforderlichenfalls bestimmt das
Gericht nach Anhoerung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Ertraegnisse
des Grundstuecks oder deren Erloes zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen
Beduerfnisse verwenden darf.
§ 151
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(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, dass der Verwalter nach § 150 den
Besitz des Grundstuecks erlangt.
(2) Der Beschluss, durch welchen der Beitritt eines Glaeubigers zugelassen wird, soll dem
Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Glaeubigers auch mit
dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstuecks
befindet.
(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu
erlassen.
§ 152
(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die
erforderlich sind, um das Grundstueck in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten
und ordnungsmaessig zu benutzen; er hat die Ansprueche, auf welche sich die Beschlagnahme
erstreckt, geltend zu machen und die fuer die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld
umzusetzen.
(2) Ist das Grundstueck vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Paechter ueberlassen, so
ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenueber wirksam.
§ 152a
Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, Stellung, Aufgaben und Geschaeftsfuehrung
des Zwangsverwalters sowie seine Verguetung (Gebuehren und Auslagen) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates naeher zu regeln. Die Hoehe der Verguetung
ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters
auszurichten. Es sind Mindest- und Hoechstsaetze vorzusehen.
§ 153
(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhoerung des Glaeubigers und des Schuldners
mit der erforderlichen Anweisung fuer die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter
zu gewaehrende Verguetung festzusetzen und die Geschaeftsfuehrung zu beaufsichtigen; in
geeigneten Faellen ist ein Sachverstaendiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn
Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
§ 153a
Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehoerende Vieh nach
der Verkehrssitte nicht Zubehoer des Grundstuecks, so hat, wenn der Schuldner zum
Zwangsverwalter bestellt wird, das Vollstreckungsgericht gemaess § 153 Anordnungen
darueber zu erlassen, welche Betraege der Schuldner als Entgelt dafuer, dass das Vieh aus
den Ertraegnissen des Grundstuecks ernaehrt wird, der Teilungsmasse zuzufuehren hat und wie
die Erfuellung dieser Verpflichtung sicherzustellen ist.
§ 153b
(1) Ist ueber das Vermoegen des Schuldners das Insolvenzverfahren eroeffnet, so ist
auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollstaendige oder teilweise Einstellung der
Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, dass durch
die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der
Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.
(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass die Nachteile, die dem
betreibenden Glaeubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der
Insolvenzmasse ausgeglichen werden.
(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende
Glaeubiger zu hoeren.
§ 153c
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(1) Auf Antrag des betreibenden Glaeubigers hebt das Gericht die Anordnung der
einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen fuer die Einstellung
fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs.2 nicht beachtet werden oder wenn
der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt.
(2) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hoeren. Wenn
keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des
Insolvenzverfahrens.
§ 154
Der Verwalter ist fuer die Erfuellung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen
Beteiligten gegenueber verantwortlich. Er hat dem Glaeubiger und dem Schuldner jaehrlich
und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht
einzureichen und von diesem dem Glaeubiger und dem Schuldner vorzulegen.
§ 155
(1) Aus den Nutzungen des Grundstuecks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder
den Beitritt eines Glaeubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
(2) Die Ueberschuesse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprueche
verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur
Ansprueche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Rentenleistungen,
sowie auf diejenigen Betraege beruecksichtigt, die zur allmaehlichen Tilgung einer
Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbetraege auf eine
unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu beruecksichtigen,
soweit sie fuenf vom Hundert des urspruenglichen Schuldbetrages nicht uebersteigen.
(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Glaeubiger fuer Instandsetzungs-,
Ergaenzungs- oder Umbauarbeiten an Gebaeuden Vorschuesse gewaehrt, so sind diese zum Satz
von einhalb vom Hundert ueber dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilitaet der
Europaeischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen geniessen bei der
Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschuesse
selbst.
(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der
Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Duengemittel, Saatgut oder Futtermittel
angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmaessigen
Aufrechterhaltung des Betriebs benoetigt werden, so haben Ansprueche aus diesen
Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten,
die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der fuer derartige Geschaefte ueblichen Weise
aufgenommen sind.
