Gesetz ueber die Verwaltung des ERP-
Sondervermoegens
ERPVwG

vom  31.08.1953



"Gesetz ueber die Verwaltung des ERP-Sondervermoegens in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 640-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung"

G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975
Im Saarland eingefuehrt am 1.9.1957 durch § 1 Nr. 35 V v. 26.8.1957 I 1255

§ 1
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel III
des Gesetzes betreffend das Abkommen ueber Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15.
Dezember 1949 vom 31. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) bezeichneten Vermoegenswerte
der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermoegen des Bundes unter dem Namen "ERP-
Sondervermoegen".

§ 2
Das Sondervermoegen dient ausschliesslich dem Wiederaufbau und der Foerderung der
deutschen Wirtschaft nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens ueber Wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 10).

§ 3
Das Sondervermoegen ist nicht rechtsfaehig. Es kann unter seinem Namen im
rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine
Gerichtsstand des Sondervermoegens bestimmt sich nach dem Sitz der obersten
Verwaltungsstelle.

§ 4
(1) Das Sondervermoegen ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet fuer die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermoegens; dieses haftet
nicht fuer die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 5
(1) Das Sondervermoegen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach
wirtschaftlichen Grundsaetzen zu verwalten.

(2) Die Mittel des Sondervermoegens werden in der Regel als verzinsliche Darlehen
vergeben. In besonderen Faellen koennen auch unverzinsliche Darlehen und verlorene
Zuschuesse gewaehrt werden. Zinsen und Tilgungsbetraege aus Darlehen sowie zurueckgezahlte
Zuschuesse fliessen dem Sondervermoegen zu.




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(3) Im Rahmen der veranschlagten Mittel (§ 7) koennen Kreditzusagen erteilt sowie mit
vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Sicherheiten bestellt und
Gewaehrleistungen und Buergschaften uebernommen werden.

(4) Zum Erwerb von Beteiligungen mit Mitteln des Sondervermoegens ist die Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, ebenso zum Erwerb von Grundstuecken,
soweit diese nicht im Zusammenhang mit dinglichen Belastungen zugunsten des
Sondervermoegens in der Zwangsversteigerung erworben werden.

(5) Vertraege, durch die die Verpflichtung uebernommen werden soll, ueber ein
Rechnungsjahr hinaus Auszahlungen aus dem Sondervermoegen zu leisten, duerfen
endgueltig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfuer im
Wirtschaftsplan bewilligt worden sind oder die Genehmigung zum Vertragsschluss durch das
Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.

§ 6
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schaeden
fuer das Sondervermoegen oder zur Durchfuehrung der Zweckbestimmung des Sondervermoegens
(§ 2) zweckmaessig erscheint, im Rahmen der Sondervermoegensverwaltung abgeschlossene
Vertraege zum Nachteil des Sondervermoegens im Vertragswege aufheben oder aendern sowie
Zahlungsverbindlichkeiten stunden, niederschlagen oder erlassen. Das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie kann die Hauptleihinstitute allgemein zur Stundung von
Zins- und Tilgungsraten oder zur Aenderung der Tilgungsplaene gegenueber den Kreditnehmern
ermaechtigen.

§ 7
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermoegens werden fuer jedes Rechnungsjahr
vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen
sind nach den hauptsaechlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsaechlichsten
Verwendungszwecken gesondert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn
des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.

§ 8
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermoegens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit
uebertragbar, als die tatsaechlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.

§ 9
(1) Ueberschreitungen von Ausgabeansaetzen des Wirtschaftsplanes und ausserplanmaessige
Ausgaben sind nur zulaessig, wenn gleiche Betraege bei anderen Ausgabeansaetzen entfallen
oder sich die Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhoeht.

(2) Ausser in den Faellen des Absatzes 1 duerfen Ueberschreitungen von Ausgabeansaetzen des
Wirtschaftsplanes oder ausserplanmaessige Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen
und unabweisbaren Beduerfnisses und nur im Rahmen der zur Verfuegung stehenden Mittel
erfolgen.

(3) Ueberschreitungen bzw. ausserplanmaessige Ausgaben gemaess Absatz 1 und 2 beduerfen der
vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 10
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermaechtigung
des jaehrlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.




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(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, zum Ankauf
von Schuldtiteln des ERP-Sondervermoegens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom
Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen.

(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und
Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermoegens stehen den Schuldurkunden des Bundes
gleich.

(5) Die nach den Absaetzen 1 und 2 zu begruendenden Verbindlichkeiten werden nach den
fuer die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften
verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu uebernehmenden Gewaehrleistungen und Buergschaften
werden durch das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen verwaltet.
Gesetzliche Befugnisse, die nach den Saetzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen
zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
gemeinsam ausgeuebt.

§ 11
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie stellt am Schluss eines jeden
Rechnungsjahres die Jahresrechnung fuer das Sondervermoegen auf und legt diese dem
Bundesministerium der Finanzen vor. Das Bundesministerium der Finanzen uebernimmt die
Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.

(2) Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermoegens
einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die
Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht fuer
die Aufstellung der Jahresrechnung ueber das Sondervermoegen.

(3) Die Jahresrechnung wird durch den Bundesrechnungshof geprueft. Der
Bundesrechnungshof uebermittelt seine Bemerkungen hierueber dem Bundesministerium der
Finanzen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Bundestag und dem Bundesrat
die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkungen des
Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bundes gemaess Artikel 114 des Grundgesetzes vor.

§ 12
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann unmittelbar oder
durch Beauftragte nach Massgabe der Verordnung ueber Auskunftspflicht vom 13. Juli
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) von allen natuerlichen oder juristischen
Personen, Handelsgesellschaften, Verbaenden und Vereinigungen, oeffentlich-rechtlichen
Koerperschaften oder Behoerden, welche Mittel des Sondervermoegens erhalten haben
oder verwalten, Auskuenfte oder Einsicht in die Geschaeftsbuecher und Geschaeftspapiere
verlangen. Das gleiche gilt gegenueber den Beguenstigten in den Faellen, in denen zu
Lasten des Sondervermoegens Sicherheiten bestellt, Buergschaften oder Gewaehrleistungen
uebernommen oder mit Mitteln des Sondervermoegens Beteiligungen erworben worden sind.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann sich bei der Ausuebung des
Pruefungsrechts gegenueber den durchleitenden Kreditinstituten und den Endkreditnehmern
der Vermittlung der Hauptleihinstitute bedienen.

§ 13
Die Kosten fuer die Verwaltung des Sondervermoegens traegt der Bund.

§ 14
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geaendert
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1447), ist auch auf das Sondervermoegen
anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

§ 15
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Auf die Verpflichtungen des Sondervermoegens, Abgaben an den Bund, die Laender, die
Gemeinden (Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zu entrichten,
finden die allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 16
Die Durchfuehrung dieses Gesetzes erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien.

§ 17
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§ 18
§§ 2, 5 Abs. 5 sowie §§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes treten am 1. April 1954 in Kraft.




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