Gesetz ueber die Verkuendung von
Rechtsverordnungen
RVVerkG
vom 30.01.1950
"Gesetz ueber die Verkuendung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 114-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
G im Saarland in Kraft getreten mWv 1.1.1957 durch § 33 Nr. 3 G v. 30.6.1959 101-3
§ 1
(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger
verkuendet.
(2) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland
- verkuendet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veroeffentlichung und des Tages
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
§ 2
(1) Eisenbahntarife koennen im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des
oeffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkuendet werden.
(2) Andere vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung festgesetzte
oder genehmigte Verkehrstarife einschliesslich der Tarife der Spedition und
Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes koennen im
Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland - verkuendet werden.
(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundesanzeiger oder in den Amtsblaettern
nicht verkuendet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte
Aenderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten
Tarif das Datum des Ausserkrafttretens verkuendet werden.
§ 3
(1) Rechtsverordnungen treten, falls sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten
Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkuendungsblatt ausgegeben worden ist.
(2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten auch Verkehrstarife in Kraft, falls nichts anderes
bestimmt ist oder bestimmt wird.
§ 4
(1) Soweit im geltenden Bundesrecht das Reichsgesetzblatt, das Gesetzblatt der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder das Verordnungsblatt fuer die
Britische Zone als Verkuendungsblaetter genannt sind, tritt an deren Stelle das
Bundesgesetzblatt.
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(2) Soweit der Deutsche Reichsanzeiger, das Reichsministerialblatt, das
Reichsbesoldungsblatt, der Oeffentliche Anzeiger fuer das Vereinigte Wirtschaftsgebiet,
das Mitteilungsblatt (Amtsblatt) der Verwaltung fuer Wirtschaft des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes oder das Amtsblatt fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten als
Verkuendungsblaetter genannt sind, tritt an deren Stelle der Bundesanzeiger.
(3) In gleicher Weise treten an Stelle des Tarif- und Verkehrsanzeigers der Tarif-
und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet und
an Stelle der Binnenschiffahrtsnachrichten und des Verkehrsblattes des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes das Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland -.
(4) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verkuendungen im Oeffentlichen Anzeiger
fuer das Vereinigte Wirtschaftsgebiet oder im Bundesanzeiger vorgenommen worden sind,
gelten diese als wirksam erfolgt.
(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990 vorgenommenen Verkuendungen von
Rechtsverordnungen ueber die Festsetzung von Entgelten fuer Verkehrsleistungen der
Binnenschiffahrt gelten als wirksam erfolgt.
§ 5 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
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