§ 156
(1) Die laufenden Betraege der oeffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres
Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum
fuer die laufenden Betraege der daraus faelligen Ansprueche auf Zahlung der Beitraege zu
den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums,
die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet
werden, einschliesslich der Vorschuesse und Rueckstellungen sowie der Rueckgriffsansprueche
einzelner Wohnungseigentuemer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine
Anwendung.
(2) Ist zu erwarten, dass auch auf andere Ansprueche Zahlungen geleistet werden koennen,
so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts
der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan fuer die ganze
Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem
Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und
der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
§ 157
- 35 -
(1) Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmaessige Zahlung
der Betraege an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergaenzen, wenn
nachtraeglich der Beitritt eines Glaeubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen erfolgen
zur Zeit ihrer Faelligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestaende hinreichen.
(2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteilten Betrags fuer den unbekannten
Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. Die
Vorschriften des § 142 finden Anwendung.
§ 158
(1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf
die Abloesungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die
Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.
(2) Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem
Gericht um die Loeschung des Rechts zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist
beizufuegen; die Vorlegung des ueber das Recht erteilten Briefes ist zur Loeschung nicht
erforderlich.
(3) Im uebrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.
§ 158a
Fuer die Zwangsverwaltung eines Grundstuecks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Waehrung
belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Betraege, die auf ein in der Fremdwaehrung eingetragenes Recht entfallen, sind im
Teilungsplan in der eingetragenen Waehrung festzustellen.
2. Die Auszahlung erfolgt in Euro.
3. Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen nach dem Kurswert des
Faelligkeitstages aus. Zahlungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur
Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich ermittelten letzten Kurswert fest.
§ 159
(1) Jeder Beteiligte kann eine Aenderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken,
auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.
(2) Eine planmaessig geleistete Zahlung kann auf Grund einer spaeteren Aenderung des Planes
nicht zurueckgefordert werden.
§ 160
Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 ueber die aussergerichtliche Verteilung finden
entsprechende Anwendung.
§ 161
(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Glaeubiger befriedigt ist.
(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens
besondere Aufwendungen erfordert und der Glaeubiger den noetigen Geldbetrag nicht
vorschiesst.
(4) Im uebrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29,
32, 34 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt
- 36 -
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und
Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 162
Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines
Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register
eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.
§ 163
(1) Fuer die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als
Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk sich das Schiff
befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Fuer das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
(3) Die Traeger der Sozialversicherung einschliesslich der Arbeitslosenversicherung
gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. Bei der
Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Seeberufsgenossenschaft, bei der
Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft die
uebrigen Versicherungstraeger gegenueber dem Vollstreckungsgericht.
§ 164
Die Beschraenkung des § 17 gilt fuer die Zwangsversteigerung eines eingetragenen
Schiffs nicht, soweit sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des
Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhaeltnisse der Binnenschiffahrt, etwas
anderes ergibt; die hiernach zur Begruendung des Antrags auf Zwangsversteigerung
erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht
dem Gericht offenkundig sind; dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist ein Zeugnis der
Registerbehoerde ueber die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister beizufuegen.
§ 165
(1) Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung
und Verwahrung des Schiffs anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung
dieser Anordnung wirksam.
(2) Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens
im Einverstaendnis mit dem betreibenden Glaeubiger anordnen, dass die Bewachung und
Verwahrung einem Treuhaender uebertragen wird, den das Gericht auswaehlt. Der Treuhaender
untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des
Gerichts gebunden. Das Gericht kann ihn im Einverstaendnis des Glaeubigers auch
ermaechtigen, das Schiff fuer Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. Ueber die
Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den
Grundsaetzen des § 155 verteilt werden.
§ 166
(1) Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenueber
dem Eigentuemer wirksam ist, das Verfahren angeordnet, so wirkt die Beschlagnahme
zugleich gegen den Eigentuemer.
- 37 -
(2) Der Schiffer gilt in diesem Fall als Beteiligter nur so lange, als er das Schiff
fuehrt; ein neuer Schiffer gilt als Beteiligter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und
seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.
§ 167
(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach
dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muss ausdruecklich auch auf die Rechte der
Schiffsglaeubiger hinweisen.
§ 168
(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt
gemacht werden. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen hierueber zu erlassen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf
die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(2) Befindet sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffs in dem Bezirk
eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das fuer
Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und
Kommunikationssystem bekanntgemacht werden.
