Gesetz ueber die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europaeischen Union
EUZBBG

vom  12.03.1993



"Gesetz ueber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europaeischen Union vom 12. Maerz 1993 (BGBl. I S. 311), das durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 17.11.2005 I 3178

Fussnote

Textnachweis ab: 1.11.1993


G tritt nach seinem § 7 Satz 1 iVm d. Bek. v. 25.10.1993 I 1780 mWv 1.11.1993 in Kraft;
§ 6 tritt mWv 1.1.1993 in Kraft

Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
In Angelegenheiten der Europaeischen Union wirkt der Bundestag an der Willensbildung des
Bundes mit.

§ 2
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss fuer Angelegenheiten der Europaeischen Union. Der
Bundestag kann den Ausschuss ermaechtigen, fuer ihn Stellungnahmen abzugeben.

§ 3
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag umfassend und zum fruehestmoeglichen
Zeitpunkt ueber alle Vorhaben im Rahmen der Europaeischen Union, die fuer die
Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein koennten.

§ 4
Die Bundesregierung uebersendet dem Bundestag insbesondere die Entwuerfe von Richtlinien
und Verordnungen der Europaeischen Union und unterrichtet den Bundestag zugleich
ueber den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, ueber das beim Erlass des geplanten
Rechtsetzungsakts innerhalb der Europaeischen Union anzuwendende Verfahren und den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates, insbesondere den voraussichtlichen
Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat. Sie unterrichtet den Bundestag unverzueglich ueber
ihre Willensbildung, ueber den Verlauf der Beratungen, ueber die Stellungnahmen des
Europaeischen Parlaments und der Europaeischen Kommission, ueber die Stellungnahmen der
anderen Mitgliedstaaten sowie ueber die getroffenen Entscheidungen.

§ 5
Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung zu Rechtsetzungsakten der Europaeischen
Union dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme muss so
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bemessen sein, dass der Bundestag ausreichend Gelegenheit hat, sich mit der Vorlage zu
befassen. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme ihren Verhandlungen zugrunde.

§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz
bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten.

§ 7
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gruendung der Europaeischen Union in Kraft. Dieser
Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 am 1.
Januar 1993 in Kraft.




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