Gesetz ueber die Zusammenarbeit von Bund und
Laendern in Angelegenheiten der Europaeischen
Union
EUZBLG

vom  12.03.1993



"Gesetz ueber die Zusammenarbeit von Bund und Laendern in Angelegenheiten der
Europaeischen Union vom 12. Maerz 1993 (BGBl. I S. 313), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 5.9.2006 I 2098

Fussnote

Texnachweis ab: 1.11.1993


G tritt nach seinem § 16 Satz 1 iVm d. Bek. v. 25.10.1993 I 1780 mWv 1.11.1993 in
Kraft; § 5 Abs. 3 tritt mWv 1.11.1993 in Kraft

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
In Angelegenheiten der Europaeischen Union wirken die Laender durch den Bundesrat mit.

§ 2
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2
des Gesetzes zu den Vertraegen vom 25. Maerz 1957 zur Gruendung der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europaeischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl.
II S. 753) umfassend und zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt ueber alle Vorhaben im Rahmen
der Europaeischen Union, die fuer die Laender von Interesse sein koennten.

§ 3
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europaeischen Union
gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
angemessener Frist, soweit Interessen der Laender beruehrt sind.

§ 4
(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Massnahme
mitzuwirken haette oder soweit die Laender innerstaatlich zustaendig waeren, beteiligt
die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der Laender an Beratungen zur
Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.

(2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch die Anwendung der §§ 5 und 6 auf
das Vorhaben. Dabei ist zwischen Bund und Laendern ein Einvernehmen anzustreben.

§ 5
(1) Soweit in einem Bereich ausschliesslicher Zustaendigkeiten des Bundes Interessen der
Laender beruehrt sind oder soweit im uebrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,


                                               -1-
      
                                                                              

beruecksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung
der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.

(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Laender betroffen
sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt
die Einrichtung der Behoerden der Laender oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft,
ist insoweit bei Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates massgeblich zu beruecksichtigen; im uebrigen gilt Absatz 1.
Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschliesslich aussen-, verteidigungs-
und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung
der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates ueberein, ist ein
Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeifuehrung dieses Einvernehmens erfolgt erneute
Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Laender. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande und bestaetigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei
Dritteln seiner Stimmen gefassten Beschluss, so ist die Auffassung des Bundesrates
massgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu
Ausgabenerhoehungen oder Einnahmeminderungen fuer den Bund fuehren koennen.

(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestuetzt werden,
stellt die Bundesregierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen
Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich waere oder soweit die Laender
innerstaatlich zustaendig waeren.

§ 6
(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen
Massnahme mitzuwirken haette oder bei dem die Laender innerstaatlich zustaendig waeren
oder das sonst wesentliche Interessen der Laender beruehrt, zieht die Bundesregierung
auf Verlangen Vertreter der Laender zu den Verhandlungen in den Beratungsgremien der
Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies moeglich ist. Die Verhandlungsfuehrung
liegt bei der Bundesregierung; Vertreter der Laender koennen mit Zustimmung der
Verhandlungsfuehrung Erklaerungen abgeben.

(2) Wenn im Schwerpunkt ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse der Laender auf den
Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind,
uebertraegt die Bundesregierung die Verhandlungsfuehrung in den Beratungsgremien der
Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf
einen Vertreter der Laender. Fuer diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied
einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Ausuebung der Rechte durch den
Vertreter der Laender erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter
der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter
der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich aendernde Verhandlungslage erfolgt
entsprechend den fuer die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der
Bundesrat kann fuer Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben
behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Laender in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige
ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse der Laender betreffen, als Vertreter der
Laender Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt
sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklaerungen abzugeben.
Betrifft ein Vorhaben ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse der Laender, jedoch
nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so uebt die
Bundesregierung die Verhandlungsfuehrung in den Beratungsgremien der Kommission und des
Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem
Vertreter der Laender aus.

(3) Absatz 2 gilt nicht fuer die Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Vorsitz
im Rat zustehen. Bei der Ausuebung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung, soweit
Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen sind, mit dem Vertreter der Laender
ins Benehmen.

(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die der Rat ohne Aussprache genehmigt,
findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter der Laender
abgestimmt worden ist.

                                            -2-
       
                                                                               

§ 7
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener
Klagerechte der Laender von dem im Vertrag ueber die Europaeische Union vorgesehenen
Klagemoeglichkeiten Gebrauch, soweit die Laender durch ein Handeln oder Unterlassen von
Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der
Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes, einschliesslich aussen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender
Fragen, zu wahren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem
Europaeischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

(3) Hinsichtlich der Prozessfuehrung vor dem Europaeischen Gerichtshof stellt
die Bundesregierung in den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Faellen sowie fuer
Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit
dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Laender betroffen
sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.

(4) Ueber die Einlegung des zulaessigen Rechtsmittels beim Europaeischen Gerichtshof gegen
eine laenderuebergreifende Finanzkorrektur der Europaeischen Gemeinschaften stellt die
Bundesregierung mit den betroffenen Laendern Einvernehmen her. Wird das Einvernehmen
nicht erzielt, ist die Bundesregierung auf ausdrueckliches Verlangen betroffener Laender
zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In diesem Fall werden die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens von den Laendern getragen, welche die Einlegung des Rechtsmittels
verlangt haben.

§ 8
Die Laender koennen unmittelbar zu Einrichtungen der Europaeischen Union staendige
Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfuellung ihrer staatlichen Befugnisse und
Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Laenderbueros erhalten keinen diplomatischen
Status. Stellung und Aufgaben der Staendigen Vertretung in Bruessel als Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland bei den Europaeischen Gemeinschaften gelten uneingeschraenkt
auch in den Faellen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der Europaeischen Union zustehen, auf einen Vertreter der
Laender uebertragen wird.

§ 9
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Laender nach diesem Gesetz bleiben
einer Vereinbarung zwischen Bund und Laendern vorbehalten.

§ 10
Bei Vorhaben der Europaeischen Union ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbaende
zur Regelung der Angelegenheiten der oertlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre
Belange zu schuetzen.

§ 11
Dieses Gesetz gilt nicht fuer den Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik
der Europaeischen Union.

§ 12
Dieses Gesetz gilt auch fuer Vorhaben, die auf Beschluesse des Rates und der im Rat
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

§ 13
Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Faelle vorsehen, in denen die Laender
entsprechend diesem Gesetz mitwirken.


                                             -3-
       
                                                                               

§ 14
Die Bundesregierung schlaegt dem Rat als Mitglieder des Ausschusses der Regionen und
deren Stellvertreter die von den Laendern benannten Vertreter vor. Die Laender regeln
ein Beteiligungsverfahren fuer die Gemeinden und Gemeindeverbaende, das sichert, dass
diese auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbaende mit drei gewaehlten Vertretern im
Regionalausschuss vertreten sind.

§ 15
-

§ 16
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gruendung der Europaeischen Union in Kraft. Dieser
Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 3 am
1. Januar 1993 in Kraft.




                                             -4-