(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulaessig.
§ 168a
(aufgehoben)
§ 168b
Hat ein Schiffsglaeubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der
Bekanntmachung der Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die
Anmeldung als bei dem Versteigerungsgericht bewirkt. Das Registergericht hat bei der
Uebersendung der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb
der letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht
weiterzugeben.
§ 168c
Fuer die Zwangsversteigerung eines Schiffs, das mit einer Schiffshypothek in
auslaendischer Waehrung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminbestimmung muss die Angabe, dass das Schiff mit einer Schiffshypothek in
auslaendischer Waehrung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Waehrung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in auslaendischer Waehrung
eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat.
Dieser Kurswert bleibt fuer das weitere Verfahren massgebend.
3. Die Hoehe des Bargebots wird in Euro festgestellt. Die Gebote sind in Euro
abzugeben.
4. Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
5. Wird ein Glaeubiger einer in auslaendischer Waehrung eingetragenen Schiffshypothek
nicht vollstaendig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in
der auslaendischen Waehrung festzustellen. Die Feststellung ist fuer die Haftung
mitbelasteter Gegenstaende, fuer die Verbindlichkeit des persoenlichen Schuldners und
fuer die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren massgebend.
§ 169
- 38 -
(1) Ist das Schiff einem Mieter oder Paechter ueberlassen, so gelten die Vorschriften des
§ 578a des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Soweit nach § 578a Abs. 2 fuer die
Wirkung von Verfuegungen und Rechtsgeschaeften ueber die Miete oder Pacht der Uebergang
des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Schiffs
massgebend; ist der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, auf
Antrag des Glaeubigers dem Mieter oder Paechter zugestellt, so gilt mit der Zustellung
die Beschlagnahme als dem Mieter oder Paechter bekannt.
(2) Soweit das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht berichtigt wird, ist fuer die
Forderung gegen den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das Schiffsregister
einzutragen. Die Schiffshypothek entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher
das Schiff inzwischen veraeussert hat. Im uebrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes
ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) ueber die durch Rechtsgeschaeft bestellte Schiffshypothek.
§ 169a
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b
und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts
keine Anwendung.
(2) § 68 findet mit der Massgabe Anwendung, dass Sicherheit fuer ein Zehntel des Bargebots
zu leisten ist.
§ 170
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulaessigen Verwaltung tritt die gerichtliche
Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs.
(2) Das Gericht hat die getroffenen Massregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung
erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§ 170a
(1) Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden,
nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung der
Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) § 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemaess. An
die Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister. Wird das Schiffsbauregister
von einem anderen Gericht als dem Vollstreckungsgericht gefuehrt, so soll die
Terminsbestimmung auch durch das fuer Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt
bekanntgemacht werden. An Stelle der im § 43 Abs. 1 bestimmten Frist tritt eine Frist
von zwei Wochen, an Stelle der im § 43 Abs. 2 bestimmten Frist eine solche von einer
Woche.
§ 171
(1) Auf die Zwangsversteigerung eines auslaendischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches
Schiff waere, in das Schiffsregister eingetragen werden muesste, sind die Vorschriften
des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht die Eintragung im
Schiffsregister voraussetzen und sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas
anderes ergibt.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk sich das
Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zwangsversteigerung darf, soweit
sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhaeltnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt, nur
angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff im Eigenbesitz hat; die hiernach zur
Begruendung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch
Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht beim Gericht offenkundig sind.
(3) Die Terminsbestimmung muss die Aufforderung an alle Berechtigten, insbesondere
an die Schiffsglaeubiger, enthalten, ihre Rechte spaetestens im Versteigerungstermin
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vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Glaeubiger
widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Verteilung
des Versteigerungserloeses dem Anspruch des Glaeubigers und den uebrigen Rechten
nachgesetzt werden wuerden. Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche
Verzoegerung des Verfahrens tunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen
Schiffsglaeubigern und sonstigen Beteiligten zugestellt und, wenn das Schiff im
Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehoerde mitgeteilt
werden.
(4) Die Vorschriften ueber das geringste Gebot sind nicht anzuwenden. Das Meistgebot ist
in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.
(5) Die Vorschriften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Abs. 1 sind
anzuwenden. Die vom Gericht angeordnete Ueberwachung und Verwahrung des Schiffs
darf erst aufgehoben und das Schiff dem Ersteher erst uebergeben werden, wenn die
Berichtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Beteiligten nachgewiesen wird.
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171a
Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs
sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit
sich nicht aus den §§ 171b bis 171g etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt fuer
die Zwangsversteigerung eines in dem Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle geloescht ist.
§ 171b
(1) Fuer die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das
Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
(2) Fuer das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register fuer Pfandrechte
an Luftfahrzeugen.
§ 171c
(1) Die Zwangsversteigerung darf erst angeordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug
in das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. Der Antrag auf
Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
(2) Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung
und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch mit der
Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
(3) Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens
im Einverstaendnis mit dem betreibenden Glaeubiger anordnen, dass die Bewachung und
Verwahrung einem Treuhaender uebertragen wird, den das Gericht auswaehlt. Der Treuhaender
untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des
Gerichts gebunden. Das Gericht kann ihn im Einverstaendnis mit dem Glaeubiger auch
ermaechtigen, das Luftfahrzeug fuer Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. Ueber
die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den
Grundsaetzen des § 155 verteilt werden.
§ 171d
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register
fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulaessig.
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§ 171e
Fuer die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in
auslaendischer Waehrung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die Terminsbestimmung muss die Angabe, dass das Luftfahrzeug mit einem
Registerpfandrecht in auslaendischer Waehrung belastet ist, und die Bezeichnung
dieser Waehrung enthalten.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert das in auslaendischer Waehrung
eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro
hat. Dieser Kurswert bleibt fuer das weitere Verfahren massgebend.
3. Die Hoehe des Bargebots wird in Euro festgestellt. Die Gebote sind in Euro
abzugeben.
4. Der Verteilungsplan wird in Euro aufgestellt.
5. Wird ein Glaeubiger eines in auslaendischer Waehrung eingetragenen Registerpfandrechts
nicht vollstaendig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in
der auslaendischen Waehrung festzustellen. Die Feststellung ist fuer die Haftung
mitbelasteter Gegenstaende, fuer die Verbindlichkeit des persoenlichen Schuldners und
fuer die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren massgebend.
§ 171f
§ 169 gilt fuer das Luftfahrzeug entsprechend.
§ 171g
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulaessigen Verwaltung tritt die gerichtliche
Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.
(2) Das Gericht hat die getroffenen Massregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung
erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§ 171h
Auf die Zwangsversteigerung eines auslaendischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in
§§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n
anderes ergibt.
§ 171i
(1) In der dritten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) werden nur befriedigt Gebuehren,
Zoelle, Bussen und Geldstrafen auf Grund von Vorschriften ueber Luftfahrt, Zoelle und
Einwanderung.
(2) In der vierten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 4) geniessen Ansprueche auf Zinsen aus
Rechten nach § 103 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 57) das Vorrecht dieser Klasse wegen der laufenden und der aus
den letzten drei Geschaeftsjahren rueckstaendigen Betraege.
§ 171k
Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlagnahme veraeussert oder mit einem Recht nach §
103 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen belastet und ist die Veraeusserung oder
Belastung nach Artikel VI des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl.
1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist die Verfuegung dem Glaeubiger gegenueber wirksam, es
sei denn, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Verfuegung Kenntnis von der Beschlagnahme
hatte.
§ 171l
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(1) Das Vollstreckungsgericht teilt die Anordnung der Zwangsversteigerung tunlichst
durch Luftpost der Behoerde mit, die das Register fuehrt, in dem die Rechte an dem
Luftfahrzeug eingetragen sind.
(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin muss mindestens
sechs Wochen betragen. Die Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte, die im
Ausland wohnen, wird durch Aufgabe zur Post bewirkt. Die Postsendung muss mit der
Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden. Sie soll tunlichst durch Luftpost befoerdert
werden. Der betreffende Glaeubiger hat die bevorstehende Versteigerung mindestens einen
Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den dort
geltenden Bestimmungen oeffentlich bekanntzumachen.
§ 171m
Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.
Sie kann auf die Gruende des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur
noch darauf gestuetzt werden, dass die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
§ 171n
Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines
fuer einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten
die Vorschriften ueber den Ersatz fuer einen Niessbrauch entsprechend.
Dritter Abschnitt
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen
Faellen
§ 172
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter
beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.
§ 173
Der Beschluss, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als
Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den
Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
§ 174
Hat ein Glaeubiger fuer seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein
von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstuecke,
so kann er bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei
der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte
beruecksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstueck auch mit der verlangten
Abweichung auszubieten.
§ 174a
Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin
verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Anspruechen aus
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte beruecksichtigt werden; in diesem Fall ist das
Grundstueck auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
§ 175
(1) Hat ein Nachlassglaeubiger fuer seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem
zum Nachlasse gehoerenden Grundstueck, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft
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die Zwangsversteigerung des Grundstuecks beantragen. Zu dem Antrag ist auch jeder andere
berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlassglaeubiger beantragen kann.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe fuer die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschraenkt haftet oder wenn der Nachlassglaeubiger im
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§ 1974, 1989 des Buergerlichen
Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Glaeubiger gleichsteht.
§ 176
Wird die Zwangsversteigerung nach § 175 beantragt, so finden die Vorschriften des
ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit
sich nicht aus den §§ 177, 178 ein anderes ergibt.
§ 177
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags
begruenden, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht
offenkundig sind.
§ 178
(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eroeffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eroeffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung
nicht beendigt; fuer das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als
Antragsteller.
§ 179
Ist ein Nachlassglaeubiger, der verlangen konnte, dass das geringste Gebot nach
Massgabe des § 174 ohne Beruecksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der
Feststellung des geringsten Gebots beruecksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem
uebrigen Nachlass verweigert werden.
§ 180
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen,
so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentuemers
auf die Dauer von laengstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwaegung der
widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentuemer angemessen erscheint. Die
einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulaessig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentuemer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer
Gemeinschaft, der ausser ihm nur sein Ehegatte oder sein frueherer Ehegatte angehoert, so
ist auf Antrag dieses Ehegatten oder frueheren Ehegatten die einstweilige Einstellung
des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefaehrdung des
Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der
Einstellung ist zulaessig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluss
auf Antrag auf oder aendert ihn, wenn dies mit Ruecksicht auf eine Aenderung der Sachlage
geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fuenf Jahre
insgesamt einstweilen eingestellt werden.
§ 181
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstuecks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder
Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentuemer im
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Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register fuer Pfandrechte
an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentuemers ist oder wenn
er das Recht des Eigentuemers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausuebt. Von
dem Vormund oder dem Betreuer eines Miteigentuemers kann der Antrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts gestellt werden.
(3)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers
Anwendung.
§ 182
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers
belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstueck sowie alle Rechte zu
beruecksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein groesserer Betrag zu beruecksichtigen als bei einem
anderen Anteil, so erhoeht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den
Miteigentuemern erforderlichen Betrag.
(3)
§ 183
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstuecks finden die in den §§ 57a und
57b vorgesehenen Massgaben keine Anwendung.
§ 184
Ein Miteigentuemer braucht fuer sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine
durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
zusteht.
§ 185
(1) Ist ein Verfahren ueber einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen
Betriebes nach § 13 Abs. 1 des Grundstueckverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1091) anhaengig und erstreckt sich der Antrag auf ein
Grundstueck, dessen Zwangsversteigerung nach § 180 angeordnet ist, so ist das
Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses Grundstuecks auf Antrag so lange
einzustellen, bis ueber den Antrag auf Zuweisung rechtskraeftig entschieden ist.
(2) Ist die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstuecke angeordnet und bezieht sich
der Zuweisungsantrag nur auf eines oder einzelne dieser Grundstuecke, so kann das
Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der
nicht vom Zuweisungsverfahren erfassten Grundstuecke eingestellt wird.
(3) Wird dem Zuweisungsantrag stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren,
soweit es die zugewiesenen Grundstuecke betrifft, aufzuheben und im uebrigen
fortzusetzen.
(4) Die Voraussetzungen fuer die Einstellung und die Aufhebung des
Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen.
§ 186
Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117,
118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhaengigen Verfahren nur
anzuwenden, soweit Zahlungen spaeter als zwei Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.
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